VwGH 90/02/0143

VwGH90/02/014331.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide 1. der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 1990, Zl. I/7-St-K-89320, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, 2. des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juli 1990, Zl. I/7-St-K-89320, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Bescheide geht hervor, daß über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. August 1989 wegen der Übertretungen nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 (Punkt 1.) und nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 36 lit. e KFG 1967 (Punkt 3.) Geldstrafen in der Höhe von S 500,-- und S 600,-- verhängt und ihm in Ansehung dieser beiden Übertretungen als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 insgesamt S 110,-- auferlegt wurden. Weiters ergibt sich daraus, daß mit den angefochtenen Bescheiden vom 9. Juli 1990 (im Punkt I.) der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser beiden Übertretungen keine Folge gegeben wurde, die betreffenden Schuldsprüche im erstinstanzlichen Straferkenntnis (wenn auch jeweils mit einer neuen Formulierung) bestätigt wurden und es darin anschließend heißt: "Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (VStG 1950), BGBl. Nr. 172, haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Teil

1. S 50,-- und zu Teil 3. S 60,--, insgesamt daher zu Teil 1.

S 600,--, zu Teil 3. S 720,-- zu entrichten."

Ausdrücklich nur gegen die Kostenaussprüche in den angefochtenen Bescheiden richtet sich die vorliegende (hinsichtlich des Bescheides der Landesregierung zur Zl. 90/02/0143 und des Bescheides des Landeshauptmannes zur Zl. 90/02/0144 protokollierte) Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß er auf Grund des wiedergegebenen Spruches der angefochtenen Bescheide verpflichtet worden sei, Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens 1. und 2. Instanz in der Gesamthöhe von S 1.320,-- zu entrichten. Er ist damit nicht im Recht.

Unbestritten ist, daß der betreffende Spruchteil die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 50,-- und S 60,-- enthält; dies entspricht gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafen. Die belangte Behörde hat weiters nur den Schuldspruch neu gefaßt, hingegen die Aussprüche der Erstbehörde über die verhängten Strafen und die Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich der beiden gegenständlichen Übertretungen unverändert gelassen. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer "insgesamt ..... zu Teil 1." S 600,-- und "zu Teil 3." S 720,-- (Geldstrafen S 500,-- bzw. S 600,-- und Beiträge zu den Kosten des Verfahrens beider Instanzen je S 50,-- bzw. S 60,--) zu entrichten hat. Nichts anderes kommt in dem betreffenden Spruchteil abschließend zum Ausdruck, wobei es sich um eine an sich entbehrliche Information für den Beschwerdeführer, die auch diesem hätte erkennbar sein müssen, gehandelt hat. Es kann keine Rede davon sein, daß dem Beschwerdeführer mit den angefochtenen Bescheiden (rechtswidrigerweise) aufgetragen worden sei, zusätzlich zu den verhängten Geldstrafen Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 600,-- und S 720,-- zu bezahlen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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