VwGH 89/08/0111

VwGH89/08/01112.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der X-Bank in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Februar 1989, Zl. MA 14-C 19/88, betreffend beitragsfreie Bezüge gemäß § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z18 idF 1974/775 ;
ASVG §49 Abs3 Z18;
EStG 1967 §3 Abs1 Z29;
EStG 1972 §3 Z20;
VwRallg;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z18 idF 1974/775 ;
ASVG §49 Abs3 Z18;
EStG 1967 §3 Abs1 Z29;
EStG 1972 §3 Z20;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin führte im Juni und Juli 1988 für sämtliche Dienstnehmer ihres Hauses eine Aktion zur Zukunftssicherung durch. Dabei wurde allen aktiven Mitarbeitern, unabhängig vom Datum ihres Eintrittes, ein Zuschuß beim Kauf von Vorzugsaktien angeboten, und zwar beim Kauf von drei Aktien in der Höhe von S 2.000,-- und beim Kauf von sechs Aktien in der Höhe von S 4.000,--. Als Bedingung war eine Mindestbehaltedauer von fünf Jahren ab Erwerb vorgesehen, wobei auch die Vormerkung einer entsprechenden Verfügungssperre erfolgte.

1.2. Mit Bescheid vom 14. November 1988 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG fest, daß die genannten Bankleistungen als beitragspflichtiges Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen seien und die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis 31. Juli 1988 Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 1,698.545,63 zu entrichten.

In der Begründung verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach unter Aufwendungen für die Zukunftssicherung Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen seien, die dazu dienten, Arbeitnehmern oder diesen nahestehenden Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes Sicherstellung zu leisten. Dies bedeute, daß der Zweck der Zukunftssicherung nicht die Erzielung irgendeines künftigen Ertrages sein solle, sondern eine Vorsorge zugunsten des Dienstnehmers (bzw. seiner Hinterbliebenen) für bestimmte Wechselfälle des Lebens. Bei Aufwendungen für die Zukunftssicherung müsse es sich daher um versicherungsähnliche Leistungen handeln, die im Falle des Eintrittes bestimmter Ereignisse eine gewisse Sicherheit böten. Was die Vorzugsaktien anlange, so könne angesichts der fünfjährigen Mindestbehaltedauer und dem Wesen von Vorzugsaktien von einer zukunftssichernden Maßnahme des Dienstgebers keine Rede sein. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Vorzugsaktien jederzeit nach Ablauf der Mindestbehaltedauer veräußert werden könnten. Die Parallelität im Sozialversicherungsrecht und im Einkommensteuerrecht bedeute keinesfalls, daß die Sozialversicherungsträger ihre Entscheidung in jedem Fall der Rechtsmeinung der Finanzbehörden anzupassen hätten. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, die Finanzverwaltung habe die gewährten Leistungen im Sinne des § 3 Z. 20 EStG 1972 einkommensteuerfrei behandelt, komme daher keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung zu.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Gebietskrankenkasse bestätigt.

Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, der einschlägigen Gesetzesbestimmung könne nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber nur bestimmte Formen der Zukunftssicherung im Auge gehabt habe. Vielmehr richte sich die Zukunftssicherung auch nach der Art des Betriebes, in dem die betroffenen Dienstnehmer beschäftigt seien. Bei Banken liege es daher nahe, als Zukunftssicherung auf bestimmte Sparformen zu greifen.

Die belangte Behörde verwies auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin zum Ankauf der Vorzugsaktien Zuschüsse - gestaffelt nach der Anzahl der erworbenen Aktien - geleistet habe. Dadurch sei den Dienstnehmern, die von dieser Aktion Gebrauch gemacht hätten, ein vermögenswerter Vorteil entstanden, der als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten sei. Von einer Zukunftssicherung gemäß § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG könne nur bei längerfristig angelegten Maßnahmen die Rede sein. Ob sich die Zukunftsvorsorge aus dem Betriebsgegenstand herleite oder nicht, sei für deren rechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Ebenso bleibe für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich ohne Einfluß, ob die betreffende Vorsorge einkommensteuerrechtlich Anerkennung finde oder nicht.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantrag wird.

Die Beschwerdeführerin hat zur Gegenschrift der mitbeteiligten Partei eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob die von der Beschwerdeführerin ihren Dienstnehmern gewährten Zuschüsse zum Kauf von Vorzugsaktien, für die eine Mindestbehaltefrist von fünf Jahren vorgesehen ist, als Aufwendungen für die Zukunftsicherung gemäß § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG anzusehen sind oder nicht.

2.2. § 49 Abs. 1 ASVG lautet:

"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält."

§ 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG in der Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 31. ASVG-Novelle, BGBl. 1974/775, bestimmt:

"(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:

18. Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Dienstnehmer 4000 S jährlich nicht übersteigen."

2.3. Die Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG wurde mit der 19. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 1967/67, durch die wörtliche Übernahme des § 3 Abs. 1 Z. 25 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. 1954/1, in der Fassung der Einkommensteuer-Novelle 1964, BGBl. Nr. 187, mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967 in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz aufgenommen. Wie die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 19. ASVG-Novelle (vgl. 286 BlgNR 11. GP .) zum Ausdruck bringen, erfolgte diese Einfügung, um dem schon bei der Schaffung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgebrachten Wunsch nachzukommen, den Lohnabzug für Zwecke der Lohnsteuer und der Sozialversicherung nach Möglichkeit zu vereinheitlichen. Durch diese Übereinstimmung können Begriffserläuterungen, welche im Steuerrecht bestehen, auch für die Frage der Beitragsfreiheit im Bereich der Sozialversicherung herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in Z. 25 des § 3 Abs. 1 auch in das Einkommensteuergesetz 1967 gleichlautend übernommenen Bestimmung sind unter Aufwendungen für die Zukunftssicherung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern aufwendet (vgl. das von den Behörden beider Instanzen mehrfach genannte, zu der noch vor der 30. ASVG-Novelle in Geltung gestandenen Rechtslage der 19. Novelle ergangene Erkenntnis vom 30. November 1973, Zl. 956/73, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG gilt auch dann, wenn der Dienstgeber zwar allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen der Dienstnehmer eine Zukunftssicherung anbietet, von diesem Anbot aber nicht alle Dienstnehmer oder alle Dienstnehmer einer bestimmten Gruppe Gebrauch machen, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen der Dienstnehmer anteilsmäßige Leistungen für die Zukunftssicherung zu erbringen hat. Das Anbot muß aber von seinen objektiven Voraussetzungen her so beschaffen sein, daß es geeignet ist, von allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe auch tatsächlich angenommen zu werden (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1985, Zl. 84/08/0006, VwSlg. Nr. 11.823/A).

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, daß trotz der Verschiedenheit der Zwecke der Gebiete des Sozialversicherungsrechts und des Einkommensteuerrechts nicht nur hinsichtlich jener Tatbestände, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich auf die steuerlichen Vorschriften hinweist, eine Wertung nach steuerrechtlichen Vorschriften geboten ist. Die Parallelität der Formulierungen im Sozialversicherungs- und im Einkommensteuerrecht gebietet auch (unter Beachtung der verschiedenartigen Zwecke) in den Fällen eine möglichst einheitliche Interpretation, in denen der Gesetzgeber den steuerrechtlichen Tatbestand (aus dem Grund der Angleichung des Sozialversicherungs- und Steuerrechts) wörtlich übernommen hat.

2.4. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kann die Auffassung der belangten Behörde, der begünstigte Erwerb von Vorzugsaktien sei keine Maßnahme der Zukunftsicherung, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Nach der im Punkt 2.3. wiedergegebenen Rechtsprechung sind darunter Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen. Wenn es sich dabei auch nicht unbedingt um Versicherungen oder versicherungsähnliche Leistungen handeln muß, so kann in der gegenständlichen Maßnahme doch keine "Zukunftsicherung" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG erblickt werden, da sie ihrem Wesen nach nicht auf die Sicherstellung der Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für die erwähnten oder allenfalls auch gleichwertigen, in der Zukunft eintretenden Ereignisse abzielt (vgl. etwa Mikats, Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung seiner Dienstnehmer, SoSi 1988, Seite 411 ff). Bei den beschwerdegegenständlichen Begünstigungen handelt es sich vielmehr um eine vom Arbeitgeber gesetzte Maßnahme der Vermögensbildung, mit der auch - wie mit jeder Vermögensbildung - wirtschaftlich gesehen eine gewisse Zukunftsicherung verbunden sein mag, jedoch um keine "Zukunftsicherung" im Sinne des ASVG. Wenn die Beschwerdeführerin auf eine im Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 9. Juli 1986, Zl. C 177/27/1-IV/7/86 (abgedruckt in: SWK 1986 A I, Seite 231), zum Ausdruck kommende abweichende Praxis der Finanzverwaltung verweist, so ist ihr zu erwidern, daß dem Erlaß jedenfalls keine bindende Wirkung für den Verwaltungsgerichtshof und die Behörden der Sozialversicherung zukommt.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Anschaffung von Vorzugsaktien mit einer Mindestbehaltedauer von fünf Jahren keine Aufwendungen für die Zukunftsicherung ihrer Dienstnehmer gemäß § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG darstellen. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. 1991/104, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwenden war.

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