Normen
GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §81;
VwRallg;
GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §81;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. April 1986 wurde (nach dem Spruchteil I.) "die Änderung der Betriebsweise der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.10.1980, Ge-2848-1980, genehmigten Lagerhalle auf den Grundstücken 693 und 695/1, KG Y, einschließlich des Entfalls der mit Auflage 11. dieses Bescheides vorgeschriebenen Lärmschutzwand ..... gemäß § 81 in Verbindung mit § 74 und § 77 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, nicht genehmigt".
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Jänner 1978 sei Frau B u.a. die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück 695/1, KG Y, Gemeinde X, als Erweiterung des dort bereits vorhandenen Sägewerks genehmigt worden. Dieser Bescheid habe bereits die Auflage der Errichtung einer Lärmschutzwand enthalten. Dieses Vorhaben sei allerdings nicht verwirklicht worden. Mit Bescheid vom 8. Oktober 1980 sei Frau B neuerlich die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Lagerhalle auf den Grundstücken 693 und 695/1 KG Y, erteilt worden. Dieser Bescheid enthalte unter Punkt 11 die folgende Auflage:
"Als Lärmschutz zu den Nachbarn ist, wie im Befund beschrieben, eine 3 m hohe Massivwand zur Parzelle 695/3 entsprechend der baupolizeilichen Vorschreibung Punkt 5 zu errichten."
Nunmehr liege der Behörde ein am 14. März 1985 gestellter und am 5. April 1985 präzisierter Antrag der mitbeteiligten Partei (als Rechtsnachfolger) um Genehmigung einer geänderten Betriebsweise dieser Lagerhalle und damit im Zusammenhang um Genehmigung des Entfalls der vorgeschriebenen Lärmschutzwand vor, nachdem ein gleichartiger Antrag bereits einmal gestellt, aber am 16. April 1984 zurückgezogen worden sei. Die Änderung der Betriebsweise der Lagerhalle werde vom Antragsteller darin gesehen, daß organisatorische Maßnahmen gesetzt worden seien, die zu einer Verringerung der im Jahr 1980 vorhandenen Lärmbelästigung geführt hätten; überdies sei der Lagerplatz asphaltiert worden, die Lagerung in die Halle verlegt und damit der Staplerverkehr im Freien verringert sowie die Palettenverladung- und -lagerung an die Ostseite des Betriebsgebäudes verlagert worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Oktober 1986 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der Berufung der mitbeteiligten Partei wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt geändert:
"a) Der Spruchabschnitt I hat zu lauten:
Die Änderung der Betriebsweise des Sägewerks durch Verlegung eines Teiles der Lagerung in die Lagerhalle, durch Asphaltierung des Lagerplatzes, durch Verlegung der Palettenlagerung und Palettenverladung an die Ostseite des Betriebsgebäudes und Verringerung des Staplerbetriebes wird gemäß § 81 der GewO 1973 unter Entfall der massiven Lärmschutzwand genehmigt.'
b) ......"
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, das hauptsächliche Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer richte sich gegen die Nichterrichtung einer massiven Schallschutzwand. Die mitbeteiligte Partei habe anstelle der massiven Schallschutzwand eine Holzwand im Abstand von etwa 0,5 m zu den Nachbargrundgrenzen errichtet, deren Beschreibung im einzelnen in der Verhandlungschrift der Erstbehörde vom 13. Mai 1985 festgehalten sei. Demnach seien in Punkt fundamenten verankerte Stahlprofile als Säulen in einem Abstand von etwa 4 m vorhanden, zwischen denen Fug auf Fug etwa 50 mm starke Holzbohlen als horizontale Bepflankung eingesetzt seien. Die Gesamtlänge der Wand betrage etwa 40 m. Zwischen einzelnen Holzbohlen und am Boden seien kleine Öffnungen, die zur besseren Abschirmung abgedichtet werden sollten. Dem immissionsschutztechnischen Gutachten zufolge bringe bei der gegebenen Situation zwischen Emissionsort und Immissionsort das höhere "Einfügungsdämmaß" einer massiven Mauer immissionsseitig keine spürbare Verbesserung. Von den Emissionen, die auf dem Lagerplatz stattfänden, werde lediglich der Nahbereich bei der Wand ausreichend abgeschirmt. Dieser Nahbereich habe aber für die vorherrschenden Gesamtemissionen nur untergeordnete Bedeutung. Von der Auflage einer massiven Schallschutzmauer sei daher Abstand zu nehmen. Die diesbezügliche bescheidmäßige Auflage beruhe auf einem Gutachten aus dem Jahr 1978, dem andere Emissionsverhältnisse auf dem Lagerplatz zugrunde gelegen seien. Seither sei der Lagerplatz asphaltiert worden; die Lagerung sei zu einem wesentlichen Teil in die Halle verlegt worden; die Palettenverlagerung und Palettenlagerung sei an die Ostseite des Betriebsgebäudes (den Beschwerdeführern abgekehrt) verlagert worden, woraus sich insbesondere eine Verringerung des Staplerverkehrs ergebe.
Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die von der mitbeteiligten Partei behauptete Änderung der Betriebsweise sei lediglich ein Schlagwort. Es habe sich im Betrieb nichts geändert, mit der Ausnahme, daß derzeit konjunkturbedingt eine geringere Betriebstätigkeit herrsche als vor einigen Jahren. Bei Besserung der Konjunktur in der Forstwirtschaft werde sich aber der Betriebsumfang wieder erhöhen. Die von der Behörde zweiter Instanz im Spruch erwähnte Änderung der Betriebsweise sei lediglich eine Behauptung der mitbeteiligten Partei, die durch nichts bewiesen sei. Die Berufungsverhandlung an Ort und Stelle habe am 11. August 1986 stattgefunden. Es sei ein auffallender Zufall, daß zu diesem Zeitpunkt im Sägewerk gerade Betriebsurlaub geherrscht habe. Eine Messung des tatsächlichen Betriebslärmes sei daher gar nicht möglich gewesen. Im einzelnen sei zur behaupteten "Änderung der Betriebsweise" folgendes zu sagen: Die Verlegung eines Teiles der Lagerung in die Lagerhalle sei keine "Änderung der Betriebsweise". Es sei bis jetzt auch so gewesen, daß ein Teil des zu lagernden Holzes sich in der Lagerhalle befunden habe und ein Teil im Freien. Es lasse sich daher auch nicht überprüfen, ob nun mehr oder weniger Holz im Freien oder in der Lagerhalle lagere. Dies sei vor allem vom Umfang des Betriebes abhängig, welcher im Sommer 1986 gering gewesen sei. Auch die Asphaltierung des Lagerplatzes sei keine "Änderung der Betriebsweise". Sie diene in erster Linie dem Betrieb selbst, weil weniger Schmutz entstehe, insbesonders bei feuchtem Wetter. Eine Verringerung des Lärms sei damit nicht verbunden, weil der Lärm der Motoren viel größer sei, als ein etwa verminderter Reibungslärm auf der Asphaltfahrbahn im Gegensatz zu einer Fahrbahn aus gewalztem Schotter. Hinsichtlich der Verlegung der Palettenlagerung und Palettenverladung an die Ostseite des Betriebsgebäudes und Verringerung des Staplerbetriebes würde eine Erleichterung nur eintreten, wenn der Holzlagerplatz in der Nähe des Wohnhauses Zopf überhaupt aufgelassen werden würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn die Verladung der Paletten an der Ostseite erfolgen solle, werde der Holzlagerplatz in der Nähe des Wohnhauses Zopf dafür anderen Betriebszwecken zugeführt werden; insbesondere im Zusammenhang mit der Holztrocknungsanlage werde es wieder zur Lagerung von Holz kommen. Es sei dann gleich, ob in diesem Bereich Holz gelagert werde oder Paletten gelagert würden. Beides bedinge störenden Lärm durch die Tätigkeit der Diesel-Stapler, sowie Lkw-Verkehr. Im angefochtenen Bescheid sei die "Änderung der Betriebsweise" unter Entfall der massiven Lärmschutzwand genehmigt worden. Dabei gehe die Behörde, wie aus der Niederschrift hervorgehe, davon aus, daß nur die "Änderung der Betriebsweise", Aufstellung einer "Hobelmaschine", sowie Errichtung einer "Holztrocknungsanlage" Gegenstand des Verfahrens seien. Daher meine die Behörde, daß beispielsweise Lärmminderungsmaßnahmen des "Abscheiders" nicht Gegenstand des Verfahrens seien, ebensowenig wie der Lärm der "Diesel-Stapler". Diese Rechtsansicht sei unrichtig, weil nämlich die Behörde auch den Entfall der Lärmschutzwand genehmigt habe. Diese Lärmschutzwand, die bereits seit Jahren immer wieder vorgeschrieben worden sei, diene ja nicht primär der Abschirmung des Lärms der Holztrocknungsanlage oder der Hobelmaschine, sondern der Abschirmung des Gesamtlärmes. Daher hätte, wenn die Behörde anordne, daß die Lärmschutzwand entfallen könne, die gesamte Lärmsituation des Betriebes beurteilt werden müssen. Hiezu hätte es eines normalen Betriebstages bedurft, an dem voller Betrieb geherrscht hätte, nicht aber eines Tages mit Betriebsurlaub. Das Verfahren sei deswegen mangelhaft, weil nicht der Betriebslärm des gesamten Sägewerksbetriebes gemessen und berücksichtigt worden sei. Die Behörde zweiter Instanz unterliege auch einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wenn sie vermeine, daß Lärmminderungsmaßnahmen des "Abscheiders" nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien, weil eben alle Lärmquellen für die Frage, ob eine massive Lärmschutzwand zu errichten sei, von Bedeutung seien. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, daß die massive Lärmschutzwand eine Höhe von 3 m gehabt hätte, sowie in einem Abstand von 2,70 m zu den Nachbargrenzen hätte errichtet werden müssen. Diese Höhe und dieser Abstand hätten einen wesentlich günstigeren Abschirmeffekt gebracht als etwa die derzeit in einer Höhe von 2,20 m direkt an der Grundgrenze errichtete Holzplankenwand, die praktisch als Lärmschutz bedeutungslos sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer insofern Folge gegeben, "als Spruchteil 2.a" des angefochtenen Bescheides folgenden Wortlaut erhält:
"Der Spruchabschnitt I hat zu lauten:
a) Die Änderung der Betriebsweise des Sägewerkes durch Verlegung eines Teiles der Lagerung in die Lagerhalle, des Asphaltier- und des Lagerplatzes, durch Verlegung der Palettenlagerung und Palettenverladung, die Ostseite des Betriebsgebäudes und Verringerung des Staplerbetriebes wird gemäß § 81 GewO 1973 unter Vorschreibung folgender Auflage genehmigt:
Entlang der Parzelle 695/3 ist entweder eine 3 m hohe Mauer in Entfernung von 3 m zu der Grundgrenze oder eine 2,5 m hohe Holzwand in dichter Form in Entfernung von 0,5 m von der Grundgrenze jeweils entsprechend den statischen Erfordernissen (Windlast) auszuführen."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der gewerbetechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstellt habe:
"Aus dem vorliegenden Sachverhalt geht hervor, daß Lärmeinwirkungen bei den Nachbarn durch die Aufstellung der Hobelmaschine und durch die Errichtung der Trocknungsanlage nicht zu erwarten sind. Andere Einwirkungen, etwa Dunstbildung aus der Trocknungsanlage, können aufgrund der großen Entfernung (54 m) zur nächstgelegenen Nachbarliegenschaft ebenfalls ausgeschlossen werden.
Zur Frage der massiven Schallschutzmauer bzw. Holzwand wird bemerkt:
Die schallschützende Wirkung einer Mauer ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß sie den direkten Schallwellen einen gewissen Widerstand entgegenbringt, sie teilweise absorbiert oder reflektiert und damit eine geringere Schalleinwirkung (Abschattung) hinter der Mauer bewirkt. Für die Höhe des erreichbaren Schallschutzes sind neben der Dichtheit der Mauer, ihre wirksame Höhe und die Lage der Schallquelle sowie des Einwirkungsortes zur Mauer maßgebend. Betrachtet man zunächst die vorgesehene massive Schallschutzmauer, eine Schallquelle in 5 m Entfernung, 1 m über Boden (Stapler) und den Einwirkungsort 1 m neben der Grundgrenze, auf der Nachbarliegenschaft 0,5 m über dem Boden (Liegestuhl des Nachbarn), so ergibt sich durch diese Mauer eine rechnerische Schallpegelabnahme von ca. 15,18 dB. Unter den selben Annahmen würde die 2 m hohe Holzwand eine Schallpegelabnahme von ca. 13,9 dB bewirken. Zum Erreichen desselben Schutzes wie durch die massive Schallschutzmauer müßte die Holzwand 2,5 m hoch (Schallpegelabnahme bei den getroffenen Annahmen ca. 16 dB) ausgeführt werden.
Im Hinblick auf die voranstehenden Ausführungen könnte den Berufungen der Nachbarn daher insoferne Folge gegeben werden, als die Erhöhung der bestehenden Holzwand auf 2,5 m und ihre Herstellung in dichter Form vorgeschrieben wird.
Selbstverständlich müßte auch für diese Holzwand der statische Nachweis (Windlast) erbracht werden."
Zufolge des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens gelangte der Bundesminister zu der Ansicht, daß die Errichtung der Schallschutzwand notwendig sei, um die Nachbarn vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Die Ausführung der Schallschutzwand könne jedoch, wie sich auch dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergebe, in verschiedenster Form ausgeführt werden. Eine in dichter Form ausgeführte Holzwand mit 2,5 m Höhe in einer Entfernung von 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfalte die gleiche Schallschutzwirkung, wie eine Mauer mit 3 m Höhe und in einer Entfernung von 3 m von der Grundstücksgrenze. Wesentlich für die Entscheidung der belangten Behörde sei gewesen, daß die Errichtung einer Lärmschutzwand jedenfalls notwendig sei. Da sowohl eine massive Mauer als auch eine Holzwand in unterschiedlicher Höhe und Entfernung den gleichen Schallschutz bewirke, bleibe es der Dispositionsfreiheit des Konsenswerbers überlassen, für welche Maßnahme er sich entscheide.
Nach Erhebung der Beschwerde erließ gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 die belangte Behörde den Bescheid vom 27. April 1988, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Spruch":
Im Spruch des Bescheides des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.11.1987, Zl. 306.509/1-III-3/87, wird der Absatz
'a) die Änderung ... Auflage genehmigt:'
durch folgende Worte ersetzt:
'a) Die Änderung der Betriebsweise des Sägewerkes durch Verlegung eines Teiles der Lagerung in die Lagerhalle, durch Asphaltierung des Lagerplatzes, durch Verlegung der Palettenlagerung und Palettenverladung an die Ostseite des Betriebsgeländes und Verringerung des Staplerbetriebes wird gem. § 81 GewO 1973 unter Vorschreibung folgender Auflage genehmigt:'"
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer (auch) in den sich aus den Bestimmungen des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ergebenden Nachbarrechten als verletzt. Sie machen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen geltend, die von der belangten Behörde als "Änderung der Betriebsweise" qualifizierten Maßnahmen stellten in Wirklichkeit keine Änderung der Betriebsweise dar. Die Änderung der Betriebsweise sei vielmehr nur der Vorwand dafür, die massive Schallschutzwand entfallen zu lassen bzw. durch eine Holzplanke zu ersetzen. Die seit Jahren immer wieder vorgeschriebene Massivwand zur Abschirmung des Lärms des Sägewerksbetriebes, und zwar sowohl des Lärm in den Betriebshallen als auch im Freien, dürfe schon deshalb nicht entfallen, weil sich die Lärmsituation durch Betriebserweiterung für die Anrainer ständig verschlechtert habe. Die wahlweise Vorschreibung einer 2,5 m hohen Holzwand in dichter Form in Entfernung von 0,5 m von der Grundgrenze jeweils entsprechend den statischen Erfordernissen (Windlast) sei undeutlich. Es sei unklar, was unter einer Holzwand "in dichter Form" zu verstehen sei. Die derzeit bestehende Holzwand bestehe aus senkrechten Eisenprofilen im Abstand von 3 m, wobei in die Zwischenräume waagrechte Bretter eingeschoben worden seien. Zwischen den waagrechten Brettern bestünden Zwischenräume bis zu einer Breite von 1 cm, durch die man hindurchsehen könne. Die bestehende Holzwand sei in einer Entfernung von 30 cm zur Grundgrenze errichtet und weise eine Höhe zwischen 2,30 m und 2,50 m auf. Seitens der Baubehörde sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21. Februar 1986 aufgetragen worden, die auf dem Grundstück 695/1 der KG Y konsenslos errichtete Holzwand binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die im Bescheid der belangten Behörde wahlweise vorgeschriebene Holzwand widerspreche den Bestimmungen der OÖ Bauordnung, ebenso wie die derzeit bestehende Holzwand, deren Entfernung bereits bescheidmäßig aufgetragen worden sei. Die Beschwerdeführer seien daher auch durch die Vorschreibung der Holzwand in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung, die dem Nachbarschaftsschutz dienten, verletzt worden. Ferner verstoße die Errichtung der vorgeschriebenen Holzwand gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums. Wie die beigefügte Fotographie zeige, werde durch die bestehende Holzwand wie auch durch eine nur um 20 cm weiter vom Haus der Beschwerdeführer entfernt zu errichtende Holzwand die Liegenschaft schwer beeinträchtigt. Seit der Erweiterung des Sägewerksbetriebes und Anlegung des Lagerplatzes bis an die Grundgrenze sei das Haus entwertet. Diese Entwertung habe sich durch Errichtung der Holzplanke weiter vergrößert. Die wahlweise vorgeschriebene Holzplanke bedinge durch den unschönen Anblick sowie Verringerung der Sonneneinstrahlung eine Entwertung der Liegenschaft. Im Gegensatz dazu wäre die 3 m von der Grundgrenze entfernte Betonmauer, die man zur Seite des Hauses der Beschwerdeführer begrünen könnte, viel weniger störend und würde laut Gutachten schalltechnisch dasselbe Ergebnis bringen. Von diesen Umständen hätte sich die belangte Behörde selbst ein Bild machen müssen, also eine Verhandlung an Ort und Stelle durchführen müssen. Dabei hätten auch Schallmessungen, insbesondere auch des Staplerbetriebes, erfolgen müssen. Da dies unterlassen worden sei, seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden und es sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben.
Hiezu ist unter Bedachtnahme auf die für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen gewerberechtlichen Vorschriften in ihrer Fassung VOR der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, folgendes auszuführen:
Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (unter anderem)
1) das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen ...
Im Grunde des § 74 Abs. 3 GewO 1973 besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entsprechend der Regelung des § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Wird gemäß § 81 GewO 1973 eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
Da § 81 von der Notwendigkeit einer Genehmigung "im Sinne der vorstehenden Bestimmungen" spricht, sind die Genehmigungsvoraussetzungen für die Änderung einer Anlage die gleichen wie für die Errichtung einer Anlage.
Soweit die Beschwerdeführer eine Entwertung ihrer Liegenschaft geltend machen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen, weil die Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt in einem ihnen zustehenden subjektiven (öffentlichen) Nachbarrecht nicht verletzt sein können. Eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 liegt nämlich vor, wenn das Eigentum IN SEINER SUBSTANZ bedroht ist. Weiters liegt ein Fall einer Gefährdung des Eigentums vor, wenn jedwede Nutzung eines Grundstückes unmöglich gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/04/0089, 0090). Eine derart qualifizierte Eigentumsgefährdung wird in der Beschwerde nicht einmal behauptungsmäßig geltend gemacht. Es erübrigt sich schon deshalb eine weitere Erörterung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens. Die damit zusammenhängende Verfahrensrüge geht ins Leere.
Es ist dem Verwaltungsgerichtshof weiters verwehrt, den angefochtenen Bescheid daraufhin zu prüfen, ob unabhängig von - aus der GewO 1973 erfließenden - subjektiven Nachbarrechten die belangte Behörde unter dem Blickwinkel der Einhaltung der (gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden) OÖ Bauordnung Rechte der Beschwerdeführer verletzt wurden. Im übrigen ist dazu zu bemerken, daß eine unter Vorschreibung einer Auflage erteilte Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. deren Änderung in der Weise eingeschränkt ist, daß von ihr ohne Beachtung der Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Betreibt somit der Betriebsinhaber ohne - aus welchem Grund immer - die Auflage einzuhalten, so verwirklicht er den Tatbestand des § 367 Z. 26 GewO 1973, weil er ohne Einhaltung der Auflage nicht betreiben darf. Die Einhaltung der Auflage ist daher im Wege von Strafverfahren - und in der Folge von Verfügungen gemäß § 360 Abs. 1 erster Fall leg. cit. - durch die Behörde erzwingbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1983, Slg. N. F. Nr. 11.188/A).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag auch der Beschwerdeeinwand nicht aufzuzeigen, es sei unklar, was unter einer Holzwand "in dichter Form" zu verstehen sei. Erschöpft sich doch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen in einem Hinweis auf die derzeit bestehende Holzwand. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, daß die derzeit bestehende Holzwand nicht in (fugen-)dichter Form errichtet sei und damit eben nicht dem in der Auflagenvorschreibung gestellten Erfordernis entspreche. Auflagen müssen so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0249). Vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachgebrauches vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, daß die in Frage stehende Auflagenvorschreibung diesem Gebot nicht entspreche.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis aber Berechtigung zu:
Bei dem dem beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Antrag handelt es sich um einen auf § 81 GewO 1973 gestützten Antrag. So wurde im Schriftsatz vom 14. März 1985 der "Antrag auf Genehmigung der geänderten Betriebsweise nach § 81 GewO und damit verbunden auf Überprüfung der Notwendigkeit der strittigen Schallschutzmauer (Punkt 11, Bescheid vom 8. Oktober 1980, Ge 2848-1980)" gestellt. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß "infolge umfangreicher Änderungen in der Betriebsweise in Verbindung mit Neuerungen, ... der Sachverhalt völlig anders zu beurteilen sein wird, als dies im Verfahren Ge 2848-1980 der Fall gewesen ist".
Es ist nun zunächst davon auszugehen, daß eine Änderung des für die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage maßgebend gewesenen Sachverhaltes, die in einer Änderung der genehmigten Anlage besteht, jedenfalls die erteilte Genehmigung unberührt läßt; sie ist NUR im Falle einer Genehmigungspflicht nach § 81 GewO 1973 gewerberechtlich bedeutsam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1975, Slg. N. F. Nr. 8916/A).
Auch im Falle der Genehmigungspflicht hat - wie sich aus dem mit dem Wortlaut des § 81 GewO 1973 klar zum Ausdruck gebrachten kausalen Zusammenhang zwischen der Änderung und den neuen oder größeren Immissionen i.S. des § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergibt - die Genehmigung (der Änderung) eben nur die als jeweilige (mögliche) Immissionsursache in Betracht kommende Änderung zu umfassen; dabei sind nach dem zweiten Satz des § 81 GewO 1973 auch Auswirkungen auf die genehmigte Anlage zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1981, Slg. N. F. Nr. 10.357/A). Im Sinne des zweiten Satzes des § 81 GewO 1973 wirkt sich hiebei eine Änderung auf die bestehende Anlage (nur) dann aus, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung insoweit erfährt, daß sich daraus neue oder größere Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergeben können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1979, Slg. N. F. Nr. 9800/A).
§ 81 GewO 1973 enthält aber keine gesetzliche Ermächtigung - auch nicht unter Berufung auf einen geänderten Sachverhalt -, (nachträglich) die Abstandnahme von der Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes zu bewilligen.
Mit anderen Worten: § 81 GewO 1973 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen.
Da für die Erledigung des in Frage stehenden Antrages der mitbeteiligten Partei § 81 GewO 1973 keine Rechtsgrundlage darstellt, hätte dieser Antrag zurückgewiesen werden müssen.
Die belangte Behörde verkannte daher insoweit die Rechtslage. Sie belastete damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
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