VwGH 90/02/0167

VwGH90/02/016723.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. August 1990, Zl. I/7-St-B-89265, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
VStG §22 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es am 10. Jänner 1989 gegen 4.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in seiner Eigenschaft als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Unfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl auch ein Identitätsnachweis gegenüber dem Geschädigten nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung seit seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1987, Slg. Nr. 12 399/A, die Rechtsansicht, daß die Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO die allgemeine und die des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e leg. cit. die besondere darstellt. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor, dann ist nur nach dieser zu bestrafen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 85/18/0186).

Im Beschwerdefall wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers darauf gegründet, daß dieser ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei und zwar, weil er mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug an einem näher beschriebenen Ort zwei auf einer Verkehrsinsel befindliche Gebotszeichen nach § 52 lit. b Z. 15 StVO ("vorgeschriebene Fahrtrichtung") beschädigt habe. Diese Straßenverkehrszeichen (vgl. § 48 Abs. 1 StVO) gehören gemäß § 31 Abs. 1 StVO zu den dort erwähnten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, indem sie bei dem ihr vorliegenden Sachverhalt den Beschwerdeführer der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erübrigte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil ein solcher neben dem Ersatz von pauschaliertem Schriftsatzaufwand nicht gebührt.

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