Normen
EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §15 Abs4;
UrhG §16 Abs1;
UrhG §24;
EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UrhG §15 Abs4;
UrhG §16 Abs1;
UrhG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Universitätsprofessor an der Technischen Universität B. In Projektgemeinschaft mit einem Zivilingenieur für Bauwesen schloß der Beschwerdeführer im Jahre 1977 mit der Republik Österreich einen Vertrag über die Planungsleistung zur Errichtung eines Laboratoriums (Labor). Dieses Labor sollte dazu dienen, die zivilisationsbedingte Strahlenbelastung durch Kernenergie, medizinisch-diagnostische Maßnahmen oder Baustoffe auch in geringen Mengen messen und die Auswirkungen einer derartigen Strahlenbelastung, z.B. auf Trinkwasser, feststellen zu können. Laut Beschwerde hatte die Projektgemeinschaft den Bauherren auch bei Ausführung des Projektes zu unterstützen.
Die Honorare für die Planungsleistungen sah der Beschwerdeführer als gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 begünstigt an. Das Finanzamt (Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1984, Berufungsvorentscheidung) teilte diese Auffassung, gestützt auf die Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) und eine schriftliche Äußerung des Prüfers (= Begründung der Berufungsvorentscheidung) nicht, weil der Beschwerdeführer keine Einnahmen erzielt habe, die eine Verwertung von Urheberrechten im Sinne des § 38 Abs 4 EStG 1972 honorierten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den gegen die Einkommensteuerbescheide 1982 bis 1984 erhobenen, durch mehrere Schriftsätze ergänzten Berufungen hinsichtlich der Jahre 1982 und 1983 unter Bezugnahme auf § 307 Abs. 2 BAO Folge. Für das allein vor dem Verwaltungsgerichtshof strittige Jahr 1984 versagte sie den Planungsleistungen jedoch die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972. Sie unterstellte, daß das in Rede stehende Forschungsprojekt eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darstelle. Der Beschwerdeführer sei für dieses Projekt honoriert worden, wobei nach dem Vertragstext die Honorierung ausdrücklich für die Planungsleistungen erfolgt sei. Aus dem Vertrag sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer für die Verwertung im Sinne des § 16 UrhG (Verbreitungsrecht) honoriert worden sei bzw. er dem Auftraggeber (Republik Österreich) eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt habe. Auch aus Punkt X des Vertrages, wonach der Auftragnehmer zur gänzlichen oder teilweisen Veröffentlichung seines vertragsgegenständlichen Werkes jeweils der schriftlichen Zustimmung seines Auftraggebers bedürfe, ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, daß im Beschwerdefall eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erfolgt sei. Es könnte auch dem Umstand, daß die aus dem gegenständlichen Projekt gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei einer sachlich qualifizierten Öffentlichkeit Anerkennung und Interesse und in einschlägigen Fachpublikationen sowie der Abhaltung von Vorträgen ihren Niederschlag fanden, keine entscheidende Bedeutung zukommen, da einzig und allein über das dem Beschwerdeführer auf Grund des Auftrages der Bundesgebäudeverwaltung zugeflossene Honorar abzusprechen gewesen sei. Da somit weder nach dem vorgelegten Vertrag eine Verwertung im Sinne des UrhG erfolgt sei noch der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren hätte darlegen können, ob und inweiweit es sich bei den laut diesem Vertrag zugeflossenen Honoraren um Einkünfte handle, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechts zugeflossen seien, hätte dem Antrag, auf die fraglichen Einkünfte den ermäßigten Steuersatz nach § 38 Abs. 4 EStG 1972 anzuwenden, für 1984 nicht gefolgt werden können.
Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ist § 37 Abs. 1 auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als - im folgenden Satz des § 38 Abs. 4 umschriebene - Nebeneinkünfte erzielt werden.
Die belangte Behörde stellt im Beschwerdefall außer Streit, daß der Beschwerdeführer ein Urheberrecht selbst geschaffen hat. Unbestritten ist weiters, daß er die fraglichen Einkünfte als Nebeneinkünfte im Sinne des § 38 Abs. 4 zweiter Satz EStG 1972 erzielte.
Umstritten ist hingegen, ob es im Beschwerdefall zu einer VERWERTUNG von selbst geschaffenen literarischen Urheberrechten kam und ob EINKÜNFTE AUS DER VERWERTUNG solcher Urheberrechte erzielt wurden.
Zur VERWERTUNG von selbst geschaffenen literarischen Urheberrechten legte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Oktober 1985, Zl. 84/14/0006, dar, daß darunter eine solche im Sinne des UrhG zu verstehen ist, wobei der Gesetzgeber zwar mit § 38 Abs. 4 EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbstgeschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbstgeschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführte, daß § 38 Abs. 4 EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst im Sinne der §§ 14 ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG wie in § 24 Abs. 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen gestattet oder einräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht). Umgekehrt entsprechen auf Grund des aus dem UrhG zu gewinnenden Verwertungsbegriffes NUR Einkünfte dem Tatbestand des § 38 Abs. 4 EStG 1972, die der Urheber erzielt, weil entweder er das Urheberrecht im Sinne der §§ 14 ff UrhG selbst verwertet, oder die ihm zufließen, weil er einem Dritten eine solche Verwertung gestattet oder einräumt.
EINKÜNFTE AUS DER VERWERTUNG von Urheberrechten aber sind nach dem Erkenntnis Zl. 84/14/0006 nur gegeben, wenn in einem bestimmten Fall überhaupt eigenständige bzw. abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten anzunehmen sind. Diese Frage ist nach der Entscheidung des verstärkten Senates nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies wieder trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/14/0117).
Die Beschwerde bringt nun vor, eine Verwertung im Sinne des UrhG erfolge schon dadurch, daß das Labor nach den Plänen des Beschwerdeführers hergestellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht woren sei. Der Beschwerdeführer verweist auf § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 UrhG.
Gemäß § 15 Abs. 4 UrhG umfaßt bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen. § 15 Abs. 4 UrhG gilt also nur für WERKE DER BILDENDEN KÜNSTE. Dazu zählen zwar auch Werke der Baukunst (§ 3 Abs. 1 UrhG). Der Beschwerdeführer hat aber nie - auch nicht in der Beschwerde - behauptet, beim fraglichen Labor handle es sich um ein Werk der Baukunst. Der Beschwerdeführer hat vielmehr immer - im Verwaltungsverfahren und auch noch in der Beschwerde - den wissenschaftlichen Wert des Projektes betont. Gerade bei einem physikalisch-technischen Labor liegt es auch nicht auf der Hand, daß es um ein Werk der Baukunst geht. Der Beschwerdeführer hätte diesen Werkscharakter daher schon im Verwaltungsverfahren dartun müssen. In der Berufung und in der Eingabe vom 11. April 1988 ist jedoch nur von einem selbst geschaffenen LITERARISCHEN Urheberrecht die Rede. Nicht einmal die Beschwerde zeigt auf, warum das Labor ein Werk der Baukunst (oder sonst ein Werk der bildenden Künste) sein soll. Nach dem vom Beschwerdeführer stets in den Vordergrund gerückten wissenschaftlicher Charakter des Projektes eines physikalisch-technischen Labors kann in dessen Planung gleich der Begründung der Berufungsvorentscheidung nur (im Sinne der Berufung und der Eingabe vom 11. April 1988) ein Werk der Literatur im Sinne des § 2 UrhG gesehen werden. Zu den Werken der Literatur zählen nach § 2 Z. 3 leg. cit. auch Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen (zur Abgrenzung siehe auch Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht Seiten 59 und 66). Für diese Werke der Literatur gilt aber § 15 Abs. 4 UrhG nicht; bei ihnen ist Schutzobjekt nur die Art der EINZELDARSTELLUNG, nicht ihr Gegenstand (Peter, Urheberrecht, Seite 63, Erläuterte Bemerkungen zu dem Entwurf des UrhG, §§ 1 bis 4, wiedergegeben bei Peter, aaO, Seiten 481 f und 488). Die Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs. 4 des Entwurfes (aaO, Seite 507) führen wörtlich aus, "bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfaßt das Vervielfältigungsrecht - wie § 15 Abs. 4 ausdrücklich klarstellt - auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen. Anders verhält es sich mit der Ausführung von Gegenständen nach bildlichen Darstellungen wissenschaftlicher oder belehrender Art (§ 2 Z. 3), z.B. der Ausführung einer Maschine nach einer solchen Darstellung. Der Ausführung der dargestellten Maschine steht das Urheberrecht an der Darstellung nicht entgegen. Denn Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist hier nicht die Maschine, sondern die in ihrer wissenschaftlichen oder belehrenden Darstellung gelegene schöpferische Leistung." Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. Dezember 1964, 4 Ob 350/64, ÖBl 1965, Seite 78, welche der Beschwerdeführer im Auge hat, behandelt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15 Abs. 4 UrhG.
Es kann sich also nur in bezug auf die PLÄNE - ihre Darstellung als "Werk der Literatur" - und nicht auf Grund ihrer Ausführung die Frage stellen, ob der Republik Österreich an dieser Darstellung das Vervielfältigungs- oder das Verbreitungsrecht (§§ 15 und 16 UrhG) überlassen wurde; andere Verwertungsrechte führt auch der Beschwerdeführer nicht ins Treffen. Der aktenkundige Vertrag mit der Republik Österreich bietet keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Überlassung. Nach dem Vertrag ging es der Republik Österreich vielmehr darum, vom Beschwerdeführer und seinem Partner die Pläne (Planungsleistung) zu erhalten, um das Labor errichten zu können, wie dies ja letztlich auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorträgt. Nichts deutet darauf hin, daß die Republik Österreich an den Plänen (Werkstücken) im Sinne des § 24 UrhG ein Vervielfältigungs- oder ein Verbreitungsrecht eingeräumt (gestattet) bekommen wollte. Eine solche Einräumung (Gestattung) hätte nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/14/0117, AUSDRÜCKLICH vereinbart werden müssen, es sei denn, daß der Sachverhalt - wie etwa bei Verlagsverträgen - KEINEN ZWEIFEL daran gelassen hätte. Im Beschwerdefall erscheint die Einräumung (Gestattung) des Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechtes nach dem Gesagten hingegen mehr als zweifelhaft. Für seine gegenteilige Annahme blieb der Beschwerdeführer jeden Beweis schuldig. Daß der Vertrag mit der Republik Österreich schon 1977 abgeschlossen wurde, zu welcher Zeit der Gerichtshof den Verwertungsbegriff des § 38 Abs. 4 EStG 1972 noch nicht auf eine Verwertung im Sinne der §§ 14 ff UrhG eingegrenzt hatte, ändert nichts daran, daß der Beschwerdeführer nach der Vertragslage eine Planungsleistung erbrachte und nichts dafür spricht, daß er der Republik Österreich die Vervielfältigung oder Verbreitung der Pläne einräumte (gestattete), wie dies der Verwaltungsgerichtshof seit dem schon erwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates für eine positive Anwendung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 als unabdingbar ansieht. Daß auch für das Jahr 1984 § 307 Abs. 2 BAO anwendbar wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Eine solche Behauptung stünde auch im Widerspruch zu den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid.
Für den Beschwerdeführer wäre aber selbst dann nichts gewonnen, wenn man von einer Vereinbarung mit der Republik Österreich ausgehen wollte, dieser die Vervielfältigung oder Verbreitung der Planungsunterlagen einzuräumen (zu gestatten). Bietet doch der Vertrag mit der Republik Österreich keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Beschwerdeführer für eine solche Überlassung ein gesondertes Entgelt zugestanden worden wäre. Darauf hatte schon die BP in ihrem Bericht und das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen, ohne daß der Beschwerdeführer dem entgegengetreten wäre. Selbst in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer eine gesonderte Entgeltsvereinbarung nicht aufzuzeigen. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, wofür denn die Republik Österreich dem Beschwerdeführer das Planungshonorar bezahlt habe, wenn ihr nicht eine Verwertung (Vervielfältigung oder Verbreitung) der Planungsentwürfe zugebilligt worden wäre, ist dahingehend zu beantworten, daß die Republik Österreich den Beschwerdeführer für die Planung des Labors als solche honorierte. Die Planungsleistung wäre, wie nur der Vollständigkeit halber festgehalten sei, nach Punkt XIII.6 des Vertrages auch dann zu entlohnen gewesen, wenn ihre Ausführung aus von der Republik Österreich zu vertretenden Gründen unterblieben wäre.
Der Verfahrensrüge ist zunächst entgegenzuhalten, daß Abschn. 99 der Einkommensteuerrichtlinien keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsvorschrift bildet. Abgesehen davon ist in keiner Weise erkennbar, daß das von der Republik Österreich zugebilligte Honorar eine allfällige Veröffentlichung des Projektes mitabgelten sollte. Punkt X des Vertrages deutet eher darauf hin, daß Veröffentlichungen dem Beschwerdeführer und seinem Partner obliegen, die Republik Österreich sich aber (lediglich) die Zustimmung zu Veröffentlichungen vorbehält. Die Ausführungen im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigen diese Annahme.
Schließlich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, derzufolge derjenige, der die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 in Anspruch nimmt, - schon im Verwaltungsverfahren - darzutun hat, daß die Einkünfte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0212, und das dort angeführte Vorerkenntnis). Diesen Nachweis blieb der Beschwerdeführer schuldig.
Der angefochtene Bescheid läßt somit keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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