Normen
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Magistrat Linz dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. April 1987 den Auftrag, den Würstelstand auf dem Grundstück nn/24 KG X binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Der Würstelstand wurde dahin näher beschrieben, daß er aus Aluminiumfertigteilen (Grundfläche 3,40 x 2,00 m, Höhe 2,65 m), einem aus Wellblech bestehenden Anbau (1,90 x 3,00 m Grundfläche), einer Fertigteil-WC-Kabine sowie einer beleuchteten Werbeeinrichtung bestehe. Derzeit gelte für dieses Gebiet eine (näher beschriebene) Bausperre. Der bisherige Bebauungsplan 0119 sehe die Widmung Wohngebiet und Baufluchtlinien vor. Der Würstelstand befinde sich außerhalb der vorderen Baufluchtlinie in dem von jeder Verbauung freizuhaltenden Vorgarten. Wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan sei eine nachträgliche Baubewilligung nicht zulässig.
In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er den Würstelstand im Jahre 1984 gekauft und in gutem Glauben angenommen habe, daß alle rechtlichen Vorschriften eingehalten worden seien. Er sehe nicht ein, warum er für Fehler seines Vorgängers zur Verantwortung gezogen werden soll. Im gewerberechtlichen Verfahren habe das Baurechtsamt eine positive Stellungnahme abgegeben. Da die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers vom Betrieb des Würstelstandes abhänge, und er schon viel Zeit und Geld investiert habe, stelle er den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und ihm die Genehmigung für seinen Würstelstand zu erteilen.
Auf Grund dieser Berufung wurde in einem ergänzenden Verfahren festgestellt, daß die tragenden Teile der Außenwände des Würstelstandes im Bereich der Anbauten im Estrich- bzw. Unterlagbeton verankert seien. Der eigentliche Verkaufsraum des Würstelstandes stehe vollflächig auf einer Bitumenkiesunterlage.
Mit Bescheid vom 30. September 1987 gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Berufung keine Folge. Diese Entscheidung wurde eingehend begründet, wobei auch darauf verwiesen wurde, daß schon nach § 12 der seinerzeit in Geltung gestandenen Linzer Bauordnung die Bewilligungspflicht für den Würstelstand gegeben gewesen sei.
In seiner dagegen erhobenen Vorstellung verwies der Beschwerdeführer darauf, daß bereits im Jahre 1940 von der Stadt Linz eine Grundfläche im Ausmaß von 33 m2 zur Errichtung eines Verkaufsgeschäftes für Lebensmittel verpachtet worden sei. Im Jahre 1972 sei dieser Verkaufsstand mit Zustimmung des Grundeigentümers erneuert worden. Der Würstelstand befinde sich also auf Grundflächen, auf denen bereits 45 Jahre Verkaufsgeschäfte durchgeführt worden seien. Der Verkaufsstand stelle weder eine Behinderung des Straßenverkehrs noch eine Sichtbehinderung dar.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Im wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, schon die Berufungsbehörde habe zutreffend festgestellt, daß vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages zu prüfen sei, ob das Objekt sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig gewesen sei. Die durchgeführten Ermittlungen hätten nun ergeben, daß der Würstelstand im Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahre 1972 bereits nach § 12 der früheren Linzer Bauordnung einer Baubewilligung bedurft hätte. Würstelstände seien auch nach der geltenden Bauordnung als Gebäude bewilligungspflichtig. Der Ausnahmetatbestand des § 41 Abs. 4 lit. b der O.ö. Bauordnung könne deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil zweifelsfrei feststehe, daß die Grundfläche, auf der der Würstelstand situiert sei, keine öffentliche Verkehrsfläche sei. Das Grundstück stehe zwar im Eigentum der Stadt Linz, doch sei diese Grundfläche nicht als Verkehrsfläche gewidmet. Die Behörden der Landeshauptstadt Linz seien daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Würstelstand bewilligungspflichtig, jedoch ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei. Der nach dem Bebauungsplan im Vorgarten errichtete Würstelstand erweise sich als nicht bewilligungsfähig.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, entgegen der Bestimmung des § 61 der O.ö. Bauordnung ein Bauwerk nicht beseitigen zu müssen, verletzt.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 61 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976, hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
In der Beschwerde wird nun zunächst behauptet, daß die Feststellung, eine Baubewilligung sei nicht erteilt worden, ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens getroffen worden sei. Bei Gebäuden, die - wie hier - schon viele Jahrzehnte lang bestünden, könne es durchaus möglich sein, daß die erteilten Bewilligungen nicht aufgefunden werden könnten.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß im Ermittlungsverfahren festgestellt worden ist, daß der Würstelstand im Jahre 1972 errichtet worden sei, wobei sich aus der Art seiner Errichtung zweifelsfrei ergibt, daß er nach der damals in Geltung gestandenen Linzer Bauordnung bewilligungspflichtig war, wie sowohl in der Begründung des Berufungsbescheides als auch des in Beschwerde gezogenen Bescheides zutreffend festgestellt worden ist. In einem solchen Fall kann nicht zu Recht von einem zu vermutenden Konsens ausgegangen werden (vgl. etwa das zur Bauordnung für Wien ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9441/A).
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, daß das Bauwerk nicht im Vorgarten stehe, weil die Grundfläche nach allen Himmelsrichtungen von Verkehrsflächen (Gehsteigen) umgeben sei, so übersieht er, daß nach dem rechtswirksamen Bebauungsplan die Grundfläche im Vorgartenbereich liegt und nicht die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind, sondern die im Bebauungsplan vorgesehenen zukünftigen Verhältnisse. Auch mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun.
Der Beschwerdeführer behauptet schließlich die Gesetzwidrigkeit des geltenden Bebauungsplanes, da die zwischen Baufluchtlinie und Kiosk liegende öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan nicht berücksichtigt worden sei, worin ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Z. 5 bzw. Abs. 2 Z. 10 des Raumordnungsgesetzes gesehen werden könnte, weil auf Grund dieser Bestimmungen ein Bebauungsplan den Verlauf vorhandener Verkehrsflächen auszuweisen hätte.
Damit übersieht der Beschwerdeführer, daß die in einem Bebauungsplan festzulegenden Fluchtlinien bestimmen, wo künftig die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken gegeben sein sollen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auf Grund der vorliegenden Planunterlagen nicht erkennen, daß in gesetzwidriger Weise etwa eine zu schmale Gehsteigfläche im Bereich der hier maßgeblichen Grundflächen vorgesehen worden sei, vielmehr ergibt sich aus der im Akt erliegenden Darstellung des Bebauungsplanes, daß die Begrenzung der Verkehrsflächen in gleicher Weise vorgenommen worden ist, wie bei den anschließenden Grundstücken entlang der Straße. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, daß der Bebauungsplan vor Erlassung eines Flächenwidmungsplanes gar nicht hätte beschlossen werden dürfen, so stellt die belangte Behörde hiezu in ihrer Gegenschrift zutreffend fest, daß dieser noch vor Inkrafttreten des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes beschlossen worden war, sodaß dessen Bestimmungen "nur bedingt zur Auslegung des Bebauungsplanes" herangezogen werden könnten. Auch in dieser Beziehung konnte der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht dartun. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139
B-VG.
Da die Verwaltungsbehörden die für die Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nach § 61 Abs. 1 BO maßgeblichen Fragen in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren prüften, haben sie ihre Verfahren auch mit keinem Mangel belastet.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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