Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei Bescheiden vom 24. Jänner 1989 stellte die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse fest, daß K von September 1984 bis laufend und Ing. P von August 1987 bis laufend Reparaturarbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ausführten und somit sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt seien. Der von der Beschwerdeführerin gegen diese beiden Bescheide erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21. April 1989 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 27. November 1989 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Betrag von S 259.622,20 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Diesem Ausspruch folgt eine Aufzählung der bei der Beitragsberechnung angewendeten Rechtsgrundlagen. Begründend wird ausgeführt, daß von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Beitragsnachrechnung vom 9. August 1989 - dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid (gemeint: den Bescheiden) über die Versicherungspflicht des Ing. P und des K folgend - die Sozialversicherungsbeiträge zur Vorschreibung gebracht worden seien. Die Beitragsgrundlagen seien den Rechnungen entnommen worden, die von jedem der beiden Dienstnehmer gelegt worden seien. Die nachversicherten Tage ergäben sich aus den Stempelkarten der beiden Dienstnehmer. Der Umfang der so entstandenen Differenzen sei in der beiliegenden Aufstellung (Blatt 1 bis 21) über Entgelts- und Beitragsdifferenzen enthalten. Diese Schriftstücke seien Bestandteile der Begründung des Bescheides. Unter Anwendung der Beitragssätze nach den im Spruch angeführten Gesetzesstellen ergebe sich eine Betragsnachrechnung von S 259.622,20.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in dem sie sich ausschließlich gegen die Annahme versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse des Ing. P und des K wandte.
Mit dem angefochten Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die obgenannten Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. Jänner 1989 über die Versicherungspflicht des Ing. P und des K in Rechtskraft erwachsen seien und daher sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die belangte Behörde binde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zur Nachzahlung vorzuschreiben. Daß die Beitragsnachrechnung für die beiden Dienstnehmer unrichtig vorgenommen worden wäre, werde nicht einmal behauptet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht des Dienstgebers für bestimmte Dienstnehmer bildet die Frage der Versicherungspflicht dieser Dienstnehmer in diesen Zeiträumen eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A). Wird über diese Vorfrage von der zuständigen Behörde als Hauptfrage noch vor der Erlassung des Beitragsbescheides rechtskräftig abgesprochen, so sind an solche rechtskräftigen Bescheide innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Eine neuerliche Aufrollung der bereits rechtskräftig entschiedenen Vorfrage der Versicherungspflicht im Beitragsverfahren ist den Behörden verwehrt (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1985, Zlen. 84/08/0138, 0139, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Da die Beschwerdeführerin im Einspruch nicht bestritten hat, daß die Zeiträume, für die rechtskräftig die Versicherungspflicht der beiden Dienstnehmer festgestellt wurde, und die Zeiträume, für die Beiträge für diese Dienstnehmer nachverrechnet wurden, deckungsgleich seien und sich ausschließlich gegen die Annahme versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse der beiden Dienstnehmer in diesen Zeiträumen gewandt hat, ist die belangte Behörde mit Recht - wegen der bestehenden Bindungswirkung - von der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der beiden Dienstnehmer in diesen Zeiträumen ausgegangen, ohne neuerlich diese Vorfrage einer Prüfung zu unterziehen. Sie hat dementsprechend zu Recht eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Entrichtung der entsprechenden Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen, deren Vorschreibung der Höhe nach von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft wurde, bejaht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedurfte es zur Entfaltung der Bindungswirkung der beiden Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 24. Jänner 1989 nicht einer Bezugnahme auf sie im Spruch des Beitragsbescheides, weil § 59 AVG 1950 (§ 357 Abs. 1 ASVG) einen derartigen Hinweis auf eine Vorfragenentscheidung nicht normiert.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)