VwGH 90/02/0065

VwGH90/02/006526.9.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Februar 1990, Zl. MA 70-10/172/90/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §18 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhr von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 für schuldig erkannt. Über sie wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Soweit die Beschwerdeführerin - "aus Gründen prozessualer Vorsicht" - rügt, es seien keine Feststellungen in der Richtung getroffen worden, daß sie die Zulassungsbesitzerin des in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom 25. Oktober 1988 dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges sei, genügt ein Hinweis darauf, daß sie diesen Umstand auch gar nicht in Abrede stellt, sodaß - unabhängig davon, wie die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens zu Namen und Anschrift der Beschwerdeführerin als Zulasssungsbesitzerin des in Rede stehenen Kraftfahrzeuges gekommen sind - selbst ein allfälliger Verfahrensmangel nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG anzusehen wäre. Dazu kommt, daß die Erklärung der belangten Behörde, Name und Anschrift von Zulassungsbesitzern von Kraftfahrzeugen würden von der Erstbehörde automationsunterstützt ermittelt, mit den Erfahrungen des Gerichtshofes im Zusammenhang mit Aktenvorgängen der Erstbehörde auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens übereinstimmt, was zur Folge hat, daß die Ermittlung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges aktenmäßig lediglich in automationsunterstützt hergestellten Ausdrucken von Namen und Anschriften der betreffenden Personen auf Aktenstücken ihren Niederschlag findet.

2. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers weder auf dem im Verwaltungsakt erliegenden noch auf dem ihr zugestellten Exemplar unterschrieben sei. Der "Handschriftzug" auf dem Aktenexemplar könne "keiner physischen Person zugerechnet werden". Die Aufforderung sei daher unbeachtlich gewesen. Ihre Nichtbefolgung dürfe nicht verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden.

Dem ist zu entgegnen, daß die Aufforderung vom 25. Oktober 1988 offensichtlich automationsunterstützt hergestellt wurde. Gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 bedarf daher die der Partei zugestellte Ausfertigung weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Das Aktenexemplar weist unter der Rubrik "Genehmigt:" einen deutlich lesbaren handschriftlichen Vermerk "Brandf." auf. Nach Angabe der belangten Behörde in der Gegenschrift stammt der Vermerk von einer Bediensteten der Erstbehörde, die damals den Namen "Brandfxxx" trug. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken daran, daß es sich bei dem in Rede stehenden Vermerk um die Unterschrift dieser Bediensteten handelt; der Unterschrift auf dem Aktenexemplar muß auch nicht in lesbarer Form der (gesamte) Name des Genehmigenden entnehmbar sein. Diese Bedienstete ist ferner nach Angaben der belangten Behörde auch behördenintern ermächtigt, Auskünfte nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 einzuholen. Die Aufforderung vom 25. Oktober 1988 ist daher wirksam ergangen und löste die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Lenkerbekanntgabe aus.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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