Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei über ihren Antrag die Bewilligung gemäß § 14 Abs. 7 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1982 (im folgenden: BFG), "zur Aufgabe der Beteiligung an der A-GmbH, enthalten im Sparkassen-Wachstumsfonds 84/85, Ausgabe der Genußscheine bewilligt mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, GZ. 23 5705/32-V/4/84," unter bestimmten Bedingungen erteilt. Dies mit der Begründung, daß die mitbeteiligte Partei glaubhaft dargelegt habe, es sei infolge einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ein wichtiger Grund für die Aufgabe der oben genannten Beteiligung gegeben.
Von dem Inhalt dieses nur gegenüber der mitbeteiligten Partei erlassenen Bescheides erlangte die Beschwerdeführerin sodann durch das Kündigungsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 24. Oktober 1989, in welchem auch von der bescheidmäßigen Bewilligung dieser Kündigung die Rede ist, Kenntnis.
Die Beschwerdeführerin leitet ihre Beschwerdelegitimation aus dem eben genannten Umstand ab und stützt sich hiebei auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG. Vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Einen Mangel der letztgenannten Art erblickt die Beschwerdeführerin vor allem darin, daß die belangte Behörde ihr trotz rechtlicher Betroffenheit Parteistellung in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren nicht zuerkannt und ihr daher auch kein rechtliches Gehör gewährt habe.
Aus den vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Unterlagen der belangten Behörde geht unter anderem hervor, daß die Beschwerdeführerin bei dieser Behörde auch den Antrag auf Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie auf Wiederaufnahme des mit diesem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens gestellt hat.
Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden, BEVOR der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 16. Mai 1969, Zl. 529/69, Slg. N.F. Nr. 7568/A, vom 8. November 1968, Zl. 1091/68, und vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0125, in ähnlich gelagerten Beschwerdefällen ausgesprochen hat, ist eine Beschwerdeführung durch übergangene Parteien - Personen also, die in einem Verfahren aus welchem Grunde immer in der Rechtsstellung einer Partei nicht beigezogen wurden oder gegenüber welchen der das Verfahren abschließende Bescheid nicht erlassen wurde - nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muß, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung.
Auch im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch schlüssig als Partei des Verwaltungsverfahrens angesehen und den angefochtenen Bescheid auch entsprechend abgefaßt und erlassen.
Im Hinblick darauf mangelt der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Bei der aufgezeigten Sach- und Rechtslage erübrigte es sich, über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch gesondert abzusprechen.
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