Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §59 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §59 Abs1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol und der Bund haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 5.245,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in einer gemeinsamen Ausfertigung im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 15. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übertretung der StVO von der Tiroler Landesregierung und hinsichtlich der Übertretungen des KFG vom Landeshauptmann von Tirol bestraft. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe 1) sich am 11. Februar 1989 um 04.05 Uhr in Fieberbrunn, auf der Bundesstraße 164, Höhe Textilgeschäft Trixl, geweigert, seine Atemluft durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an diesem Tage am Tatort um 03.50 Uhr aus Richtung St. Johann i.T. kommend in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, und auf dieser Fahrt 2) den Führerschein und 3) den Zulassungsschein nicht mit sich geführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO, zu 2) § 102 Abs. 5 lit. a KFG und zu 3) § 102 Abs. 5 lit. b KFG begangen. Gemäß zu
1) § 99 Abs. 1 lit. b StVO und zu 2) und 3) § 134 KFG wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von zu 1) S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und zu 2) und 3) je S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je zwölf Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund des Akteninhaltes, im besonderen der Aussagen vom 24. Oktober 1989 sowie vom 6. November 1989 im Zusammenhalt mit der Anzeige vom 12. Februar 1989 sowie der Aussage vom 18. Mai 1989 stehe fest, daß nach der Anhaltung des Beschwerdeführers anläßlich der Fahrzeugkontrolle deutliche Alkoholsymptome, wie Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang und undeutliche Sprache, aufgetreten seien. Hierauf sei der Beschwerdeführer am 11. Februar 1989 um 04.05 Uhr in Fieberbrunn auf der B-164, Höhe Textilhaus Trixl, zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert worden, wobei der Beschwerdeführer die Durchführung des Alkotestes mit der Begründung verweigert habe, daß er von einem Arzt untersucht werden wolle; hierauf sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, daß nach der Verweigerung des Alkotestes die Amtshandlung abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen, zumal ihm kein Wahlrecht zwischen Durchführung des Alkotestes und ärztlicher Untersuchung zugestanden sei. Zu den Übertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und b KFG wurde in der Begründung dargelegt, es würden bereits in der Anzeige vom 12. Februar 1989 dem Beschwerdeführer beide Übertretungen vorgehalten und schließlich auch in der Zeugenaussage vom 18. Mai 1989 sowie vom 6. November 1989 bestätigt, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Fahrzeugkontrolle aufgefordert worden sei, den Führerschein und den Zulassungsschein vorzuweisen, diese jedoch auf der gegenständlichen Fahrt nicht mitgeführt habe, weshalb er die angeführten Übertretungen zu verantworten habe. Es folgen sodann Erwägungen zur Strafbemessung.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangten Behörden legten die Verwaltungsstrafakten vor und beantragten in der von ihnen in einer gemeinsamen Ausfertigung erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangten Behörden hätten in gravierender Weise gegen die ihnen gemäß § 60 AVG obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie hätten sich lediglich mit dem bloßen Hinweis auf den Akteninhalt und im besonderen auf einzelne - datumsmäßig angeführte - Zeugenaussagen begnügt, es jedoch unterlassen, eine ausreichende und schlüssige Begründung dafür zu geben, warum sie den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt hätten als der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Vorwurfes der Verweigerung des Alkotestes als auch des Vorwurfes des Nichtmitführens des Zulassungsscheines und des Führerscheines.
Der Beschwerdeführer ist schon mit diesem Einwand im Recht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründung nach § 60 AVG muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet; des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen. Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel und der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen. Durch eine Begründung eines Bescheides, die diesen Erfordernissen nicht entspricht, wird nicht nur die Partei des Verwaltungsverfahrens in der Verfolgung ihrer Rechte, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1963, Zl. 95/63, vom 24. Mai 1974, Zl. 1579/73, vom 6. März 1978, Zl. 1211/77, vom 25. April 1980, Zl. 2535/79, und vom 20. März 1984, Zl. 84/03/0248).
Wie der vorstehend wiedergegebenen und insoweit maßgebenden Begründung der angefochtenen Bescheide zu entnehmen ist, begnügten sich die belangten Behörden mit der bloßen Feststellung des von ihnen auf Grund des Akteninhaltes und von lediglich datumsmäßig angeführten Zeugenaussagen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, ohne auf die von ihnen aufgenommenen Beweise näher einzugehen und ohne die Erwägungen darzulegen, die sie bestimmt haben, das Vorliegen dieses Sachverhaltes ungeachtet der Einwände des Beschwerdeführers, mit denen sich die belangten Behörden ebenfalls nicht auseinandersetzten, als gegeben anzunehmen. Solcherart blieb nicht nur der Beschwerdeführer in Unkenntnis der maßgebenden Erwägungen der belangten Behörden, sondern ist auch der Verwaltungsgerichtshof, dem es verwehrt ist, die Beweise selbst zu würdigen, nicht in der Lage, die Beweiswürdigung auf ihre Rechtmäßigkeit einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen. Bemerkt wird, daß die insoweit fehlende Begründung der angefochtenen Bescheide in der Gegenschrift - in der vorliegenden wird dazu z.B. ausgeführt, es sei den Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen, Vorgänge im Straßenverkehr richtig zu erkennen und wiederzugeben - nicht nachgeholt werden kann.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, wobei die Verpflichtung zum Aufwandersatz je zur Hälfte dem Land Tirol und dem Bund aufzuerlegen war (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1979, Slg. 9901/A).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)