VwGH 88/13/0003

VwGH88/13/000318.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Uwe D in W, vertreten durch Dr. H,Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Mai 1987, Zl. 6/1-1083/86, betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1980 und ab dem 1. Jänner 1983, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §13 Abs2;
VwRallg;
BAO §184 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §13 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und dessen Vater erwarben im Jahr 1979 das gesamte Aktienkapital einer schweizerischen Aktiengesellschaft zu einem Kaufpreis von insgesamt S 25,000.000,--. Das Beteiligungsausmaß des Beschwerdeführers betrug zunächst 40 Prozent und ab 1. Jänner 1983 51 Prozent. Das Vermögen der Aktiengesellschaft besteht ausschließlich aus einem in Österreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert (zuzüglich des Einheitswertes eines zugehörigen Schloßgebäudes) S 1,212.000,-- beträgt. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Bewertung des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Aktienvermögens zu den Stichtagen 1. Jänner 1980 und 1. Jänner 1983. Während die belangte Behörde der Wertermittlung die Anschaffungskosten der Aktien zu Grunde legt, vertritt der Beschwerdeführer im wesentlichen die Auffassung, daß das Aktienvermögen insgesamt in Anlehnung an den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu ermitteln sei. Bezüglich des näheren Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1991 Zl. 88/13/0170, verwiesen, welches die Bewertung des restlichen Aktienvermögens betraf.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zuge der Vermögensteuerveranlagung zum 1. Jänner 1980 hat der Beschwerdeführer den Verwaltungsgerichtshof bereits einmal mit der streitgegenständlichen Frage befaßt; seine damalige Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 29. Mai 1985, Zl. 83/13/0224, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß bei Bewertung der Aktien ein wertmäßiger "Durchgriff" durch die Aktiengesellschaft auf den Einheitswert ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gesetzlich nicht vorgesehen sei.

In der Folge hat das Finanzamt einen gemäß § 295 BAO geänderten Vermögensteuerbescheid ab 1. Jänner 1980 - die Änderung war im Hinblick auf die Bewertung eines anderen Vermögensteiles erforderlich - und einen Vermögensteuerbescheid ab 1. Jänner 1983 erlassen.

Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als "ins Leere" führend bezeichnet und abermals die "Bewertung der Aktien mit dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" beantragt.

Wie bereits erwähnt, hat sich der Gerichtshof bereits zweimal mit der Bewertung der streitgegenständlichen Aktien befaßt, zuletzt im Erkenntnis vom 12. Juni 1991, Zl. 88/13/0170. Er hat auf die Gesetzeslage hingewiesen, wonach die Bewertung von Aktien nach anderen Grundsätzen erfolgt als die Bewertung des Vermögens der Aktiengesellschaft. Er hat weiters ausgeführt, daß der für die Bewertung von Aktien, die im Inland keinen Kurswert haben, maßgebende gemeine Wert (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 BewG) auch sehr stark vom Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abweichen kann, der das alleinige Vermögen der betreffenden Aktiengesellschaft darstellt.

Das Beschwerdevorbringen, die Aktien hätten seit ihrem Erwerb eine wesentliche Werteinbuße erlitten, fällt ebenso unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, wie die Rüge, die belangte Behörde hätte zu Unrecht das sogenannte Wiener Verfahren nicht angewendet.

Was die Frage einer allfälligen Wertminderung der Aktien betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß eine in diese Richtung gehende Frage des Vorsitzenden des Berufungssenates vom Steuerberater des Beschwerdeführers wie folgt beantwortet wurde: "Ich verweise auf das allgemein zu beobachtende Waldsterben. Sonst ist mir kein Umstand bekannt."

Beim Wiener Verfahren handelt es sich um eine Schätzung, die dem Bereich der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen ist und dann zum Tragen kommt, wenn der gemeine Wert von Aktien nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann (vgl. § 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG). Da der Beschwerdeführer bzw. sein steuerlicher Vertreter trotz Befragen nichts Konkretes vorgebracht hat, was auf eine seit dem entgeltlichen Erwerb der Aktien eingetretene Wertminderung hätte schließen lassen können, wurde der Beschwerdeführer durch die im Gesetz primär vorgesehene Ermittlung des gemeinen Wertes durch Ableitung aus Verkäufen in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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