VwGH 90/19/0237

VwGH90/19/02372.7.1990

N gegen Salzburger Landesregierung vom 8. September 1989, Zl. 3/01-22.377/2-1989, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz

Normen

SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §6;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit an den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtetem Bescheid vom 22. April 1988 traf der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg in "Erledigung des Antrages vom 18. März 1988" folgende Entscheidung: "Dem oben angeführten Antrag auf Sozialhilfe wird teilweise stattgegeben, monatlich

S 134,-- vom 1. April 1988 bis 31. Dezember 1988".

2. Mit Eingabe vom 18. Mai 1988 erhob der Verein "A", X-Straße n, Y, gegen diesen Bescheid Berufung - dies verbunden mit der "Beschwerde über die nicht erfolgte Zustellung des ablehnenden Bescheides an den Verein A als bevollmächtigten Vertreter".

3. Mit Bescheid vom 8. September 1989 entschied die Salzburger Landesregierung (die belangte Behörde) über diese Berufung wie folgt:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 6, 11 und 12 Salzburger Sozialhilfegesetz wird der Berufung des Herrn N, vertreten durch den Verein A, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 22. April 1988,

Zahl III/1-5930-027, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst kann dahinstehen, ob die Behörde die Eingabe des Vereines "A" vom 18. März 1988 - wie geschehen - als namens des Beschwerdeführers gestellten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (näherhin: von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes) werten durfte. Dies deshalb, weil es sich bei einem eine derartige Hilfe gewährenden Bescheid nicht um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, ein solcher vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, auch von Amts wegen erlassen werden darf.

2. Im Hinblick darauf, daß der erstinstanzliche Bescheid ausschließlich die Gewährung einer Sozialhilfeleistung an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hatte - daran kann angesichts des Bescheidinhaltes sowie der Zustellverfügung kein Zweifel bestehen -, war Partei des Verfahrens allein der Beschwerdeführer. Nur er war demnach zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid legitimiert. Im vorliegenden Fall wurde die vom Verein erhobene Berufung von der belangten Behörde als in Vertretung des Beschwerdeführers erhoben gewertet, somit dem Beschwerdeführer zugerechnet. Es bedarf seitens des Gerichtshofes keiner Beurteilung, ob diese Zuordnung zu Recht vorgenommen wurde; denn auch wenn die belangte Behörde insoweit geirrt hätte, wäre damit keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers bewirkt worden, da die belangte Behörde selbst nach Vornahme einer eingehenden Prüfung der Frage der Zurechnung insoweit keine für den Beschwerdeführer günstigere Lösung hätte finden können.

3.1. Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer monatlich vorzunehmenden Kreditrückzahlungen in der Höhe von S 4.000,-- bei der Berechnung und Festsetzung der ihm monatlich zustehenden Sozialhilfeleistung nicht berücksichtigt habe.

3.2. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darzutun. Bei den angesprochenen Rückzahlungen handelt es sich der Aktenlage zufolge um die Abdeckung von Bankkrediten, die der Beschwerdeführer jedenfalls VOR der Einbringung der von der Behörde ihm als Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zugerechneten Eingabe des Vereines "A" vom 18. März 1988 aufgenommen hatte. Auf die Deckung solcher Schulden aus Sozialhilfemitteln unter dem Titel der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht aber - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum Wiener Sozialhilfegesetz ergangenen, infolge diesbezüglich übereinstimmender Rechtslage auch hier heranzuziehenden Erkenntnis vom 3. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.319/A, ausgesprochen hat - kein Rechtsanspruch. Gleiches gilt für den Fall, daß die Behörde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Amts wegen gewährt, wobei an die Stelle des Zeitpunktes der Antragstellung jener der amtswegigen Zuerkennung tritt.

Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß - gleichgültig, ob der Gewährung von Sozialhilfe an den Beschwerdeführer ein ihm zurechenbarer Antrag zugrunde liegt oder die Behörde von sich aus eingeschritten ist - der Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung der von ihm monatlich zu leistenden Rückzahlungen für von ihm aufgenommene Kredite bei der Festsetzung der ihm gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von monatlich S 134,-- nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Damit ist auch allen in der Beschwerde dazu vorgetragenen Verfahrensrügen der Boden entzogen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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