VwGH 89/17/0102

VwGH89/17/010214.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau, vertreten durch Dr. H Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. April 1989, Zl. II/1-BE-293-21-89, betreffend Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: I in Ybbs an der Donau), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs2 litd;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs2 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Stadtgemeinde Ybbs an der Donau hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfragen dem mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 89/17/0097, entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Anlaß zu ergänzenden Bemerkungen besteht nur in folgenden zwei Punkten:

1.) Zunächst ist zu bemerken, daß der Vorstellung der Mitbeteiligten nicht, wie die beschwerdeführende Stadtgemeinde in ihrer Beschwerde meint, eine gemäß § 61 Abs. 1

NÖ. Gemeindeordnung 1973 erforderliche Begründung für den von ihr gestellten Aufhebungsantrag fehlt; denn die Mitbeteiligte hat durch Verweisung auf die in ihrer Berufung angeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides in ihrer Vorstellung ausreichend deutlich dargelegt, aus welchen Gründen sie die ihre Berufung abweisende Berufungsentscheidung des Gemeinderates als rechtswidrig bekämpft, und darauf ihren Aufhebungsantrag gegründet (argumentum: "... ich beantrage DAHER ...")

2.) Die beschwerdeführende Stadtgemeinde bringt in ihrer Beschwerde weiters vor, die belangte Behörde habe bei ihrer aufhebenden Vorstellungsentscheidung insofern den Sachverhalt aktenwidrig angenommen, als der Gemeinderat die in Parallelfällen getroffene Sachverhaltsfeststellung, die Fertigstellung und Inbetriebnahme der neuen Kläranlage, durch die der erhöhte Reinigungsgrad erzielt werde, sei bereits am 2. Juli 1984 erfolgt, im vorliegenden Fall nicht getroffen habe.

Dieses Vorbringen ist zwar zutreffend, verhilft aber der Beschwerde deswegen nicht zum Erfolg, weil die Beschwerde nur im Hinblick auf ihre Rechtsansicht, daß die Erteilung behördlicher Bewilligungen für die Fertigstellung der neuen Anlage erforderlich sei, zu der Behauptung gelangt, die Fertigstellung der Anlage sei erst im Jahre 1986 erfolgt, gleichzeitig aber nicht bestreitet, daß der "Probebetrieb" hinsichtlich der neuen Anlage schon im Jahre 1984 aufgenommen worden ist. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1991, Zl. 89/17/0097, näher ausgeführt hat, kommt es für den Tatbestand des § 2 Abs. 2 lit. d NÖ. Kanalgesetz 1977 in der Fassung der ersten Novelle nicht auf die für die Umgestaltung oder Ersetzung einer Kanalanlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen, sondern auf die TATSÄCHLICHE Umgestaltung oder Ersetzung der Anlage, durch die der erhöhte Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird, an. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Kanalanlage ihren Betrieb mit der Wirkung aufnimmt, daß hiedurch ein vergleichsweise erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird.

Diese Voraussetzungen treffen auch auf den von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde selbst behaupteten, schon im Jahre 1984 aufgenommenen und offenbar bis zur Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen andauernden "Probebetrieb" der neuen Kanalanlage zu, steht doch außer Streit, daß durch diese Anlage von Anfang an die Abwässer tatsächlich besser gereinigt worden sind als durch die frühere Anlage; daß der Reinigungsgrad der Abwässer ab Juli 1984 bis zum Jahr 1986 sukzessive noch weiter verbessert worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Die belangte Behörde hat daher nicht geirrt, wenn sie die mit Vorstellung bekämpfte Berufungsentscheidung als rechtswidrig aufgehoben hat, weil die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. d NÖ. Kanalgesetz 1977 in der Fassung der ersten Novelle nur auf nach deren Inkrafttreten, nicht aber auf davor verwirklichte Sachverhalte angewendet werden kann.

Aus diesen und den in dem schon zitierten Erkenntnis angeführten Gründen mußte auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

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