Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1986/105;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. November 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil er am 11. Februar 1987 um 1,10 Uhr in Linz, Landwiedstraße in Höhe des Hauses Nr. 140, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Die Begründung der Berufungsbehörde läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die Ergebnisse der klinischen Untersuchung als erwiesen anzunehmen sei, derzufolge die Rombergprobe "sehr stark unsicher", die Pupillenreaktion "ausgeprägt träge" und der Finger-Nasen-Versuch "unsicher" gewesen seien.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Die Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist auch dann als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 leg. cit. zu werten, wenn der Blutalkoholgehalt des Fahrers einen Wert von 0,8 %o nicht erreicht hat. Der zweite Satz des § 5 Abs. 1 StVO 1960 drückt nicht aus, daß eine Beeinträchtigung durch Alkohol erst bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o eintrete, es handelt sich vielmehr um eine unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt (vgl. dazu die ständige hg. Judikatur seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1973, Slg. N. F. Nr. 8477/A). Eine Beeinträchtigung durch Alkohol liegt daher unabhängig vom Blutalkoholgehalt dann vor, wenn sich eine Person infolge Alkoholgenusses in einem fahruntüchtigen Zustand befindet (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1973, Zl. 2129/71).
Der belangten Behörde kann keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevante und sohin zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie das vom Beschwerdeführer für erforderlich erachtete ergänzende Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gangstörung und des Einflusses derselben auf das Ergebnis der Rombergprobe nicht eingeholt hat, weil, abgesehen davon, daß im medizinischen Sachverständigengutachten vom 19. August 1987 festgestellt worden ist, daß die "diskrete" Gangstörung "die ausgeprägte Gang- und Standataxie bei der Rombergprobe nicht erklären kann", beim Beschwerdeführer auch eine "ausgeprägt träge" Pupillenreaktion festgestellt worden ist, die allein schon ein eindeutiges Alkoholisierungsmerkmal bildet, das in der Regel erst bei mindestens 1 %o Blutalkoholgehalt gegeben ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1964, Zl. 1272/64).
Ebensowenig war die vom Beschwerdeführer geforderte Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens notwendig, um zu beweisen, daß ein mehrmaliges Aufblasen des Alkoteströhrchens das Testergebnis nicht unbedingt zugunsten des Probanden beeinflussen muß, weil die belangte Behörde die Annahme einer im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 relevanten Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung gestützt hat, sondern "allein die ... Ergebnisse der klinischen Untersuchung zur Beurteilung der Fahruntüchtigkeit" herangezogen hat, und, wie schon erwähnt worden ist, bereits auf Grund der ausgeprägt trägen Pupillenreaktion des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis kommen durfte, daß er sich zur Tatzeit im Sinne der zitierten Bestimmung in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hat.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Polizeiamtsarzt habe ihm gegenüber erklärt, "er könne nichts feststellen", ist durch die Aktenlage nicht gedeckt, da dieser Arzt in seiner Stellungnahme vom 27. April 1987 ausdrücklich deponiert hat, er habe "wohl mehrmals erklärt", daß "kein Nystagmus festzustellen" sei, es sei aber "unwahr", daß er behauptet hätte, "es sei nichts festzustellen". Diese Erklärung stimmt auch mit den Angaben des Arztes in dem "Erhebungsbogen zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung" überein, wonach der Nystagmus - ohne Ergebnis - "2 mal geprüft" worden sei. Daß der erwähnte Befund über die Pupillenreaktion ("ausgeprägt träge") unrichtig sei, wird in der Beschwerde gar nicht in Abrede gestellt, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, welchen Inhalt die vom Amtsarzt im übrigen ausdrücklich bestätigte "eingehende Besprechung" mit den Polizeibeamten gehabt hat. Daß sich der Amtsarzt bei der Ausfüllung des erwähnten Erhebungsbogens bei den Angaben über den "Trink-Beginn" und das "Trink-Ende" bei der Datumsangabe hinsichtlich des jeweiligen Tages offensichtlich geirrt hat, verringert nicht den Beweiswert der im Befund festgehaltenen Angaben sowie seiner Schlußfolgerung, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem Zustand befunden hat, "der mindestens 0,8 %o Blutalkoholgehalt entspricht".
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dieses ärztliche Gutachten sei erst zwei Tage nach seiner Erstellung der "Behörde nachgereicht" worden, und es sei dem Amtsarzt "in dieser Zeit möglich" gewesen, "nicht nur die Zeitbegriffe, sondern offensichtlich auch die einzelnen Symptome der angeblichen Alkoholbeeinträchtigung entsprechend den Angaben der Meldungsleger zu ergänzen", könnte im gegebenen Zusammenhang überhaupt nur dann von Bedeutung sein, wenn die Eintragung der Befundergebnisse in den erwähnten Erhebungsbogen nicht im Beisein des Beschwerdeführers erfolgt wäre, wovon aber auch in der Beschwerde nicht ausgegangen wird.
Eine für den Schuldspruch der belangten Behörde relevante Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darin zu erblicken, daß der Amtsarzt "dem zuständigen Referenten das Recht eingeräumt" habe, "bei seiner Stellungnahme vom 27. 4. 1987 eventuelle Änderungen vorzunehmen", weil der Referent der Behörde erster Instanz damit nicht zu Änderungen im Befund und Gutachten des Amtsarztes ermächtigt worden ist, sondern der Amtsarzt dem Referenten durch den am Ende seiner erwähnten Stellungnahme angebrachten Vermerk "Ev. Änderungen bleiben Herrn Dr. S. vorbehalten", offenbar nur die Möglichkeit eingeräumt hat, in dieser Stellungnahme enthaltene Formulierungen zu ändern, welche nicht der hier wesentlichen Frage der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Tatzeit gewidmet sind, sondern als Reaktion des Amtsarztes auf die vom Beschwerdeführer gegen ihn erhobene Beschuldigung anzusehen sind, er (der Amtsarzt) sei von den Polizeibeamten zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden. Daß in dieser Stellungnahme des Amtsarztes auch tatsächlich diesbezügliche Feststellungen durchgestrichen worden sind, ohne sie unlesbar zu machen, ist dem diesbezüglichen Aktenstück einwandfrei zu entnehmen. Für die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung in Ansehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung sind diese Umstände daher nicht von Bedeutung.
Der Schuldspruch der belangten Behörde ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde unbegründet ist und sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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