VwGH 89/17/0180

VwGH89/17/018014.8.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Leopold D in W, nunmehr vertreten durch Dr. H Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. Juni 1989, Zl. MDR-D 3/89, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1989 schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/7, dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43 (VGSG), für das Halten von vier Spielapparaten der Type Kranspiel "Lucky" für die Zeit von Oktober bis November 1988 eine Vergnügungssteuer in Betrag von insgesamt S 96.000,-- zuzüglich eines Verspätungszuschlages von S 9.600,-- und eines Säumniszuschlages von S 1.920,-- vor. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer im Konsum-Donauzentrum in Wien 22. in der Zeit von 10. bis 15. Oktober 1988 und vom 31. Oktober bis 7. November 1988 vier Spielapparate der Type Kranspiel "Lucky" gehalten, bei deren Betätigung Gewinne in Geld oder Geldeswert (Uhren, Schmuck etc.) erzielt werden könnten. Die Auferlegung des Verspätungszuschlages begründete die Abgabenbehörde erster Instanz unter Hinweis auf § 104 Abs. 1 WAO damit, daß die Frist für die Einreichung der Steuerklärung nicht gewahrt worden sei, die Verhängung des Säumniszuschlages mit dem Hinweis auf § 164 Abs. 1 WAO.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, daß es sich bei dem gegenständlichen Kranspiel nicht um einen Spielapparat, sondern um ein "Schaustellergeschäft" handle. Außerdem sei der "Betrieb" nur im Monat Oktober ca. eine Woche lang "geöffnet" gewesen und nicht auch im Monat November.

Der Berufung legte der Beschwerdeführer die ihm verliehene Konzession bei und verwies auf die bei der MA 7 aufliegende Spielbeschreibung.

Letztere hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"... Der Kunde sieht die Waren in einem Schaukasten ausgestellt. Die auszustellenden Waren belaufen sich auf einen Verkaufspreis von unter öS 100,--.

Nach Aussuchen der Ware bezahlt der Kunde an den Betreiber oder an der Kasse den Betrag von bis zu öS 5,--.

An der Vorderseite des Schaukastens befinden sich zwei Drucktasten wodurch der Kunde die Möglichkeit hat, die Ware mit dem Kranarm - der als verlängerter Arm zu werten ist - zu erfassen.

Hat der Kranarm den gewünschten Gegenstand erfaßt, so wird dieser in einem gesonderen Behälter ausgeworfen.

Die ausgeworfene Ware wird - als Abschluß des Vorganges vom Bedienungspersonal an den Kunden ausgehändigt ..."

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, es liege auf der Hand, daß die vom Beschwerdeführer gehaltenen Apparate den Steuertatbestand des § 6 Abs. 4 VGSG erfüllten, könne doch mit ihnen ein Warengewinn erzielt werden. Dies gehe aus der Spielbeschreibung eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 1988 keine Abmeldung der Apparate vorgenommen. Auch die Abgabenbehörde habe in diesem Monat keine Kenntnis davon erlangt, daß die Apparate nicht mehr gehalten würden. Es könne also dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, daß nur im Monat Oktober die Apparate gehalten würden, richtig sei oder nicht. Der Beschwerdeführer sei der aus § 17 Abs. 3 VGSG sich ergebenden Anmelde- und Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die klare Rechtslage könne von einem unverschuldeten Irrtum nicht die Rede sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Besteuerung der gegenständlichen Kranspiele lediglich nach dem erzielten Umsatz verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit (gemeint: seines Inhaltes) aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz VGSG beträgt die Steuer für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Apparaten, wie z.B. Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, Spielapparate mit Bildschirmen, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Guckkasten je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 200 S, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 zutreffen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle beträgt die Steuer unter anderem für das Halten von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 12.000 S.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fallen die gegenständlichen Apparate nach der vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführten Spielbeschreibung unter die zitierte Bestimmung des § 6 Abs. 4 VGSG. Nach dieser Beschreibung handelt es sich um einen Geschicklichkeitsapparat nach § 6 Abs. 1 leg. cit. Durch die Betätigung dieses Apparates kann im Sinne des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ein Gewinn in Geld oder Geldeswert, nämlich ein Warengewinn erzielt werden. Hiebei ist es ohne Bedeutung, daß das Bedienungspersonal das Entgelt kassiert, anschließend den Apparat in Betrieb setzt und die zu gewinnenden Waren dem Kunden aushändigt. Das Gesetz fordert nämlich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, daß bei einem unter § 6 VGSG fallenden Apparat der Münzeinwurf durch den Spieler selbst vorgenommen wird oder die Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Inhalt der dem Beschwerdeführer für den Betrieb der Automaten erteilten Konzession, insbesondere der Umstand, daß dem Beschwerdeführer darin der Auftrag erteilt wurde, Geld- und Münzprämien nicht auszuspielen und Warenprämien nicht rückzukaufen. Ebenso kommt der - im übrigen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot widerstreitenden - Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei anläßlich der Konzessionserteilung Mitteilung gemacht worden, daß der Betrieb der gegenständlichen Automaten nicht den Steuertatbestand des § 6 Abs. 4 VGSG erfülle, keinerlei Bedeutung zu.

Entgegen dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht festgestellt, daß die Geräte im November 1988 in Betrieb waren, sondern hat diese Frage ausdrücklich offengelassen und zutreffend auf die Bestimmung des § 6 Abs. 6 VGSG hingewiesen, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Der Beschwerdeführer hat niemals behauptet, daß die Apparate bereits im Oktober 1988 abgemeldet worden wären oder die Abgabenbehörde bereits zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hätte, die Apparate würden vom Beschwerdeführer nicht mehr gehalten. Auf einen allfälligen - vom Beschwerdeführer bestrittenen - Betrieb der Geräte im November 1988 kommt es daher in der Tat nicht an.

Neu und damit unbeachtlich ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, Aufsteller der gegenständlichen Geräte sei nicht der Beschwerdeführer, sondern die D-GmbH gewesen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr in seiner Berufung ausdrücklich behauptet, ER habe ein "Schaustellergeschäft" namens Kranspiel betrieben.

Gegen die Auferlegung des Verspätungs- und des Säumniszuschlages bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag darin nach der Aktenlage keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

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