Normen
WehrG 1978 §24 Abs8;
WehrG 1978 §41;
WehrG 1978 §24 Abs8;
WehrG 1978 §41;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 15. März 1968 geborene Beschwerdeführer wurde am 3. Juni 1986 der Stellung unterzogen. Der Beschluß der Stellungskommission lautete auf "Tauglich". In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des Grundwehrdienstes ab 3. April 1989 einberufen. Nach Antritt des Grundwehrdienstes wurde er am 29. Juni 1989 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Das Militärkommando Wien verfügte mit Bescheid vom 10. Jänner 1990 gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1978 von Amts wegen die neuerliche Stellung des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Bescheid vom 14. Februar 1990 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, auf ihren begründeten Antrag, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung ergeben, oder - sofern dies dem zuständigen Militärkommando auf andere Weise zur Kenntnis gelangt - von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen.
Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß die zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1989 führende Dienstunfähigkeit vom zuständigen Militärarzt - unter Zugrundelegung des Befundberichtes eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 27. Juni 1989 - festgestellt worden sei und im wesentlichen darin bestanden habe, daß beim Beschwerdeführer eine "neurotische Depression" vorgelegen sei. Im Hinblick auf diese militärärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit hätten sich Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst ergeben. Es lägen daher möglicherweise die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses der Stellungskommission auf "Vorübergehend untauglich" oder auf "Untauglich" vor. Die Abänderung des auf "Tauglich" lautenden Beschlusses der Stellungskommission vom 3. Juni 1986 könne nur durch einen neuen Beschluß der Stellungskommission herbeigeführt werden, weshalb die neuerliche Stellung notwendig sei.
Der Beschwerdeführer meint, nicht die zu seiner vorzeitigen Entlassung führende Gesundheitsschädigung sei von Belang, entscheidend sei vielmehr, ob sich in der Zwischenzeit Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung ergeben hätten. Ermittlungen darüber seien aber unterblieben. Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, daß der Entlassungsgrund weggefallen sei. Die Behörde erster Instanz hätte lediglich gemäß § 40 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978 - und zwar nach Wegfall des Entlassungsgrundes - die neuerliche Einberufung des Beschwerdeführers für die restliche Dauer des Präsenzdienstes verfügen können. Für die Verfügung einer neuerlichen Stellung gemäß § 24 Abs. 8 leg. cit. bleibe gedanklich kein Raum.
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Richtig ist zwar, daß eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne des Wegfalles der zu seiner vorzeitigen Entlassung führenden Gesundheitsbeeinträchtigung gemäß § 40 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978 notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der neuerlichen Einberufung des Beschwerdeführers für die restliche Dauer des Präsenzdienstes wäre. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, sondern allein um die amtswegige Anordnung der neuerlichen Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 8 leg. cit. Dafür war maßgebend, ob bei dem gegebenen Sachverhalt Anhaltspunkte für eine seit 3. Juni 1986 eingetretene Änderung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst vorlagen. Dies ist zu bejahen. Nach der unbestritten gebliebenen Annahme der belangten Behörde erfolgte die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers auf Grund der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit durch den Militärarzt, nachdem beim Beschwerdeführer von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (im wesentlichen) eine "neurotische Depression" festgestellt worden war. Dieser Sachverhalt, nämlich das vom zuständigen Militärarzt gemäß § 41 des Wehrgesetzes 1978 festgestellte Vorliegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die eine zu seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst führende Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkte, berechtigte die belangte Behörde zu der Schlußfolgerung, es lägen beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst im Sinne des § 24 Abs. 8 leg. cit. vor, und damit zur Anordnung der neuerlichen Stellung des Beschwerdeführers (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1989, Zl. 89/11/0095, und vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0235). Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist das Unterbleiben der vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen (über den Wegfall des Entlassungsgrundes) ohne Belang, weil es hier nicht um den Wegfall des Entlassungsgrundes als Voraussetzung der Einberufung des Beschwerdeführers für die restliche Dauer des Präsenzdienstes geht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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