VwGH 88/07/0079

VwGH88/07/007910.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Mai 1988, Zl. 411.057/01-I4/88, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1;
AVG §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. April 1988 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WRG 1959 aus öffentlichen Interessen verhalten, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen in Form ohne wasserrechtliche Bewilligung auf dem Grundstück 1474 KG XY (öffentliches Wassergut) durchgeführter Schüttungen und errichteter Anlagen zu beseitigen. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 26. April 1988 verlangte der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen, den erstinstanzlichen Bescheid "wegen grober Verfahrensmängel, Willkür, parteiischen Vorgehens und Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und mit der Weiterführung des Verfahrens andere geeignete Prüfungsorgane zu betrauen". Dieser - im übrigen zugleich abgewiesenen - Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 11. Mai 1988 gemäß § 66 AVG 1950 nur insofern teilweise statt, als Punkt 4 der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Anordnungen gestrichen wurde. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde unter Hinweis auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 aus, der Aktenlage sei eindeutig zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer auf dem bezeichneten Grundstück ohne wasserrechtliche Bewilligung Schüttungen durchgeführt und verschiedene Anlagen errichtet habe. Insbesondere die Tatsache, daß er nachträglich selbst um wasserrechtliche Bewilligung für die betreffenden Maßnahmen angesucht habe und sein Projekt in abgeänderter Form wieder habe vorlegen wollen, beweise, daß die eigenmächtigen Neuerungen von ihm selber oder über seinen Auftrag durchgeführt worden seien. Den Akten lasse sich keinesfalls ein Verfahrensmangel entnehmen, und es habe weder Willkür noch parteiisches Vorgehen bei der angefochtenen Entscheidung festgestellt werden können. Der Auftrag zur Beseitigung habe jedoch nur solche konsenslos durchgeführte Maßnahmen betreffen dürfen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre; dies habe auf den nun behobenen Punkt 4 nicht zugetroffen; insoweit habe der Berufung Rechnung getragen werden können.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Anwendung der verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften infolge Verletzung der Bestimmungen über die Erlassung von Bescheiden durch unbefangene Organe verletzt" erachtet. Den gerügten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er bei der Verhandlung vor dem Landeshauptmann am 7. Jänner 1988 ausdrücklich erklärt habe, "einzelne Mitglieder der Kommission" wegen Befangenheit abzulehnen; als man in ihn gedrungen sei, den Grund dafür anzugeben, sei er, "bestürzt" über "die Willkür und das parteiische Vorgehen", nur in der Lage gewesen auszuführen, daß er "den wasserbautechnischen Amtssachverständigen und den Verhandlungsleiter aufgrund bestimmter Vorkommnisse in den vergangenen Wochen ablehnen müsse"; die ausdrückliche Frage nach dem Grund halte er für Amtsmißbrauch, da doch gerade die beiden Genannten Wochen zuvor Anzeige (gegen ihn) bei der Staatsanwaltschaft erhoben hätten, weil er angeblich Unterlagen zur Erlangung der entsprechenden Genehmigung "manipuliert" hätte; außerdem habe derselbe Sachverständige nach seinem Wechsel in die höhere Instanz früher gemachte Zusagen, die über seine Kompetenz hinausgegangen seien, durch rechtswidrige Maßnahmen wieder rückgängig machen wollen. Der genannte Sachverständige habe ferner übersehen, daß der dem seinerzeitigen Bewilligungsbescheid zugrundeliegende Lageplan nicht naturgetreu sei.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zu Recht bemerkt, daß den Parteien ein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - nicht eingeräumt ist; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden (siehe die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 198 und 459 angeführte Rechtsprechung). Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht vorn vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen (siehe die Rechtsprechung a.a.O., S. 198). In dem nicht näher erläuterten Berufungsvorwurf der "Willkür" und eines "parteiischen Vorgehens" konnte der Vorwurf der Befangenheit liegen, der allerdings entweder pauschal zu verstehen war (da bestimmte Personen nicht genannt wurden) oder als ungeeignet, einen diesbezüglichen Verdacht bestimmten Personen gegenüber, von denen im erstinstanzlichen Bescheid die Rede gewesen war, zu erhärten, da auf die diesbezüglichen Ausführungen, mit denen eine solche Befangenheit verneint worden war, in der Berufung nicht eingegangen wurde. Dessenungeachtet hat sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt; daß die Erwiderung hierauf kurz gehalten war, liegt an der Art jenes bloß aus wenigen knappen Behauptungen bestehenden Vorbringens selbst. Sofern nun der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Befangenheit in der Anzeigenerstattung gegen ihn erblickt (und damit erstmals den in diese Richtung weisenden Verdacht ausspricht), ist ihm zu erwidern, daß hierin allein ein Motiv für eine unsachliche Führung der den betreffenden am Verfahren beteiligten Organen obliegenden Aufgaben gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht liegen muß, weshalb keine Verpflichtung zu einer Enthaltung von der Ausübung des Amtes zu erkennen ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Teilnahme eines Verwaltungsorganes im Berufungsverfahren, welches eine Strafanzeige veranlaßt hat, a.a.O., S. 201). Selbst im Fall der Mitwirkung eines befangenen Organes liegt zudem ein wesentlicher Verfahrensmangel nur vor, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (siehe die Rechtsprechung a.a.O., S. 197). Insofern verweist der Beschwerdeführer - ohne die Tatsache des Vorliegens konsensloser Schüttungen dem Grunde nach zu bestreiten - auf widersprüchliche Planunterlagen. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf einen Plan, welcher seiner Meinung nach - zwar "zu einem unmittelbaren Vergleich ungeeignet, der Maßstab stimmt nicht mehr", jedoch - den Gewässerverlauf richtig darstelle (zum Gutachten Dipl.-Ing. W vom 21. Juli 1982 gehörig). Gerade auf jenen Plan aber ist aufgrund des erstatteten Gutachtens im - nunmehr insofern bestätigten - erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig Bezug genommen worden, indem der Auftrag erteilt wurde, das Gelände in den diesem Lageplan entsprechenden Zustand zu versetzen. Eine Unrichtigkeit des behördlichen Auftrages in der Weise, daß er durch eine (von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift in Abrede gestellte) Abweichung vom Naturzustand (teilweise) widersprüchlich oder unvollziehbar wäre, läßt sich im Beschwerdeverfahren nicht klarstellen, weil der Sachverhalt nach Lage der Verwaltungsakten keine solche (rechtserhebliche) Abweichung erkennen läßt - insofern handelt es sich beim Beschwerdevorbringen um eine unbeachtliche Neuerung (der behauptete Hinweis auf Gegebenheiten in der Natur durch den Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 24. Februar 1986 fehlt in der Niederschrift dieser Verhandlung).

Die nach allem Vorgesagten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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