Normen
ASVG §357 impl;
ASVG §39 impl;
AVG §10;
AVG §13 Abs1;
BSVG §16 Abs1;
BSVG §16 Abs2;
BSVG §16 Abs3;
BSVG §182;
BSVG §19 Abs1;
BSVG §39 Abs1;
ASVG §357 impl;
ASVG §39 impl;
AVG §10;
AVG §13 Abs1;
BSVG §16 Abs1;
BSVG §16 Abs2;
BSVG §16 Abs3;
BSVG §182;
BSVG §19 Abs1;
BSVG §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15. Juni 1987 wurde gemäß den §§ 23, 32 BSVG festgestellt, daß der (seit 1. Oktober 1977 nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG pflichtversicherte) Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 30. September 1985 S 75.957,-- an Differenzbeiträgen nachzuentrichten habe. Diese Differenzbeiträge resultierten nach der Bescheidbegründung daraus, daß vom Beschwerdeführer auf Grund seiner "damaligen Meldungen" im genannten Zeitraum (nur) Beiträge von S 141.564,-- entrichtet worden seien, er aber nach den mit dem Schreiben (der Anfrage) der Mitbeteiligten vom 29. März 1985 an den Beschwerdeführer begonnenen und nunmehr abgeschlossenen Erhebungen Beiträge von insgesamt S 217.521,-- zu entrichten gehabt habe. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Differenzbeiträge sei nach § 39 Abs. 1 BSVG nicht verjährt. Denn das Verfahren zur Feststellung der Beitragshöhe sei mit der genannten Anfrage eingeleitet und damit die Verjährung des Feststellungsrechtes nach § 39 Abs. 1 letzter Satz unterbrochen worden; vom Beschwerdeführer sei aber vor diesem Zeitpunkt eine Änderungsmeldung nicht erstattet worden; deshalb komme im Beschwerdefall die fünfjährige Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG in Betracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nur insoweit Einspruch, als die vorgeschriebenen Differenzbeiträge den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1983 betreffen. Zur Begründung brachte er Nachstehendes vor: Mit Übergabsvertrag vom 20. Juni 1979 bzw. mit Nachtrag vom 11. Mai 1981 hätten ihm seine Eltern Johann und Maria N. einen Teil ihres landwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 11,1816 ha zur Bewirtschaftung übergeben. Am 29. Jänner 1981 habe er mit Mag. Günter K., dem Leiter der Rechts- und Steuerabteilung in der burgenländischen Landwirtschaftskammer (im folgenden K. genannt), um 15.00 Uhr bei der Mitbeteiligten vorgesprochen und die Übergabe des Betriebes gemeldet. Dieser Übergabe habe das Finanzamt Eisenstadt mit Einheitswertbescheid vom 23. Juni 1982 Rechnung getragen, wobei der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt beim Finanzamt als Eigentümer dieser Fläche aufscheine. Das Bundesrechenamt habe am 27. Oktober 1982 diesen Einheitswertbescheid der Mitbeteiligten übermittelt; er sei bei ihr am 8. November 1982 eingelangt. Aus diesem Bescheid sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer Eigentümer einer Fläche von 12,5043 ha mit einem Einheitswert von S 107.386,-- und unter Berücksichtigung der 5 prozentigen Erhöhung von insgesamt S 112.000,-- sei. Somit sei spätestens ab diesem Zeitpunkt aktenkundig gewesen, daß der Beschwerdeführer die oben angeführte Fläche als Eigentümer besitze und auch bewirtschafte. Mit Schreiben der burgenländischen Landwirtschaftskammer vom 11. März 1982 seien abermals die betroffenen Einheitswertbescheide, aus denen die geänderten Eigentumsverhältnisse seiner Eltern ersichtlich gewesen seien, an die Mitbeteiligte im Postweg übermittelt worden. Da der Beschwerdeführer somit am 29. Jänner 1981 in Begleitung des K. der Mitbeteiligten die Übergabe des Betriebes gemeldet habe, mit Schreiben des Bundesrechenamtes vom 27. Oktober 1982 die geänderten Einheitswertbescheide, aus denen eine Eigentumsfläche von 12,53 ha ersichtlich sei, aktenkundig geworden seien und überdies mit Schreiben der burgenländischen Landwirtschaftskammer vom 11. März 1982 auch die auf Grund der Übergabe geänderten Eigentumsverhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers gemeldet worden seien, sei das Recht der Mitbeteiligten auf Feststellung der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Beiträgen binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge an verjährt. Die Mitbeteiligte wäre daher nur berechtigt gewesen, für die Jahre 1984 und 1985 eine Neuberechnung der Beiträge vorzunehmen und sie vorzuschreiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1983 insgesamt S 48.903,-- an Differenzbeiträgen gemäß den §§ 23 und 32 BSVG nachzuentrichten habe. Begründend wird ausgeführt, es sei im Beschwerdefall nicht die Höhe der für den gegenständlichen Zeitraum nachzuentrichtenden Beiträge, sondern ausschließlich die Frage strittig, ob die zwei- oder fünfjährige Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG zur Anwendung gelange. Hiezu vertrete die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Mitbeteiligten die Auffassung, daß infolge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Änderungsmeldungen die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung zu gelangen habe. Unter Änderungsmeldung sei zu verstehen, daß Meldepflichtige (unter anderem Pflichtversicherte) während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung binnen einem Monat nach Eintritt der Änderung dem Versicherungsträger zu melden hätten. Der ab 1. Oktober 1977 pflichtversicherte Beschwerdeführer habe der Mitbeteiligten im strittigen Zeitraum weder die Übernahme von 11,1819 ha landwirtschaftlicher Fläche von seinen Eltern noch den mit 10. August 1982 erfolgten Zukauf von 0,5412 ha Acker von Erna H. gemeldet. Ebensowenig seien von ihm die von Kusztrich erfolgten Zupachtungen gemeldet worden. Demnach sei von der Mitbeteiligten zu Recht gemäß § 39 Abs. 1 BSVG die fünfjährige Verjährungsfrist herangezogen und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Differenzbeiträgen in Höhe von S 48.903,-- für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1983 ausgesprochen worden, weil mit Schreiben der Mitbeteiligten vom "19. März 1980" (gemeint: 29. März 1985) die Verjährung des Feststellungsrechtes unterbrochen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer auf den in seinem Akt bei der Mitbeteiligten erliegenden Einheitswertbescheid, der der Mitbeteiligten vom Bundesrechenamt mit 8. November 1982 übermittelt worden sei, verweise, sei festzuhalten, daß es sich hiebei sicherlich nicht um eine vom Beschwerdeführer erstattete Änderungsmeldung handle. Zudem ergebe sich aus der Mitteilung über ein im Eigentum einer Person stehende Fläche nicht schlüssig, daß sie vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werde. Desweiteren sei nach Auffassung der belangten Behörde eine mit Schreiben der burgenländischen Landwirtschaftskammer der Mitbeteiligten unter Anschluß des betroffenen Einheitswertbescheides gemachte Mitteilung über die geänderten Eigentumsverhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers nicht als eine vom pflichtversicherten Beschwerdeführer selbst erstattete Änderungsmeldung zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe am 29. Jänner 1981 gemeinsam mit K. bei der Mitbeteiligten vorgesprochen und die Betriebsübergabe gemeldet, so sei diesbezüglich der Aussage des K. mit Sicherheit (nur) zu entnehmen, daß in seinem Kalender des Jahres 1981 für den 29. Jänner 1981 ein Termin für 15.00 Uhr mit dem Vermerk "N. Übergabe - SVA" eingetragen sei und er mit dem Vater des Beschwerdeführers gemeinsam wegen der Übergabe bei der Mitbeteiligten vorgesprochen habe. Der Beschwerdeführer selbst führe an, daß er bei dieser Vorsprache am 29. Jänner 1981 außerhalb der Sozialversicherungsanstalt gewesen sei. Demnach gelange die belangte Behörde zur Auffassung, daß seitens des Beschwerdeführers die Übernahme von 11,1819 ha von den Eltern per 23. Mai 1979 der Mitbeteiligten am 29. Jänner 1981 nicht gemeldet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, es stehe auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, daß K. am 29. Jänner 1981 mit dem inzwischen verstorbenen Vater des Beschwerdeführers in dessen Auftrag bei der Mitbeteiligten vorgesprochen und die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 11,1816 ha durch Vorlage des Übergabsvertrages gemeldet habe. Ob der Beschwerdeführer selbst bei dieser Vorsprache anwesend gewesen sei oder sich, wie die belangte Behörde ausführe, außerhalb der Anstalt befunden habe, sei rechtlich ohne Belang. Entscheidend sei einzig und allein, daß spätestens ab dem 29. Jänner 1981 die geänderten "bewirtschafteten Verhältnisse" bei der Mitbeteiligten aktenkundig gewesen seien und ihr die Übernahme von 11,1816 ha per 23. Mai 1979 von den Eltern am 29. Jänner 1981 gemeldet worden seien. Gleichzeitig werde auf das Schreiben der burgenländischen Landwirtschaftskammer vom 11. März 1982 verwiesen, in dem die geänderten Eigentumsverhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers auf Grund der erfolgten Übergabe ersichtlich gewesen seien. Außerdem habe das Bundesrechenamt am 27. Oktober 1982 der Mitbeteiligten auf Grund der Übergabe die geänderten Einheitswertbescheide übermittelt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 zweiter Satz BSVG verlängert sich die Verjährungsfrist der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte unter anderem "die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen" hat. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß dann, wenn vor dem Schreiben vom 29. März 1985 keine Änderungsmeldung im Sinne des § 39 Abs. 1 zweiter Satz BSVG wirksam erstattet worden sein sollte, die Beitragsnachverrrechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1983 in der im angefochtenen Bescheid genannten Höhe dem Gesetz entspräche; strittig ist lediglich, ob eine solche Änderungsmeldung erstattet wurde.
Die für die Beantwortung dieser Frage maßgebenden Meldebestimmungen des BSVG lauten:
"§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekannzugeben.
....
§ 19. (1) Die Meldungen gemäß § 16 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
..."
Aus diesen Bestimmungen im Zusammenhalt mit § 39 Abs. 1 zweiter Satz BSVG ergeben sich zwei für den Beschwerdefall bedeutsame Folgerungen:
Erstens setzt danach eine die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre verhindernde "Änderungsmeldung" voraus, daß sie der nach § 16 Abs. 2 meldepflichtige Pflichtversicherte oder der nach § 16 Abs. 3 Bevollmächtigte, dem die Erfüllung der Meldepflicht übertragen wurde, wirksam erstattet hat. Seiner Meldepflicht genügt der Pflichtversicherte, der diese Pflicht nicht in einer dem § 16 Abs. 3 BSVG entsprechenden Form übertragen hat, freilich auch dann, wenn er die Meldung durch einen im Sinne des § 10 AVG (§ 357 ASVG, § 182 BSVG) Bevollmächtigten vornimmt (vgl. die Erkenntnisse vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/08/0082, vom 13. November 1986, Zl. 85/08/0176, vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0120, und vom 21. Juni 1974, Slg. Nr. 8640/A, zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem ASVG). Hingegen ist der Umstand, daß dem Versicherungsträger von anderer Seite oder auf andere Weise Mitteilungen zukommen, aus denen er - ohne weitere Ermittlungen oder nach solchen - eine für die Bemessung der Beiträge relevante Änderung erkennen kann, nicht ausreichend (vgl. Erkenntnis vom 4. Dezember 1981,
Zlen. 08/3129/80, mit weiteren Judikaturhinweisen zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem ASVG und dem GSVG).
Zweitens handelt es sich um eine Änderungmeldung im Sinne des § 39 Abs. 1 zweiter Satz ASVG nur dann, wenn sie - entsprechend dem § 19 Abs. 1 leg. cit. - entweder mit dem vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruck oder zwar ohne einen solchen, aber in der genannten Art schriftlich erstattet wurde. Eine bloß mündliche Meldung genügt danach nicht. Daran ändert es nichts, daß nach § 357 Abs. 1 ASVG (§ 182 BSVG) auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger § 13 Abs. 1 AVG gilt. Denn einerseits ist die darin getroffene Regelung über die Form der Anbringen nur insofern anzuwenden, als in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, und andererseits können auch nach dem letzten Satz des § 13 Abs. 1 AVG fristgebundene Eingaben nicht wirksam mündlich eingebracht werden.
Dieses schon vom Wortlaut der genannten Bestimmungen her gebotene Verständnis wird durch eine Bedachtnahme darauf, daß den vom Sozialversicherungsträger durchzuführenden Verfahren typischerweise die Eigenschaft von Massenverfahren zukommt (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0120), erhärtet.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die belangte Behörde zunächst in der Übermittlung von Daten über den Einheitswertbescheid des Beschwerdeführers durch das Bundesrechenamt - unabhängig davon, ob daraus allein oder erst nach ergänzenden Ermittlungen eine für die Beitragsbemessung erhebliche Änderung hätte ersehen werden können - mit Recht keinen die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre verhindernden Umstand erblickt, weil es sich hiebei nicht um eine Änderungmeldung durch den Pflichtversicherten oder seinen Bevollmächtigten im oben dargelegten Sinn handelte. Die behauptete Übermittlung des Einheitswertbescheides der Eltern des Beschwerdeführers an die Mitbeteiligte durch die burgenländische Landwirtschaftskammer mit Begleitschreiben vom 11. März 1982 hat die belangte Behörde mit Recht schon deshalb als nicht ausreichend erachtet, weil dieser behauptete Übermittlungsvorgang (das Begleitschreiben liegt in Fotokopie im Akt) jeden unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer vermissen ließ. Was schließlich die angebliche Vorsprache des K. namens des Beschwerdeführers am 29. Jänner 1981 bei der Mitbeteiligten betrifft, so stellt zunächst die Beschwerdebehauptung, es sei durch K. anläßlich dieser Vorsprache der Übergabsvertrag vom 20. Juni 1979 vorgelegt worden, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, weil der Beschwerdeführer dies im Verwaltungsverfahren nie behauptet hat. Es braucht daher auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob eine solche Vorlage verbunden mit der mündlichen Bekanntgabe, daß der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Übergabe diese Flächen auch auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschafte, unter der weiteren Voraussetzung des Bestandes eines Vollmachtsverhältnisses zwischen K. und dem Beschwerdeführer (der ja bei dieser Vorsprache nach seiner eigenen Behauptung nicht anwesend war) eine Meldung im Sinne des § 19 Abs. 1 BSVG darstellte. Die im Verwaltungsverfahren behauptete bloß mündliche Meldung der erfolgten Übergabe durch K. genügte jedenfalls nach den obigen Darlegungen den Formvorschriften des § 19 Abs. 1 BSVG nicht. Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob die von der belangten Behörde hinsichtlich der behaupteten Vorsprache am 29. Jänner 1981 vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig und mängelfrei erfolgte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die mitbeteiligte Partei hat kein Kostenersatzbegehren gestellt.
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