Normen
ABGB §1053;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z5;
EStG 1972 §9 Abs4;
ABGB §1053;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z5;
EStG 1972 §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelnder Röntgenfacharzt, führte in den den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1984 und 1985 nach § 9 Abs 3 EStG beigelegten Aufzeichnungen unter Hinweis auf Abs 4 leg cit aus, von den in den Jahren 1980 und 1981 steuerfrei gebildeten Beträgen seien 358.884 S und 249.000 S nicht gewinnerhöhend aufzulösen, weil er im selben Ausmaß Wertpapiere angeschafft ("übertragen") habe.
Im Zug einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua festgestellt, der Beschwerdeführer habe am 21. Dezember 1984 bisher im Privatvermögen befindliche Wertpapiere im Nominale von 359.000 S aus dem Depot-Nr 1 auf das Depot-Nr 2 übertragen. Am 16. Dezember 1985 habe er ebenfalls bisher im Privatvermögen befindliche Wertpapiere im Nominale von 249.000 S an eine Bank verkauft und am selben Tag wieder rückgekauft. Tatsächlich sei jedoch nur eine Entnahme aus dem Depot-Nr 1 unter gleichzeitiger Einlage in das Depot-Nr 2 erfolgt. Der Prüfer vertrat die Ansicht, bei den geschilderten Vorgängen liege keine "Anschaffung" von Wertpapieren im Sinn des § 9 Abs 4 EStG vor, weswegen die bereits erwähnten Beträge in den Streitjahren unter Hinzurechnung von 20 %igen Zuschlägen gewinnerhöhend aufzulösen seien.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984 und 1985, wobei es zur Begründung auf den gemäß § 151 Abs 3 BAO erstatteten Bericht verwies.
Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, die in Rede stehenden Beträge seien auf Grund der Bestimmungen des § 9 Abs 4 EStG nicht nachzuversteuern. Zur Begründung führte er bezüglich der Anschaffung der Wertpapiere im wesentlichen aus, die Bezeichnung "Depotübertrag", welche in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1984 gewählt worden sei, sei falsch. Er habe sowohl im Jahr 1984 als auch im Jahr 1985 die Bank beauftragt, Wertpapiere zu verkaufen als auch zu kaufen. Die Verkäufe seien zu Lasten des Depots-Nr 1 die Käufe zu Gunsten des Depots-Nr 2 erfolgt. Die mit diesen Verkäufen bzw Käufen verbundenen Spesen (Börsenumsatzsteuer sowie Stückezinsen) seien aus dem Betriebsvermögen beglichen worden.
In den Verwaltungsakten befinden sich Wertpapierabrechnungen der Bank. Aus diesen ist ersichtlich, daß jeweils am selben Tag zunächst dem Depot-Nr 2 jene Wertpapiere angereiht wurden, die wenige Minuten SPÄTER vom Depot-Nr 1 entnommen wurden. Die Wertpapierabrechnungen betreffend die Depot-Nr 2 enthalten den vorgedruckten Hinweis "verkaufen wir an Sie", die betreffend die Depot-Nr 1 einen mit dem Wortlaut "kaufen wir von Ihnen".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 9 EStG ab, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, eine Anschaffung liege grundsätzlich dann vor, wenn ein in dieser Form bereits existierendes Wirtschaftsgut erworben und sogleich dem Betriebsvermögen zugeführt werde. Bei einer Anschaffung handle es sich nicht um einen Begriff des Privatrechtes, sondern um einen steuereigenen Wirtschaftsbegriff. Ob eine Sache angeschafft sei, richte sich im Zweifel nach der Verkehrsauffassung. Die Übertragung von Wertpapieren von einem Depot auf ein anderes könne nicht als Anschaffungsvorgang im steuerlichen Sinn gewertet werden, weil die Wertpapiere die Vermögenssphäre des Beschwerdeführers wirtschaftlich und tatsächlich (der Ankauf sei jeweils vor dem Verkauf erfolgt) nicht verlassen hätten. Daran vermöge auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Bank angewiesen, ihm Wertpapiere zu verkaufen und gleichzeitig auch den Verkauf von Wertpapieren aus seinen Privatbeständen verfügt, nichts zu ändern, weil wirtschaftlich betrachtet aus den in Zeitspannen zwischen zwei und achtzehn Minuten jeweils am selben Tag und am selben Konto erfolgten Soll- und Habenbuchungen keine Anschaffungen abgeleitet werden könnten. Die gewählte Vorgangsweise sei einzig und allein unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer - erheblichen - Steuerersparnis verständlich, weswegen der Berufung im Hinblick auf die in § 21 BAO geforderte Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes kein Erfolg beschieden sein könne. Die anläßlich der Übertragung der Wertpapiere angefallenen Spesen und die entrichtete Börsenumsatzsteuer, deren Anknüpfungspunkt rein formalrechtlich der zivilrechtliche Kaufvertrag sei, seien im Hinblick auf deren im Verhältnis zur Steuerersparnis unbedeutendes Ausmaß in Kauf genommen worden.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem Vorbringen in dem Recht auf Anerkennung der Begünstigung nach § 9 Abs 4 EStG 1972 verletzt.
Um die Begünstigung des § 9 Abs 4 EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner oder Pfandbriefe bzw Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden.
Strittig ist ausschließlich, was unter dem Begriff "Anschaffung", insbesondere im steuerrechtlichen Sinn, zu verstehen ist.
Der Große Brockhaus versteht unter Anschaffung jedes Geschäft, das dem Anschaffenden das Eigentum an fremden beweglichen Sachen (Wertpapieren und Waren) gegen Entgelt verschaffen soll. In Dr Gablers Wirtschaftslexikon, 9. Auflage, Wiesbaden, wird als Anschaffung jedes auf Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen (Waren) und an Wertpapieren gerichtete entgeltliche Rechtsgeschäft verstanden. Die Art des entgeltlichen Erwerbes ist unwichtig, also Kauf, Tausch, Werklieferung. Eine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn ein in dieser Form bereits existierendes Wirtschaftsgut erworben und sogleich dem Betriebsvermögen zugeführt wird. Hingegen kann dann nicht von einer Anschaffung im steuerrechtlichen Sinn die Rede sein, wenn ein Wirtschaftsgut erworben, zunächst im Privatvermögen gehalten und erst später dem Betriebsvermögen zugeführt wird. Diesfalls handelt es sich um eine Einlage nach § 4 Abs 1 dritter Satz und § 6 Z 5 EStG. Somit liegt eine Anschaffung im Sinn des § 9 Abs 4 leg cit nur dann vor, wenn Wertpapiere entgeltlich (in der Regel durch Kauf) erworben und sogleich dem Betriebsvermögen zugeführt werden.
Der Beschwerdeführer behauptet, die in Rede stehenden Wertpapiere seien von ihm insofern angeschafft worden, als er diese zunächst der Bank verkauft, sodann gekauft und sogleich dem Betriebsvermögen zugeführt habe, wobei Spesen aus dem Betriebsvermögen beglichen worden seien.
Unabdingbare Voraussetzung für einen Kauf ist, daß eine Sache EINEM ANDEREN überlassen wird (vgl § 1053 ABGB). Wie sich aus den vorliegenden Wertpapierabrechnungen der Bank ergibt, erfolgte der "Kauf" der Wertpapiere bereits VOR dem "Verkauf" derselben. Die Bank konnte somit niemals über den Kaufgegenstand (Wertpapiere) verfügen. Die Wertpapiere haben daher die Vermögenssphäre des Beschwerdeführers nicht verlassen, weswegen schon allein aus diesem Grund eine Anschaffung nicht vorliegt. Denn von einer solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn das Wirtschaftsgut aus fremder in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht übergeht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Wertpapiere vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wurden, weil es sich bei diesen Vermögenssphären stets um die des Beschwerdeführers und nicht um die eines Dritten handelt. In der Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist somit ungeachtet der Begleichung von Spesen aus dem Betriebsvermögen keine Anschaffung von Wertpapieren, sondern eine Einlage derselben zu erblicken. Die belangte Behörde ist daher schon allein aus diesem Grund nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die begünstigenden Bestimmungen des § 9 Abs 4 EStG nicht anwendete. Es war daher entbehrlich, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war sohin gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl Nr 104.
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