VwGH 90/11/0106

VwGH90/11/010612.6.1990

S gegen Landesarbeitsamt Wien vom 4. Oktober 1989,

1. Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/96/1k/78), betreffend Insolvenz-Ausfallgeld (hg. protokolliert zu Zl. 90/11/0106),

2. Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/96/1l/78), betreffend Zurückweisung des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld (hg. protokolliert zu Zl. 90/11/0107),

3. Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/96/1m/78), betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Insolvenz-Ausfallgeld (hg. protokolliert zu Zl. 90/11/0108)

Normen

RAO 1868 §45;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
RAO 1868 §45;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1989, Zlen. VH 89/11/0020 bis 0022, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide bewilligt. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien hat darauf mit Bescheid vom 14. Februar 1990 Dr. H, Rechtsanwalt in X, zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt. Dieser Bescheid wurde dem bestellten Rechtsanwalt am 28. Februar 1990 zugestellt. Nach mehrfachen Umbestellungen wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 9. April 1990 Dr. W, Rechtsanwalt in Y, zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.

Die vorliegende Beschwerde wurde am 22. Mai 1990 zur Post gegeben. Sie ist verspätet.

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für eine Partei, die innerhalb der Frist von sechs Wochen zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. H an diesen am 28. Februar 1990 in Gang gesetzte Beschwerdefrist endete am Mittwoch, dem 11. April 1990, und war somit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen. Die offenbar vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die Beschwerdefrist habe mit der Zustellung des Bestellungsbescheides vom 9. April 1990 an den nunmehrigen Beschwerdevertreter neuerlich zu laufen begonnen, findet im Gesetz keine Deckung. Der Ablauf der Beschwerdefrist wird nämlich von einem - aus welchen Gründen immer erfolgenden - Wechsel des Vertreters zur Verfahrenshilfe, gleich einem Wechsel des von der Partei selbst bestellten Vertreters, nicht berührt (siehe die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1982, Zlen. 82/11/0002, 0005, und vom 3. Februar 1989, Zl. 89/11/0008, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

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