Normen
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 10. Juni 1977 hatte die Mieterin des Hauses X-Straße 43, Top Nr. 1, beim Magistrat der Stadt Wien um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Schaffung eines Badezimmers mit WC angesucht. Dem im Akt erliegenden Plan kann entnommen werden, daß außer einer entsprechenden Ableitung auch noch die Abmauerung zweier Türen und die Umwidmung des bisherigen WC in einen Abstellraum Gegenstand des Bauansuchens war. Diesen Plan hat die damalige Hauseigentümerin unterfertigt. Mit Bescheid vom 15. Juli 1977 erteilte der Wiener Magistrat der Antragstellerin die baubehördliche Bewilligung, wobei dieser Bescheid nicht nur an die Antragstellerin, sondern auch an die Hauseigentümerin adressiert war, welcher er nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis in Bad Schallerbach zugestellt worden ist; der Zustellnachweis ist offensichtlich von der Pensionsinhaberin unterfertigt, bei welcher die damalige Hauseigentümerin wohnte.
Mit Bescheid vom 29. September 1987 erteilte der Wiener Magistrat den Beschwerdeführern als den nunmehrigen Eigentümern des Hauses Wien 18., X-Straße 43, eine Reihe von baupolizeilicher Aufträge, welche auf § 129 Abs. 1, 5 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) gestützt wurden.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1987 behob der Wiener Magistrat gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 den Bescheid vom 29. September 1987. Dieser Bescheid erwuchs der Aktenlage nach in Rechtskraft, ein Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos (vgl. den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 30. Juni 1988).
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1989 beantragten die Beschwerdeführer beim Wiener Magistrat 1) die Feststellung, daß der Bescheid vom 15. Juli 1977 mangels gesetzmäßiger Zustellung ein Nichtbescheid sei, 2) in eventu die Zustellung dieses Bescheides, 3) den Bescheid vom 23. Dezember 1987 zu beheben sowie den Bescheid vom 29. September 1987 "wieder herzustellen" und 4) den Bescheid vom 15. Juli 1977 in eventu zu Handen ihres Vertreters zuzustellen.
Mit Bescheid vom 15. März 1990 wies der Wiener Magistrat den erstgenannten Antrag als unzulässig zurück, den drittgenannten Antrag wegen entschiedener Sache zurück und den Antrag auf Zustellung als unbegründet ab.
Die Bauoberbehörde für Wien wies die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sprachlich ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht vorgesehen sei und auch nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Beschwerdeführer wurden jedoch darauf hingewiesen, daß der in Rede stehende Bescheid jedenfalls nachweislich zumindest einer Verfahrenspartei rechtswirksam zugestellt worden ist, sodaß der Bescheid dem Rechtsbestand angehöre. Auf die Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides stehe nach § 68 Abs. 7 AVG 1950 niemandem ein Rechtsanspruch zu. Ein gleichwohl hierauf abzielender Antrag sei wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges, wie dies auch im Falle eines Antrages auf Zustellung eines Bescheides der Fall sei, löse schließlich keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus, es sei daher auch ein solches Verlangen auf Zustellung eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid seinem ganzen Inhalte nach dahin abzuändern, daß der Berufung der Beschwerdeführer vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst ist davon auszugehen, daß, von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. etwa § 70a Abs. 2 der Stmk. Bauordnung), weder auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Mai 1952, Slg. N.F. Nr. 2525/A, u.a.) noch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 7 AVG 1950 (vgl. etwa schon das Erkenntnis vom 19. Oktober 1950, Slg. N.F. Nr. 1698/A, u. a.) ein Rechtsanspruch besteht. Das bedeutet, daß die Beschwerdeführer zu Unrecht behaupten, einen Anspruch auf die Aufhebung des oben angeführten Bescheides vom 23. Dezember 1987 zu besitzen.
Soweit die Beschwerdeführer beantragten, den Baubewilligungsbescheid vom 15. Juli 1977 mangels gesetzmäßiger Zustellung "als Nichtbescheid" aufzuheben, hat schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bescheid jedenfalls dem Antragsteller gegenüber erlassen worden ist, sodaß von einem "Nichtbescheid" keine Rede sein kann. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, wurde auch die Zustellung des Baubewilligungsbescheides an die frühere Hauseigentümerin an ihre damalige Adresse in Bad Schallerbach veranlaßt. Der Aktenlage nach unterschrieb den Zustellnachweis offensichtlich die Pensionsinhaberin. Diese hat nunmehr in dem von der Baubehörde erster Instanz eingeleiteten Verfahren im Rechtshilfeweg vernommen angegeben, daß die damalige Hauseigentümerin durch mehrere Jahre in ihrer Fremdenpension Aufenthalt genommen habe. Ob sie eine Postsendung für sie übernommen habe, könne sie angesichts der mittlerweile verstrichenen langen Zeitspanne nicht mehr sagen. Wenn dies der Fall gewesen sei, dann hätte sie mit Sicherheit die Postsendung sofort in das Zimmer des Gastes gebracht und dieser hätte den Brief sofort nach seinem Eintreffen im Zimmer erhalten. Dies wäre die übliche Vorgangsweise. Wenn die Verwaltungsbehörden bei diesem Sachverhalt dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht entsprachen, so liegt darin keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte. War aber die Behörde schon aus diesem Grund zu einer Sachentscheidung nicht verpflichtet, so war der Antrag auf Zustellung des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Daß sich auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig erweist, hat schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargetan.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Zum Beschwerdeantrag sei noch bemerkt, daß dem Verwaltungsgerichtshof bei Bescheidbeschwerden nach Art. 131 B-VG eine Zuständigkeit zur Änderung von Bescheiden nicht zusteht (vgl. auch § 42 Abs. 2 VwGG).
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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