VwGH 90/02/0015

VwGH90/02/001515.5.1990

N gegen Wiener Landesregierung vom 30. November 1989, Zl. MA 70-11/1656/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Abs2;
MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Abs2;
MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 15. August 1989 um 23.17 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws diesen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die "rechtsverbindliche Vereinbarung" zwischen dem Bundesministerium für Inneres und dem Erzeuger nicht beachtet, wonach das Gerät, welches im Beschwerdefall zur Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft des Beschwerdeführers herangezogen worden sei (§ 5 Abs. 2a lit. b StVO), alle sechs Monate überprüft bzw. kalibriert werden müsse. Er habe im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen, daß die letzte amtliche Prüfung dieses Gerätes zwölf Monate vorher erfolgt sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, allfälligen Fehlerquellen nachzugehen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 742/1988 unterliegen Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft der Eichpflicht, wobei die Nacheichfrist gemäß § 15 Z. 2 leg. cit. zwei Jahre beträgt. Nach § 38 Abs. 2 leg. cit. sind zur Eichung nur Meßgeräte zuzulassen, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen gewährleisten.

Der Beschwerdeführer behauptet allerdings nicht, daß diese Eichvorschriften nicht eingehalten worden seien. Die Nichteinhaltung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vereinbarung des Bundesministeriums für Inneres mit dem Erzeuger des gegenständlichen Gerätes über eine periodische Überprüfung läßt aber - abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer aus dieser privatrechtlichen Vereinbarung keine subjektiven Rechte abzuleiten vermag - im Hinblick auf die obzitierte Eichvorschriften für sich allein nicht den Schluß zu, daß die Messung fehlerhaft gewesen sei. Der belangten Behörde war es daher nicht verwehrt, den Schuldspruch im Grunde des § 5 Abs. 4a StVO darauf zu stützen.

Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, wollte er das Ergebnis der Messung in Zweifel ziehen, eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/02/0122), was er allerdings unterlassen hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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