VwGH 90/19/0138

VwGH90/19/01382.4.1990

R gegen Bundespolizeidirektion Wien vom 5. September 1989, Zl. I-523.154/FrB/89, betreffend Sichtvermerk

Normen

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
PaßG 1969 §25 Abs3;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 lite;
PaßG 1969 §25 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 1989 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 3 lit. e des Paßgesetzes 1969 (BGBl. Nr. 422, im folgenden kurz: PG) keine Folge gegeben. In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 25 Abs. 3 lit. e PG im wesentlichen ausgeführt, dem Antrag sei eine Verpflichtungserklärung der (angeblichen) Schwester des Beschwerdeführers und ein Notariatsakt aus dem Jahre 1986 (betreffend die Abtretung von Geschäftsanteilen einer näher zitierten Ges.m.b.H. an den Beschwerdeführer) angeschlossen gewesen. Die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers habe ergeben, daß ein zwingender Versagungsgrund nach der vorzitierten Gesetzesstelle vorliege, weil der Besitz von Ges.m.b.H.-Anteilen (noch dazu unter 50 %) nichts über die Aktivität der Gesellschaft und schon gar nichts über ein etwaiges Einkommen des Beschwerdeführers aussage. Laut vorgelegter Lohnbestätigung verdiene die Bürgin (Schwester) im Monat nur rund S 7.300,-- netto und es sei daher unwahrscheinlich, daß sie damit neben ihrem eigenen Haushalt in Leobersdorf auch noch den Haushalt des Beschwerdeführers in Wien finanzieren könne. Der Unterhalt des Beschwerdeführers sei daher in keiner Weise gesichert. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit des Parteiengehörs gewährt worden, er habe jedoch etwaige andere Unterhaltsquellen nicht belegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 PG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt. Nach § 25 Abs. 3 lit. e leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen könnte.

Entsprechend dieser Rechtslage hat die Behörde, der die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes obliegt, zunächst festzustellen, ob und inwieweit einer der im § 25 Abs. 3 PG angeführten gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt. Erst dann und nur dann, wenn die Behörde auf Grund ihrer Sachverhaltsannahme zu dem Schluß gelangt, daß keiner dieser Versagungsgründe gegeben ist, ist es (unter Bindung an die im § 25 Abs. 2 PG vorgezeichneten materiell-gesetzlichen Richtlinien) der Behörde überantwortet, durch einen Akt freien Ermessens über das Ansuchen um Erteilung eines Sichtvermerkes verbindlich abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1975, Zlen. 1137, 1139 und 1141/75).

Im Beschwerdefall kann kein Zweifel sein, daß die belangte Behörde den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. e PG als gegeben erachtet hat. Die MITzitierung des § 25 Abs. 1 leg. cit. bedeutet - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, daß die belangte Behörde etwa eine auf diese Bestimmung gestützte Ermessenentscheidung gefällt hat. Es ist daher darauf nicht näher einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Ansicht der belangten Behörde, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. e PG sei vorliegendenfalls gegeben, rechtswidrig ist: Mit Schreiben vom 25. April 1989 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, bekanntzugeben, ob er ein Einkommen aus den Anteilen an der erwähnten GesmbH beziehe und dies "vorzulegen". Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer trotz der ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu insbesondere § 25 Abs. 4 lit. c PG) nicht geantwortet, wobei der Verwaltungsgerichtshof dem im Verwaltungsverfahren rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in der Ansicht folgen kann, diese Frage sei unverständlich gewesen. Weshalb die belangte Behörde aus der Bezahlung des "Abtretungspreises" durch den Beschwerdeführer entnehmen hätte müssen, daß er darüber hinaus noch ausreichend eigenes Vermögen besitze, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Selbst wenn anläßlich des Abschlusses des erwähnten Notariatsaktes am 24. Oktober 1986 die Barzahlung des Abtretungspreises erfolgt sein sollte, so mußte die belangte Behörde keineswegs daraus schließen, daß (und wieviel) Gewinn diese Gesellschaft an den Beschwerdeführer nunmehr ausschüttet. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß aus dieser Quelle keine Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtungserklärung der Schwester des Beschwerdeführers: Wohl wird die Erteilung eines Sichtvermerkes - zumindest eines befristeten - nicht unter Berufung auf § 25 Abs. 3 lit. e PG versagt werden dürfen, wenn sich ein naher Angehöriger rechtswirksam verpflichtet hat, für den Unterhalt des Sichtvermerkswerbers zu sorgen, sofern dieser Angehörige aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch tatsächlich zur Bestreitung der dem Sichtvermerkswerber unter gewöhnlichen Verhältnissen entstehenden Unterhaltskosten in der Lage ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1989, Zl. 88/01/0234). Im vorliegenden Fall hat allerdings die belangte Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen des zitierten Versagungsgrundes bejaht, bestreitet doch auch der Beschwerdeführer nicht die relativ geringe Höhe des Einkommens seiner Schwester und den getrennten Wohnsitz von ihr.

Da es im übrigen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unerheblich ist, ob die belangte Behörde in dem zitierten Schreiben vom 25. April 1989 etwa unnötige oder unverständliche andere Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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