Normen
B-VG Art139 Abs6;
GO GdR Graz 1968 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
B-VG Art139 Abs6;
GO GdR Graz 1968 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, namens des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom Magistrat ausgefertigten Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Lustbarkeitsabgaben für das Halten von Geldspielapparaten für den Zeitraum Jänner bis Juni 1989 zur Zahlung vorgeschrieben.
Nach der Aktenlage ergingen diese Berufungsbescheide (nach Befassung des zuständigen Berufungsausschusses des Gemeinderates) in Handhabung des § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz ohne förmlichen, auf einer Abstimmung beruhenden Beschluß des Kollegiums durch (bloße) Auflage des Geschäftsstückes zur Einsicht durch die Mitglieder des Gemeinderates.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Am 4. Dezember 1989 hat der Verfassungsgerichtshof in den bei ihm zu den Zlen. B 1747/88 und B 1856/88 anhängigen Rechtssachen den Beschluß gefaßt, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zu prüfen.
Da auch der Verwaltungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmung der Geschäftsordnung hatte, stellte er mit Beschluß vom 19. Jänner 1990 in der vorliegenden Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (Beschluß des Gemeinderates vom 24. Oktober 1968, GZ. Präs. 314/4-1968; kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8/1969) als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Folge mit Erkenntnis vom 2. März 1990, Zlen. V 116-132/89-5, V 97-109/90-5, V 112-149/90-5, § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (Beschluß des Gemeinderates vom 24. Oktober 1968, GZ. Präs 314/4-1968; kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8/1969) als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 1990 in Kraft tritt. Gleichzeitig wurde die Steiermärkische Landesregierung verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Angesichts dieser gemäß Art. 139 Abs. 6 letzter Satz B-VG auf den Beschwerdefall zurückwirkenden Aufhebung jener Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid zustandegekommen ist, ist dieser als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen, weil ihm kein rechtmäßig zustandegekommener Kollegialbeschluß des Gemeinderates zugrundeliegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1982, Slg. N. F. Nr. 10.846/A). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Urkunden zuzuerkennen.
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