VwGH 90/19/0522

VwGH90/19/05223.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 4. September 1990, Zl. IVb-79-5/1990, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
BArbSchV §3;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §44 Abs2;
VStG §5 Abs1;
AVG §37;
BArbSchV §3;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §44 Abs2;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 19. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer "wegen Übertretung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung" gemäß §§ 31 und 33 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil er "als Arbeitgeber in der Firma S & F, Dachdeckerei," nicht für die Einhaltung der Bauarbeiterschutzverordnung gesorgt habe, indem drei namentlich angeführte Arbeitnehmer mit Arbeiten auf dem Dach einer näher bezeichneten Baustelle beschäftigt gewesen seien, ohne daß geeignete Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen hintanzuhalten geeignet seien, getroffen worden seien, noch "diese" (gemeint: die Arbeitnehmer) in anderer Weise, wie z.B. durch Anseilen unter Benützung eines entsprechenden Sicherheitsgürtels oder -geschirres, "durch" (richtig wohl: wegen) Absturz gesichert worden seien, obwohl die Dachneigung ca. 38 Grad bzw. 45 Grad und die Traufenhöhe ca. 6,5 m betragen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis teilweise Folge gegeben und das genannte Straferkenntnis hinsichtlich der festgesetzten Strafe aufgehoben. Gemäß § 21 (Abs. 1) VStG 1950 wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine Stellung als Arbeitgeber noch den Umstand, daß die nach den im angefochtenen Bescheid angeführten Bestimmungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten auf dem Dach nicht vorgekehrt gewesen seien. Damit räumt er die Verwirklichung des objektiven Tatbstandes der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung ein. Da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, wäre es gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung hätte sachverhaltsbezogen der Dartuung bedurft, daß der Beschwerdeführer nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson im Sinne des § 3 der Bauarbeiterschutzverordnung zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe, und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0318).

Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer, wenn er der belangten Behörde vorwirft, keine Feststellungen zu seinem im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringen, daß ein den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung entsprechendes Schutzgerüst, von dessen Vorhandensein er sich noch am Tage vor der Kontrolle des Arbeitsinspektorates überzeugt habe, entgegen einer Zusage der Bauleitung vor Beendigung der Dachdeckerarbeiten abgetragen worden sei, getroffen und nicht ausgeführt zu haben, worin das ihm zur Last gelegte Verschulden und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens liege. Da er insbesondere nicht einmal behauptet hat, eine geeignete Aufsichtsperson zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle bestellt zu haben, ist sein Vorbringen von vornherein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht geeignet.

Somit läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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