Normen
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Aussprüche über die verhängten Strafen und über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; in Ansehung der Schuldsprüche wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer in 6 Fällen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG schuldig gesprochen (Spruchpunkte a bis f des Schuldspruches). Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über den Beschwerdeführer zu a bis f eine Geldstrafe in der Höhe von je S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde in Ansehung der Strafbemessung ausgeführt, als straferschwerend seien 7 rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen nach § 64 Abs. 1 KFG gewertet worden. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretungen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zähle zu den schwersten Übertretungen des Verkehrsrechtes. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Angaben anläßlich der Niederschrift vom 17. Oktober 1988: Stand verheiratet, Beruf Transportunternehmer, Nettoeinkommen laut Steuerbescheid, Vermögen: 18 Schwerfahrzeuge und gegenständlicher Pkw, Sorgepflicht für 1 Kind) sei in hohem Maße Bedacht genommen worden.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er lediglich Mitgesellschafter an der Kommanditgesellschaft sei und daß die im erstbehördlichen Straferkenntnis angeführten Fahrzeuge Eigentum der Gesellschaft und nicht sein Eigentum seien. Darüberhinaus handle es sich vorwiegend um geleaste Fahrzeuge. Der Beschwerdeführer sei zwar Geschäftsführer, jedoch infolge der unzureichenden Ertragslage ohne Geschäftsführergehalt, zumal der Betrieb in den letzten Jahren Verluste aufgewiesen habe. Es seien daher hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse S 20.000,-- Bestrafung pro Übertretung unverhältnismäßig hart. Die Strafe in dieser Höhe entspreche auch in keiner Weise dem Unrechtsgehalt der Tat. Im Hinblick auf die mangelhafte Erhebung der Einkommensverhältnisse sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Der Strafbemessung seien weder verschiedene Milderungsgründe noch die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Grunde gelegt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt. Zur Begründung wurde in Ansehung der Strafbemessung ausgeführt, Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG zählten unzweifelhaft zu den schwerwiegendsten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967. In diesem Zusammenhang könne auch nur von schwerem Verschulden gesprochen werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, die jeweils verhängte Strafe sei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht angemessen, lasse er völlig unberücksichtigt, daß er bereits 7 einschlägige Vorbeanstandungen aus dem Jahr 1985 aufweise, welchen wie im vorliegenden Fall die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes zu Grunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe sohin nunmehr gleichgeartete Verhaltensweisen gesetzt wie damals, sodaß der Erstbehörde im Ergebnis absolut nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie nunmehr die Strafen entsprechend höher festgesetzt und ausschließlich Geldstrafen verhängt habe. Schließlich sei aber auch noch darauf hinzuweisen, daß die Erstbehörde dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben habe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, sodaß auch das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, der Erstbehörde eine mangelhafte Erhebung vorzuwerfen. Die Mehrzahl der einschlägigen Vorbeanstandungen überwiege als Erschwerungsgrund aber jedenfalls vom Beschwerdeführer im einzelnen nicht angeführte Strafmilderungsgründe, sodaß auch mit der vom Beschwerdeführer nunmehr an den Tag gelegten Neigung, die Entziehung der Lenkerberechtigung zu ignorieren, der Erstbehörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie nunmehr Strafen in dieser Höhe verhängt habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Grunde des § 19 Abs. 2, letzter Satz, VStG 1950 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) unter anderem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hatte es unterlassen, Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu treffen ("Nettoeinkommen laut Steuerbescheid"). In der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung erstattete der Beschwerdeführer ein Sachvorbringen, welches seine Einkommensverhältnisse betraf und mit welchem er weiters den von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen über die Vermögensverhältnisse entgegentrat. Der angefochtene Bescheid läßt nicht erkennen, von welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die belangte Behörde ausging. Solcherart kann der Verwaltungsgerichtshof unbeschadet der Bedachtnahme auf 7 einschlägige Vorstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2, erster Satz, VStG 1950 in Verbindung mit § 33 Z. 2 StGB nicht erkennen, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessen auch im Hinblick auf den letzten Satz des § 19 Abs. 2 VStG 1950 in Ansehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Der Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.
Der in der vorliegenden Beschwerde gestellte Aufhebungsantrag bezieht sich auf den vorliegenden Berufungsbescheid des Landeshauptmannes zur Gänze. Der Beschwerdeführer erhob gegen die im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldsprüche allerdings keinen Einwand. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Schuldsprüche nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid in dem vorstehend im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VStG 1950 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, im übrigen aber die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Höhe der Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes.
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