VwGH 90/19/0180

VwGH90/19/018018.6.1990

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 14. November 1989, Zl. VII/1-V-637/7/0-89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes

Normen

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §3 Abs1;
ArbIG 1974 §3 Abs2;
ArbIG 1974 §5 Abs1;
ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §3 Abs1;
ArbIG 1974 §3 Abs2;
ArbIG 1974 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Inhaber eines Kunststoffverarbeitungsbetriebes mit einem näher bezeichneten Standort am 9. Februar 1988 um 10.00 Uhr den Arbeitsinspektor EO in der Ausübung seines Dienstes behindert, weil er diesem die Durchführung von Messungen auf Styrol im Polyesterarbeitsraum verweigert und ihn in lautem und kräftigem Ton zum Verlassen des Betriebes aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143/1974 (ArbIG 1974) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 ArbIG 1974 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 15.000,-- zu bestrafen, wer Arbeitsinspektoren oder Organen des Zentralinspektorates in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, wenn das Verhalten nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Strafe unterliegt.

Die Arbeitsinspektoren sind gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume, Unterkünfte und Anlagen von Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 89/08/0046) muß eine Behinderung im Sinne des § 18 Abs. 1 ArbIG 1974 auch dann angenommen werden, wenn ein Organ des Arbeitsinspektorates vor Beendigung seiner Revisionstätigkeit vom Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten aufgefordert wird, die Betriebsstätte zu verlassen und er sich dieser Anordnung fügt; durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten wird dem Arbeitsinspektionsorgan jede weitere Erhebung bzw. Überprüfung im Betrieb unmöglich gemacht.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe die Aussagen der Zeugen D und Dkfm B "überhaupt nicht" berücksichtigt. Dieses - geradezu mutwillige - Vorbringen des Beschwerdeführers ist aktenwidrig, läßt sich doch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unschwer entnehmen, daß die belangte Behörde sehr wohl auf die Aussagen dieser beiden Zeugen Bedacht genommen und darauf hingewiesen hat, daß diese übereinstimmend von mindestens 1/4 Stunde sprechen, die die gleichzeitig stattfindende Betriebsprüfung noch gedauert hätte und welche Zeit das Organ des Arbeitsinspektorates nach dem Willen des Beschwerdeführers noch zuwarten hätte sollen.

Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, daß sich die Frage, ob dem Arbeitsinspektor eine Wartezeit zuzumuten gewesen wäre, in dieser Form gar nicht gestellt hat und es dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber freigestanden wäre, den Arbeitsinspektor bei der Amtshandlung zu begleiten oder im Falle seiner Verhinderung eine entsprechende Vertretung zu veranlassen. Insbesondere gibt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 letzter Satz ArbIG 1974 (wonach es dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten frei steht, den Arbeitsinspektor bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind sie hiezu verpflichtet) dem Arbeitgeber nicht das Recht, dem Arbeitsinspektor eine "Wartezeit" abzuverlangen. Der Beschwerdeführer war daher auch nicht berechtigt, bei Verweigerung des Zuwartens durch den Arbeitsinspektor diesen aufzufordern, die Betriebsstätte zu verlassen. Daß aber eine derartige Aufforderung seitens des Beschwerdeführers an den Arbeitsinspektor erging, ergibt sich insbesondere auch aus der Aussage des Zeugen Dkfm B, wonach der Beschwerdeführer seinen Arbeitnehmer W angewiesen habe, "die Herren" (darunter auch den Arbeitsinspektor) "hinauszubegleiten".

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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