Normen
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1988 drohte die Bundespolizeidirektion St. Pölten der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung ihrer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B an. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Jänner 1990 wurde diese Entscheidung bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens stützten ihre Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin darauf, daß diese als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 22. September 1988 um 23.52 Uhr in St. Pölten die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h überschritten hat, und zwar im Hinblick auf das Vorhandensein eines Schutzweges und den damals herrschenden Nebel unter besonders gefährlichen Verhältnissen. Weiters habe die Beschwerdeführerin ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Sichtverhältnissen angepaßt. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 7. November 1988 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, durch die erhebliche Überschreitung der ziffernmäßig kundgemachten Höchstgeschwindigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen ("da sich im do. Bereich ein Schutzweg befindet und überdies starker Nebel herrschte") und durch die Nichtanpassung der Fahrgeschwindigkeit an die gegebenen Sichtverhältnisse Verwaltungsübertretungen nach
"1. §§ 52 Z. 10a i.V.m. 99 Abs. 2 lit. c, 2. § 20 Abs. 1 StVO 1960" begangen zu haben. In diesem Verhalten erblickten die Behörden eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967.
Im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung stand für die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen und damit das Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 bindend fest (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom 4. Juli 1989, Zl. 89/11/0070, und vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0182). Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gar nicht gegen diese rechtliche Qualifikation ihres Verhaltens, sie meint aber, dieses Verhalten berechtige bei einer dem Gesetz entsprechenden Wertung noch nicht zur Annahme ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit, weshalb diese Voraussetzung für die Androhung der Entziehung ihrer Lenkerberechtigung nicht vorgelegen sei.
Der Beschwerdeführerin ist damit nicht im Recht. Maßgebend für die Wertung einer bestimmten Tatsache ist gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse ist - abgesehen von der bereits erwähnten Bindung - angesichts der hier gegebenen örtlichen, zeitlichen und witterungsmäßigen Verhältnisse (Schutzweg, Nacht, Sichtbehinderung durch starken Nebel) offensichtlich. Desgleichen liegt es in Anbetracht der hiedurch entstandenen Gefahr eines Unfalles mit schwerwiegenden Folgen auf der Hand, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte unter diesen Verhältnissen als besonders verwerflich anzusehen ist. Zu beachten ist, daß es sich hiebei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um die "einzige Geschwindigkeitsüberschreitung bei bisherigem Wohlverhalten" handelt. Vielmehr weist die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage (Seite 10) bereits zwei Vorstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 auf, was auf eine gewisse Neigung der Beschwerdeführerin zur Begehung derartiger Delikte hinweist. Die Wertungskriterien der seither verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit können für die Beschwerdeführerin angesichts der relativ kurzen Zeitspanne zwischen der Tat und der Erlassung des die Androhung der Entziehung aussprechenden erstinstanzlichen Bescheides noch nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Annahme, sie sei auch noch bei Erlassung dieses Bescheides als verkehrsunzuverlässig anzusehen gewesen, entspricht daher dem Gesetz.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Beschwerdeführerin laut ihrem Vorbringen bisher rund 24 Jahre unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. Nicht berechtigt ist weiters der Vorwurf, die belangte Behörde habe das Berufungsvorbringen, wonach sich die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Verhalten nur auf Grund eines dringenden Hilfeersuchens einer Freundin im Zuge eines Ehestreites habe hinreißen lassen, nicht geprüft, hat doch die Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der betreffenden Personen ausdrücklich verweigert, weshalb die belangte Behörde außerstande war, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie das besagte Vorbringen mit der Begründung, es sei ohne Beweisanbot erstmals in der Berufung rund drei Monate nach der Tat erstattet worden, als bloße Schutzbehauptung gewertet hat. Im übrigen ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, daß diesem Vorbringen - seine Richtigkeit vorausgesetzt - im Rahmen der hier vorzunehmenden Wertung keine rechtserhebliche Bedeutung zukäme.
Da nach dem Gesagten die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin auch noch bei Erlassung des die Entziehung ihrer Lenkerberechtigung androhenden erstinstanzlichen Bescheides berechtigt war, ist die Beschwerdeführerin durch diesen Ausspruch in ihren Rechten nicht verletzt worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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