Normen
B-VG Art132;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
B-VG Art132;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
Spruch:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt in den zu den hg. Zlen. 90/17/0059 und 0096 eingebrachten, gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerden vor, er habe gegen den jeweils mit Datum und Zl. bezeichneten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien rechtzeitig Berufung erhoben. Bisher habe weder die erste Instanz mittels Berufungsvorentscheidung noch die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien als Abgabenbehörde zweiter und zugleich letzter Instanz entschieden. Der Beschwerdeführer machte jeweils auch im Sinne des § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG glaubhaft, daß die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.
Über diese Beschwerden leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügungen vom jeweils 15. März 1990 - der Behörde zugestellt am 29. März 1990 - das Vorverfahren ein. Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof nach § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG gesetzten Frist legte die belangte Behörde Abschriften der Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juni 1990 vor, womit die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurden Ablichtungen der Rückscheine über die am 19. Juni 1990 erfolgten Zustellungen vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Gemäß § 211 Abs. 1 WAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung durch die Berufungsvorentscheidung erledigen. Ein solcher Bescheid wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung. Dem vom Beschwerdeführer mit den Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung wurde damit Rechnung getragen, sodaß die Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen waren (vgl. dazu die zur inhaltsgleichen Regelung der BAO ergangenen hg. Beschlüsse vom 22. November 1968, Slg. N. F. Nr. 3815/F, vom 6. Mai 1975, Zlen. 125 und 692/75, und vom 29. Mai 1980, Zlen. 551, 552/80 u.a.).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. 1 Z. 1 zweiter Fall der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG vorliegen. Weiters betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderliche Stempelgebührenaufwand.
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