VwGH 90/01/0191

VwGH90/01/019127.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde Braunau wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelegen in der "Festnahme" des Beschwerdeführers durch einen Sicherheitswachebeamten am 21. August 1990 um ca. 21.30 Uhr, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit seiner auf Art. 131a B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er sei am 21. August 1990 durch einen Sicherheitswachebeamten der Stadtgemeinde Braunau gegen

21.30 Uhr rechtswidrig festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe im Stadtgebiet von Braunau am Inn von der Rupert-Gugg-Straße kommend mit dem Taxi zum Stadtplatz fahren wollen. Das Taxi sei von einem Sicherheitswachebeamten angehalten worden, der die hintere Tür des Taxis aufgerissen und den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, daß er keinen Grund für eine Ausweisleistung sehe. Daraufhin habe ihm der einschreitende Sicherheitswachebeamte gesagt: "Wenn Sie sich nicht ausweisen können, muß ich Sie festnehmen und zur Sicherheitswache Braunau mitnehmen". Über Aufforderung des Wacheorgans habe sich der Beschwerdeführer in dessen Dienst-Pkw gesetzt. Nach kurzer Fahrt habe der Wachebeamte angehalten, den Beschwerdeführer mehrfach nach seinem Namen gefragt, jedoch keine Antwort bekommen. Dann sei der Beschwerdeführer ausgestiegen und weggegangen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, außerhalb der in § 35 VStG genannten Fälle nicht festgenommen zu werden, verletzt.

Gemäß Art. 131a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Da die gegenständliche Amtshandlung vor der mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 geänderten Rechtslage stattgefunden hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage zuständig (vgl. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Nr.685/1988).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu dessen Entscheidungen vom 5. Juni 1964, Slg. Nr. 4696, 12. März 1975, Slg. Nr. 7509, vom 23. Juni 1976, Slg. Nr. 7829 und vom 6. Oktober 1977, Slg. Nr. 8146) setzt das Vorliegen einer sogenannten faktischen Amtshandlung die Anwendung von Zwang voraus. Die bloße Aufforderung, zum Gendarmerieposten mitzukommen, stellt keine Verhaftung, und damit auch keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers handelte es sich nämlich bei dem von ihm dargestellten Sachverhalt um eine schlichte, das heißt nicht durch Drohung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktionierte Aufforderung. Insbesondere aus der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nach kurzer Fahrt mit dem Dienstwagen des Sicherheitswachebeamten, als dieser anhielt, ausgestiegen ist, ergibt sich, daß der Beschwerdeführer selbst sich dessen bewußt war, nicht festgenommen worden zu sein.

Da der Beschwerdeführer somit im vorliegenden Fall eine Anwendung von Zwang mit keinem Wort behauptet, ein solcher aber auch nach seiner Darstellung nicht ausgeübt worden ist, fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdeberechtigung, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1991, Zl. 90/01/0234).

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