Normen
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in B ein Reparaturwerk für Kraftfahrzeuge. Aus den vorgelegten Akten geht hervor, daß die Beschwerdeführerin am 18. April 1978 um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von drei Benzinabscheidern und einem Fettabscheider angesucht und darauf vom Bezirksverwaltungsamt folgende schriftliche Antwort vom 23. Mai 1978 erhalten hat:
"Aus den mit Ihrem Ansuchen eingebrachten Projektsunterlagen geht hervor, daß die anfallenden Wässer nach Reinigung durch Benzin- bzw. Fettabscheider der städt. Kanalisation zugeführt werden. Da es sich um die Einleitung in eine bereits wasserrechtlich bewilligte Einrichtung handelt, ist für die Errichtung dieser Abscheideanlagen gemäß § 32 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. keine gesonderte Genehmigung erforderlich."
Mit Schreiben vom 17. September 1987 forderte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Beschwerdeführerin auf, unter Vorlage von Projektsunterlagen ehestmöglich bei der Wasserrechtsabteilung um wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der in ihrem Betrieb anfallenden Abwässer in die Ortskanalisation anzusuchen.
Diesem Auftrag entsprach die Beschwerdeführerin mit ihrem Ansuchen vom 22. März 1988, doch wurden in der Folge die von ihr diesem Ansuchen angeschlossenen Unterlagen vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen als nicht zureichend erachtet. Die Beschwerdeführerin wurde daher vom LH aufgefordert, diese Unterlagen dem Gutachten entsprechend zu ergänzen. Diesem Auftrag entsprach die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr gesetzten Fristen nicht, weshalb seitens des LH am 28. Februar 1989 eine letzte Frist bis zum 30. April 1989 gesetzt wurde, und zwar mit dem Hinweis, daß der fruchtlose Fristablauf gemäß § 106 WRG 1959 bewirke, daß das Ansuchen als zurückgezogen gelte.
Als auch diese letzte Frist ungenützt verstrichen war, trug der LH der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. Juni 1989 gemäß § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 138 Abs. 2 WRG 1959 auf "binnen 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides entweder
- 1. um die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der im Mercedes Benz Reparaturwerk auf der Liegenschaft EZ. 2998 KG. K anfallenden betrieblichen Abwässer in die öffentliche Kanalisation der SBL, unter Vorlage geeigneter, dem § 103 WRG 1959 entsprechender Projektsunterlagen anzusuchen, oder
- 2. die Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation einzustellen."
Ausgehend von § 32 Abs. 4 WRG 1959 führte der LH dazu begründend aus, die "Regel" stellten lediglich typisch häusliche Abwässer dar, für welche die Kanalisationsanlagen und die Kläranlage in erster Linie konzipiert und bewilligt worden seien. Alle Abwässer, die sich nach Art, Menge, Zusammensetzung und Wirkung auf die Kanalisationsanlagen von häuslichen Abwässern unterschieden, mithin betriebliche Abwässer, dürften demnach nur auf Grund einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung in eine Kanalisationsanlage eingebracht werden. Es sei unbestritten, daß bei der Beschwerdeführerin andere als häusliche Abwässer anfielen; es fielen beispielsweise verschmutzte Abwässer von Kfz-Stell- und Manipulationsflächen, von einer Tankstelle, von diversen Lagerplätzen, von Waschplätzen und von Flächen an, die der Manipulation mit Mineralölprodukten dienten. Es stehe damit eindeutig fest, daß die Abwässer aus dem Reparaturwerk der Beschwerdeführerin der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 unterlägen. Nach einer Darstellung des vorangegangenen Verfahrens führte der LH weiter begründend aus, die Tatsache, daß betriebliche Abwässer ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung in eine Kanalisationsanlage eingeleitet würden, stelle eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar. Der Beschwerdeführerin sei deshalb unter Setzung einer angemessenen Frist ein Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie - ebenfalls unter Hinweis auf § 32 Abs. 4 WRG 1959 - die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Einbringungen in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage der SBL bestritt. Ungeprüft sei geblieben, ob und inwieweit durch den Anschluß an diese Kanalisationsanlage die Einbrinung von Schadstoffen in den Vorfluter wesentlich beeinflußt würde, sodaß die Feststellung einer wasserrechtlichen Relevanz der Einbringung nicht getroffen werden könne. Eine Kanalisationsanlage stelle kein Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 dar. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin auch bereits im Jahre 1978 behördlich belehrt worden. Da es sich somit nicht um eine Einleitung von Abwässern in ein Gewässer handle, sei auch die Kompetenz des LH für sein Einschreiten in dieser Sache nicht gegeben, es wäre dies vielmehr ausschließlich Sache der Bezirksverwaltungsbehörde gewesen.
Nach Einholung einer Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen, zu welcher der Beschwerdeführerin das Parteiengehör gewährt wurde, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 1989 der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Nach einer Übersicht über den bisherigen Verfahrensverlauf und einer Wiedergabe der §§ 32 Abs. 4 und 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, zu prüfen sei gewesen, ob die Einleitung der betrieblichen Abwässer aus der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin in die Ortskanalisation als Regelfall im Sinne des § 32 Abs. 4 WRG 1959 anzusehen sei oder nicht. Dazu gab die belangte Behörde die Ausführungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder, wonach bei der Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen mit Mineralölen kontaminierte Abwässer anfielen, die über Schlammfänge und Mineralölabscheider in die öffentliche Kanalisation und sodann in die Regionalkläranlage C eingeleitet würden. Mit Rücksicht auf die für das Wasser schädlichen Wirkungen von Kohlenwasserstoffen seien (im Wege von Richtlinien und Erlässen) für Abwässer, für den Vorfluter und für das Trinkwasser Konzentrationsgrenzwerte festgelegt worden, die jedenfalls innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen erforderlich machten. Hieraus ergebe sich, daß aus fachlicher Sicht ein Regelfall gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 nicht mehr vorliege. Mit den vorhandenen Einrichtungen im Reparaturwerk der Beschwerdeführerin seien die geforderten Werte bei weitem nicht erreichbar. Es würden deshalb der Beschwerdeführerin weitere Einrichtungen vorzuschreiben sein, wofür die vorgelegten Projektsunterlagen keineswegs ausreichten. Eine Stellungnahme zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Das schlüssige, von der Beschwerdeführerin somit widerspruchslos zur Kenntnis genommene Gutachten sei daher der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Der LH habe zu Unrecht seine Kompetenz zum Einschreiten angenommen, außerdem erachte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einbringung ihrer Abwässer in die bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers ohne wasserrechtliche Bewilligung verletzt. Schließlich regt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 WRG 1959 an.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde meint die Beschwerdeführerin, unter der Voraussetzung einer Bewilligungspflicht wäre für den an sie ergangenen Auftrag jedenfalls die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen. Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959 ist jedoch diejenige Wasserrechtsbehörde, welche für eine nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1982, Zlen. 82/07/0181, 0207, und die dort angegebene Vorjudikatur). Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 - eine andere Bestimmung kommt für eine allfällige Zuständigkeit des LH im Beschwerdefall nicht in Betracht - ist der Landeshauptmann, sofern nicht § 100 Anwendung findet, unter anderem zuständig für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern - hier Einwirkung auf den Vorfluter des Kanals -, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen. Unter "kleingewerblichen Betrieben" sind in diesem Zusammenhang nur Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1974, Slg. 8536/A); um einen solchen Betrieb handelt es sich nach der Aktenlage jedoch bei dem Kfz-Reparaturwerk der Beschwerdeführerin nicht. Wäre daher die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abwasserableitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftig und zugänglich (worauf im folgenden noch einzugehen sein wird), dann wäre dafür entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zutreffend in erster Instanz tatsächlich der LH und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Der angefochtene Bescheid ist im übrigen schon deshalb nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, weil der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedenfalls berufen war, im Instanzenzug über eine gegen den LH erhobene Berufung zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid wäre allerdings dann, wenn die belangte Behörde die Zuständigkeitsnormen für ein Einschreiten der erstinstanzlichen Behörde nicht beachtet hätte, inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 581 f angeführte Rechtsprechung).
In der Sache selbst geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Einleitung ihrer Abwässer in den Kanal der SBL bzw. in den Vorfluter einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 bedurfte oder nicht.
Nach dieser Gesetzesstelle bedarf, wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird.
Diese gesetzliche Bestimmung wurde erstmals als § 30c Abs. 4 durch Art. I Z. 14 der WRG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 54/1959, in das österreichische Wasserrechtsgesetz eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen (594 BlgNR 8. GP , 29) wurde dazu ausgeführt:
"Kanalisationsanlagen und die Einleitung der darin gesammelten Abwässer und Abfallstoffe in das Vorflutgewässer bedurften schon nach den Landeswasserrechtsgesetzen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Hingegen hängen die einzelnen Einbringungen in die Kanalisation von der Zustimmung des Kanaleigentümers (meist der Gemeinde) ab und unterliegen den für öffentliche Kanalisationen bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften und gemeindlichen Regelungen. Dies hat in manchen Fällen dazu geführt, daß Gemeinden im Laufe der Zeit durch Aufnahme größerer Abwassermengen die ihnen zustehenden Bewilligungen sowohl mengen- als auch gütemäßig überschritten haben. Auch jetzt wird daran festgehalten, daß die Einleitung in eine Gemeindekanalisation vor allem nach bau- und gemeinderechtlichen Vorschriften zu betrachten ist, die Gemeinde damit aber auch die alleinige Verantwortung für die Einleitung der gesammelten Abwässer in den Vorfluter trifft. Damit erscheint die Gemeinde grundsätzlich befugt, Einbringungen, die sie nicht mehr verantworten könnte oder die vorhandenen Reinigungsanlagen beeinträchtigen würden, nur unter entsprechenden Bedingungen zu gestatten oder - gegebenenfalls - überhaupt zu verweigern."
Unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der im § 32 Abs. 4 WRG 1959 genannten "Regel" gegeben sein soll, sagt das Gesetz nicht aus. Selbst wenn aber kein Regelfall vorliegt, kommt in diesem Zusammenhang nur eine Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in den Vorfluter in Betracht; für die Einleitung in die Kanalisationsanlage selbst kann hingegen eine wasserrechtliche Bewilligung schon deshalb unter keinen Umständen in Frage kommen, weil es sich bei dieser Anlage um kein "Gewässer" im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1965, Zl. 1185/85 = Slg. 6816/A). Diese Auslegung entspricht der in den eben zitierten Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, wonach die einzelnen Einbringungen in die Kanalisation der Zustimmung des Kanaleigentümers bedürfen und den für Kanäle einschlägigen landesgesetzlichen oder gemeindlichen Vorschriften entsprechen müssen, während nach Wasserrecht nur die im Wege der Kanalisationsanlage letztlich erfolgende Einbringung der Abwässer in ein "Gewässer", also in den Vorfluter, zu beurteilen ist. Der ganze 3. Abschnitt des WRG 1959 dient schon nach seiner Überschrift der Reinhaltung und dem Schutz der GEWÄSSER, sodaß es nach Wasserrecht nur um die Qualität des letztlich in den Vorfluter eingebrachten Wassers, nicht aber um die Qualität der in einer Kanalisationsanlage transportierten Flüssigkeiten geht.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin die Abwässer ihres Reparaturwerkes entsprechend den kanalrechtlichen Vorschriften und mit Zustimmung der SBL in deren wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage einbringt. Diese Einbringung erfolgt gemäß § 32 Abs. 4 WRG 1959 bewilligungsfrei, wenn ein "Regelfall" vorliegt. Ein solcher ist, wie aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorgeht, dann anzunehmen, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmens zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Ob die strittigen Abwässer der Beschwerdeführerin trotz der mit der Kanalisationsanlage der SBL verbundenen Reinigungsanlagen (ARA C) in diesem Sinne eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für den Indirekteinleiter nach sich zogen, hat die belangte Behörde - worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit Recht verweist - nicht weiter untersucht, da sie in Verkennung der Rechtslage bereits deshalb von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgegangen ist, weil die in die Kanalisationsanlage eingeleiteten Abwässer der Beschwerdeführerin richtlinienmäßig festgesetzte Kohlenwasserstoffgrenzwerte überstiegen. Nur ein Nachweis in jenem Sinne hätte jedoch - abgesehen von der Verantwortlichkeit des Kanalunternehmens für die Einhaltung der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und für die Wirksamkeit seiner Reinigungsanlagen - überhaupt eine die Beschwerdeführerin treffende wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach sich ziehen können.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich die von der Beschwerdeführerin angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke der Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 WRG 1959.
Auf Grund der obigen Ausführungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)