Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5 idF 1962/205;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5 idF 1962/205;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Über das Ansuchen des Erstmitbeteiligten auf Erteilung der Widmungsbewilligung für die Baufläche 36/1, KG S, hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen wurde. Bei dieser Verhandlung wendete die Beschwerdeführerin im wesentlichen ein, daß die vom Erstmitbeteiligten behauptete Wasserversorgungsmöglichkeit nicht bestehe, das Gutachten der Agrarbezirksbehörde mangelhaft sei, weshalb eine Ergänzung vorgenommen werden müsse und der schon vorhandene Bestand der Gebäude teilweise auf Nachbargrund stehe; schließlich sei das Vorhaben auch nach § 25 ROG abschlägig zu behandeln, weil es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Juni 1989 wurde die Widmungsbewilligung erteilt; der Gemeinderat wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 5. Dezember 1989 ab.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab, wobei sie vor allem auf das eingeschränkte Mitwirkungsrecht des Nachbarn im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung sowie auf die zum Teil eingetretene Präklusion nach § 42 AVG 1950 verwies. Aus der Vorschrift, daß für jeden Bauplatz eine einwandfreie Wasserversorgung gesichert sein müsse, erwachse dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht, ebensowenig aus dem Flächenwidmungsplan, soweit damit kein Immissionsschutz verbunden sei. Da aus den Bestimmungen über das Freiland im Stmk. Raumordnungsgesetz ein derartiger Immissionsschutz nicht abgeleitet werden könne, habe die Beschwerdeführerin auch kein Mitspracherecht in der Frage, ob die Widmungsbewilligung der Flächenwidmung entspreche. Schließlich gehe auch die Einwendung der Beschwerdeführerin, sie sei Eigentümerin eines Teiles des Grundstückes, auf dem sich der Bestand befinde, ins Leere, da im Widmungsverfahren nur zu prüfen gewesen sei, ob das Grundstück für eine Verbauung nach den baurechtlichen Vorschriften geeignet scheine. Da die Grundstücksgrenzen selbst nicht bestritten worden seien, seien sie auch nicht im Zuge einer Vorfragenbehandlung einer Klärung durch die Baubehörde zuzuführen gewesen. Soweit schließlich Festsetzungen nach § 3 Abs. 3 der Stmk. Bauordnung unterlassen worden seien, sei dadurch kein Eingriff in Nachbarrechte erfolgt, weil dem Nachbarn alle subjektiv-öffentlichen Rechte für ein späteres Bauverfahren auf Grund eines konkreten Projektes gewahrt blieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 14/1989 (BO), bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. ist über das Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden sind.
Gemäß § 61 Abs. 2 BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung (und damit infolge der Verweisung des § 3 BO gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung) Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen; diese sind in lit. a bis k des § 61 Abs. 2 BO taxativ aufgezählt. Nach lit. b gehört dazu die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 3 Abs. 2 BO); nach lit. c das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 BO).
Wie schon die belangte Behörde richtig erkannt hat, ist seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, klargestellt, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungs- (und daher auch der Vorstellungs-)Behörde im Falle des Rechtsmittels einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs. 2 BO in der früheren wie in der neuen Fassung zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 61 Abs. 2 BO besteht. Dabei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß wegen dieser Einschränkung ihres Mitspracherechtes Nachbarn Verfahrensmängel nur so weit geltend machen können, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 1974, Slg. N.F. Nr. 8713/A, und vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A). Die Beschwerdeführerin versucht nicht einmal, die zutreffende Ansicht der belangten Behörde, daß mangels eines Immissionsschutzes durch § 25 des Stmk. Raumordnungsgesetzes in Bezug auf Freiland der Beschwerdeführerin als Nachbarin diesbezüglich kein Mitspracherecht zusteht, zu widerlegen, sondern führt lediglich aus, aus welchen Gründen die Baubehörde erster Instanz eine Baubewilligung nicht hätte erteilen können; diese Ausführungen gehen daher ins Leere.
Nicht zielführend sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Altbestandes. Die Erteilung der Widmungsbewilligung, die sich auf ein konkretes Grundstück bezieht, dessen Grenzen nicht strittig sind, kann nicht entgegen dem Inhalt der Bewilligung Teile eines anderen Grundstückes nur deshalb "einbeziehen" (wie dies die Beschwerdeführerin annimmt), weil Teile eines bestehenden Altbestandes in jenes andere Grundstück hinausragen. Welche Bedeutung der Umstand hat, daß der Altbestand mit der neu erteilten Widmungsbewilligung nicht übereinstimmt, kann höchstens Gegenstand einer künftigen Baubewilligung sein.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich ausführt, sie habe "bereits in ihrer Vorstellung an die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht", daß das Bauvorhaben in das durch Nachbarrechte gewährleistete subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften, der Gebäudehöhe, der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes und der Bebauungsweise in unzumutbarer Weise eingegriffen habe, so trifft dies, abgesehen von der insoferne eingetretenen Präklusion (vgl. auch das schon erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A), deshalb nicht zu, weil die Beschwerdeführerin ja nicht etwa eine unzutreffende und sie belastende Ausübung des Planungsermessens geltend macht, sondern nur, daß die Festsetzungen unterblieben seien. Durch das Unterbleiben derartiger Festsetzungen können Rechte der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil sie ihre Rechte in einem künftigen Verfahren über eine Baubewilligung entsprechend wahrnehmen kann.
Da sich bereits aus der Beschwerde ergibt, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
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