Normen
AVG §56;
BDG 1979;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131a;
B-VG Art81a Abs4;
DO Wr 1966;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
BDG 1979;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131a;
B-VG Art81a Abs4;
DO Wr 1966;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrt mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gemäß Art. 131 a B-VG das durch Senatsrat Dr. M als Organ des Magistrates der Stadt Wien am 19. Oktober 1989 um ca. 8.30 Uhr ausgesprochene "Verbot und Befehl", seinen Dienst nicht antreten zu dürfen und ihn am Antritt seines Dienstes zu hindern, gegebenenfalls auch unter Androhung von Zwangsgewalt durch Verweisung aus der Anstalt, für rechtswidrig zu erklären. In der Begründung der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, das genannte Organ der belangten Behörde habe dem Beschwerdeführer, einem öffentlich-rechtlich Bediensteten der Bundeshauptstadt Wien, die verbindliche Weisung und den Befehl erteilt, daß der Beschwerdeführer seinen Dienst als Primarius (Abteilungsvorstand der I. med. Abteilung der Krankenanstalt XY) nicht antreten dürfe und am Antritt seines Dienstes zu hindern sei, gegebenenfalls auch unter Anwendung von Zwangsgewalt durch Verweisung aus der Anstalt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 a B-VG an die Ausübung UNMITTELBARER behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9439/A, vom 1. Dezember 1977, Zl. 1049/77, und vom 17. Dezember 1982, Zlen. 82/04/0167, 0240). Eine solche Maßnahme liegt aber nach dem Beschwerdevorbringen im Gegenstand nicht vor. Vielmehr ist Gegenstand der Beschwerde die Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer als Beamten. Gegen die Erlassung einer Weisung besteht eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aber lediglich gemäß Art. 130 Abs. 1 letzter Satz B-VG nur nach Art. 81 a Abs. 4 B-VG, welche Bestimmung im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt.
Vielmehr besteht im Beamtendienstrecht die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung gegen eine rechtswidrige Weisung nur im Wege des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, was die Beschwerdeführung nach Art. 131 a B-VG jedenfalls ausschließt (vgl. auch Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9461/A, und vom 25. Jänner 1978, Zl. 2728/77).
Da sich schon aus dem Beschwerdevorbringen die Unzulässigkeit der Beschwerdeführung ergibt, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung zurückgewiesen werden.
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