VwGH 89/17/0109

VwGH89/17/010923.5.1990

S-GenmbH gegen Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. November 1988, Zl. MD/A-BBK-77/3/88, betreffend Beitrag für die Herstellung eines Hauptkanales

Normen

AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. Juni 1988 wurde ausgesprochen, auf Grund des Beschlusses des Bau- und Liegenschaftsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 27. August 1987, Amtsblatt Nr. 18/1987, Seite 5, sei im rechten Salzachtreppelweg ein Hauptkanal zu errichten. Als Eigentümer der am Hauptkanal liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke GP. N/2, N/4, N/8, N/10, N/11, N/5, X und Z, KG. B (erg.: II) werde die Beschwerdeführerin gemäß § 11 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 idF LGBl. Nr. 61/1982 (ALG), verpflichtet, für die Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von S 397.782,-- binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, eine Bauplatzerklärung liege vor (Bescheid vom 26. Jänner 1983). Die Fläche des Grundstückes (Bauplatzes) betrage 5.716 m2. Unter Zugrundelegung des Verhältnisses der vorangeführten Fläche zur Bauplatzfläche von 1.200 m2 ergebe sich mit einem Zuschlag von 40 % (höchstzulässige Traufenhöhe von mehr als 11 m bzw. bei vier und mehr Folgegeschossen) sowie mit einem Abschlag von 40 %, da der Hauptkanal nicht zur Aufnahme von Niederschlagswässern bestimmt sei, eine der Beitragsvorschreibung zugrundezulegende Längenausdehnung von 138,60 m.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Auf Grund eines Vorhaltes der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom 12. Oktober 1988 vor, der angefochtene Bescheid gehe von einem Zuschlag von 40 % und damit von einer höchstzulässigen Traufenhöhe fpr den gesamten Bauplatz von mehr als 11 Metern aus. Tatsächlich habe jedoch der Magistrat Salzburg mit Schreiben vom 15. März 1974 die zulässige Höchsthöhe für einen Teil des Areals mit 11 m und für das verbleibende Areal mit 9 m festgelegt. Der gegenständliche Bescheid erster Instanz sei daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Weiters trug die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz vor, Bestandteil des Bescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 3. März 1976, Zl. 1.01-10.106/30-1973, sei auf dessen Seite 8 eine Stellungnahme des Vertreters der Bundeswasserbauverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung im Einvernehmen mit dem Vertreter des Magistrates Salzburg (Kanal- und Gewässeramt), deren erster Satz laute:

"Da das Betriebsobjekt der Firma S an die Städtische Kanalisation (Druckleitung AB) nicht angeschlossen werden kann, ist den Forderungen des wasserbautechnischen bzw. des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen zu entsprechen."

Der Bescheid, zu dem auch seine Begründung gehöre, sei in Rechtskraft erwachsen und damit Bestandteil "der Rechtsforderung". Auf Grund dieses Sachverhaltes sei Bestandteil des genannten Bescheides ein Übereinkommen zwischen der Gemeinde B, Herrn F und der Beschwerdeführerin. Mit diesem Übereinkommen gestatte die Gemeinde B die Einleitung der Abwässer der S in ihren Kanal. Bedingung dieses Übereinkommens sei die Entrichtung eines Errichtungskostenablösebetrages von jeweils S 20.000,-- an die Gemeinde B und an Herrn F, offensichtlich als Miteigentümer der Kanalanlage. Insofern sei auf Grund des Bescheides vom 3. März 1976 bereits ein Interessentenbeitrag geleistet worden. Derzeit würden die Abwässer der S über eine Sickergrube entsorgt, der Kanal der Gemeinde B führe jedoch durch das Grundstück der S, wobei die Anschlüsse vorhanden seien und lediglich durchstoßen werden müßten. Dies solle erfolgen, sobald die Gemeinde B die Abwässer in den Verbandssammler ableite.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Beschwerdeführerin bestreite nicht die Tatsache der Errichtung des Kanales und die aus § 11 ALG dadurch an sich eintretende Beitragspflicht für die Herstellung des Hauptkanales, mache jedoch mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen inhaltlich geltend, daß sie bereits früher für die Herstellung eines Hauptkanales einen Beitrag geleistet habe und somit im Ergebnis keine neuerliche Beitragspflicht entstünde. Mit diesem Einwand verkenne jedoch die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Eine Berücksichtigung früher geleisteter Beiträge gemäß § 16 Abs. 2 vorletzter Satz ALG sei nur dann vorgesehen, wenn früher bereits ein Hauptkanal errichtet und dafür auf Grund GESETZLICHER Vorschriften eine Beitragsleistung erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin behaupte gar nicht, daß nach dem Anliegerleistungsgesetz für den Kanal, welcher über ihr Grundstück GP. N/6 und N/11 KG. B verlaufe, eine Beitragsleistung erfolgt sei. Von Seiten der Stadtgemeinde Salzburg sei für die Errichtung dieses Kanales bisher keine Beitragsvorschreibung gemäß § 11 ALG vorgenommen worden; die Gemeinde B habe eine solche Vorschreibung nicht vornehmen können, da ihr keine Kompetenz zukommen habe können, für einen Kanal, der im Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg verlaufe, einen hoheitliche Beitragsvorschreibung vorzunehmen. Bei der gemäß dem in der Berufung angesprochenen Übereinkommen zwischen der Firma S und der Gemeinde B bzw. Herrn F geleisteten Beitragsvorschreibung von jeweils S 20.000,-- handle es sich vielmehr um eine rein privatrechtliche Verpflichtung, sodaß die Anrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 ALG nicht zur Anwendung kommen könne.

Weiters führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, im Bebauungsplan für die GP. Z und GP. N/2, N/4, N/8, N/10, N/11, N/4 und X KG. B (S-Salzburg), Beschluß des Planungsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Oktober 1982 (kundgemacht im Amtsblatt Nr. 21/1982, Seite 6), sei für einen Teil des Bauplatzes die höchstzulässige Höhe für das oberste Gesimse oder oberste Dachtraufe mit 12,50 m und für den Restteil mit 9,00 m festgelegt worden (vgl. auch den Bauplatzerklärungsbescheid des Magistrates Salzburg vom 26. Jänner 1983, Zl. V/1-5833/82). Da bei der Berechnung des Beitrages für die Herstellung des Hauptkanales als Berechnungsgrundlage die Größe des Bauplatzes als Einheit heranzuziehen sei, ergebe sich, daß bei einer innerhalb des Bauplatzes unterschiedlich festgelegten höchstzulässigen Verbauung nur die jeweils höchstzulässige Verbauung bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grunde erweise sich die Berücksichtigung des 40 %igen Zuschlages für den gesamten Bauplatz als gesetzmäßig.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 27. Februar 1989, B 33/89-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht verletzt, daß ihr gegenüber kein Interessentenbeitrag, in eventu kein 40 %iger Zuschlag zum Grundbetrag vorgeschrieben werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid (offenbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts) aufzuheben, in eventu ihn insofern abzuändern, als erkannt werden möge, daß der 40%ige Zuschlag wegen der höchstzulässigen Traufenhöhe von mehr als 11 m rechtswidrig erfolgt sei.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg sei bemerkt, daß das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin insofern verfehlt ist, als dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in Verfahren über Bescheidbeschwerden lediglich kassatorische Funktion kommt.

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 61/1982, haben folgenden Wortlaut:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben die Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

...

(4) .... Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird.

...

Hauptkanäle

§ 10

(1) Wenn es aus hygienischen Gründen in einer Gemeinde notwendig ist, soll die Gemeinde mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge treffen und die für den Anschluß von Bauten erforderlichen Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - schaffen. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat.

(2) Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.

...

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. ...

...

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen. Als Längenausdehnung gilt bei einem Grundstück mit einer Fläche von 1200 m2 die Seite eines Quadrates, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist. Als Längenausdehnung kleinerer oder größerer Grundstücke gilt jener Teil (jenes Vielfache) dieser Strecke, der (das) dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Bauplatzes zur Fläche von 1200 m2 entspricht. Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 40 v.H. ...

...

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 16

...

(2) ... Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, daß als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist."

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, zwischen dem Hauptkanal und ihrem Grundstück liege das Grundstück Nr. Y/3, dessen Eigentümer die Österreichische Wasserbauverwaltung sei. Über das Grundstück der Beschwerdeführerin werde der Kanal der Gemeinde B errichtet bzw. sei mittlerweile bereits errichtet worden. Ein Anschluß an den Hauptkanal sei aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde niemals diesen Umstand vorgebracht habe. Daher erschienen diese Ausführungen von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot betroffen. Im übrigen sei es zwar richtig, daß zwischen der GP. Y/2 KG. B, in welcher der Hauptkanal verlegt worden sei, und der streitgegenständlichen Liegenschaft die GP. Y/3 KG. B liege. Doch handle es sich bei dieser Grundstücksparzelle um einen Bestandteil des Treppelweges am rechten Salzachufer. Die GP. Y/2 und Y/3 KG. B bildeten eine einheitliche Grundbuchseinlage (EZ. nn), beide stünden im Eigentum der Republik Österreich (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Wasserbau). Der Umstand, daß das Salzachufer in diesem Bereich parzellenmäßig auf zwei Einheiten aufgeteilt sei, bewirke keinesfalls, daß die GP. Y/3 KG. B als "Fremdgrundstück" zwischen dem Treppelweg und dem beitragsbegründenden Grundstück der Beschwerdeführerin betrachtet werden könne. Es handle sich vielmehr hiebei um eine Einheit, vergleichbar mit einer Situation, in welcher die Verkehrsfläche einer Straße eine andere Grundstücksbezeichnung hat als die zum Straßenkörper gehörige Straßenböschung. Aber selbst wenn die GP. Y/3 KG. B als "Fremdgrundstück" zwischen dem Bauplatz der Beschwerdeführerin und dem Grundstück, in welchem der Hauptkanal verlaufe, zu betrachten wäre, hätte dies auf die Beitragsvorschreibung keine Auswirkung, weil es sich dann um einen Anwendungsfall der Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG handeln würde.

Mit diesem Vorbringen vermag die belangte Behörde eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu verhindern.

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

Aus dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung das sogenannte "Neuerungsverbot" abgeleitet, wonach ein neues Sachverhaltsvorbringen im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Der Tatbestand, welcher der belangten Behörde auf Grund der durchgeführten Beweise sowie auf Grund der ihr zugänglichen Aktenmaterials - zu dessen Verwertung sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet war - vorgelegen war, muß, wenn die Beurteilung der Rechtssache durch den Verwaltungsgerichtshof einsetzt, von diesem so betrachtet werden, wie er sich der belangten Behörde zur Zeit der Fällung ihrer Entscheidung dargestellt hatte. Nach Fällung der Berufungsentscheidung zutage getretene Neuerungen können vom Verwaltungsgerichtshof in der Regel nicht berücksichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1953, Zl. 266/52, insofern in Slg. Nr. 2954/A nicht veröffentlicht). Umstände, die sich aus den Verwaltungsakten ergeben, fallen (daher) NICHT unter den Begriff der Neuerung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/02/0123).

Nun ist es zwar richtig, daß die Beschwerdeführerin auf den Umstand, daß sich zwischen der GP. Y/2 und den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken die GP. Y/3 erstreckt, im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nie (ausdrücklich) hingewiesen hat. Wie sich aus dem im Akt der Abgabenbehörde erster Instanz unter Ord.Nr. 6 erliegenden Lageplan ergibt, war dieser Umstand jedoch aktenkundig. Der Hinweis auf diesen Umstand in der Beschwerde(ergänzung) fällt daher nicht unter das Neuerungsverbot.

Dieser Umstand kann jedoch aus folgenden Gründen für die Entscheidung des Beschwerdefall von Bedeutung sein:

In seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1985, Zl. 84/17/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines sogenannten "Fahnengrundstückes" ausgsprochen, eine Pflicht zur Erbringung einer Anliegerleistung gemäß § 1 Abs. 1 (und 4) ALG bestünde dann NICHT, wenn infolge des schmalen Anschlusses des Bauplatzes an den Hauptkanal der sich aus dem Hauptkanal für den Bauplatz ergebende Vorteil wegen technischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit des Anschlusses ausgeschlossen wäre. In seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 89/17/0194, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters dargetan, Gleiches müsse auch dann gelten, wenn nicht das Grundstück selbst lediglich mit der Schmalseite seiner "Fahnenstange" am Hauptkanal anliege, sondern wenn zwischen dem beitragspflichtigen Grundstück und dem Hauptkanal ein schmales Grundstück oder eine Wegparzelle liege. Letzteres trifft hier - wie erwähnt - zu.

Nun hat die Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - in ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 1988 vorgebracht, Bestandteil des von ihr erwähnten Bescheides des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 3. März 1976 sei eine Stellungnahme des Vertreters der Bundeswasserbauverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung im Einvernehmen mit dem Vertreter des Magistrates Salzburg (Kanal- und Gewässeramt), deren erster Satz laute: "Da das Betriebsobjekt der Firma S an die Städtische Kanalisation (Druckleitung AB) nicht angeschlossen werden KANN, ist den Forderungen des wasserbautechnischen bzw. des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen zu entsprechen."

Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Sie hat auch - entgegen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes - den genannten Bescheid nicht beigeschafft, sodaß nicht geklärt erscheint, welche Bewandtnis es mit dem Klammerausdruck "Druckleitung AB" hat. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, anzunehmen, daß im Sinne des Beschwerdevorbringens ein Anschluß der gegenständlichen Liegenschaften an den in GP. Y/2 verlaufenden Hauptkanal aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen UNMÖGLICH ist und DESHALB der Anschluß an den von der Gemeinde B errichteten Kanal ins Auge gefaßt wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, daß nach der im Akt der belangten Behörde erliegenden Kundmachung des Magistrates Salzburg vom 5. November 1984, Amtsblatt der Stadt Salzburg vom 1. Dezember 1984, Seite 8, der Bau-, Liegenschafts- und Betriebsausschuß der Landeshauptstadt Salzburg in seiner Sitzung vom 24. Oktober 1984 gemäß § 10 Abs. 2 ALG unter anderem die Errichtung des HAUPTKANALES auf GP. N/11 und N/8 KG. B II, entlang der südöstlichen Grundgrenze beschlossen hat. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um den von der Gemeinde B errichteten, laut Lageplan (Ord.Nr. 6 im erstinstanzlichen Akt) tatsächlich über die genannten Grundstücke entlang der südöstlichen Grundgrenze verlaufenden Kanal, der laut dem gleichfalls im Akt erliegenden Vertrag zwischen der Gemeinde B und der Stadtgemeinde Salzburg vom 25. Juli 1984 nach Fertigstellung kosten- und lastenfrei an die Gemeinde Salzburg übertragen werden sollte, wogegen letztere die Verpflichtung übernahm, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung ab Übergabe zu tragen.

Da gemäß der bereits zitierten Vorschrift des § 10 Abs. 1 zweiter Satz ALG als Hauptkanäle der Gemeinde auch solche gelten, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat, wäre es gewiß denkbar, daß eine Beitragspflicht der Beschwerdeführerin an die Errichtung des ZULETZT genannten Kanales anknüpfen könnte. Da jedoch die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels hinsichtlich der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Errichtung des Hauptkanales in der GP. Y/2 zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit ihrem weiteren Vorbringen, wonach die 40%ige Erhöhung (Zuschlag gemäß § 11 Abs. 3 fünfter Satz ALG) rechtswidrig sei, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Sie beruft sich auf ein Schreiben des Magistrates Salzburg vom 15. März 1974, wonach die zulässige Höchsthöhe, bezogen auf den Straßensattel des Salzach-Treppelweges, 11 m betrage, bestreitet jedoch nicht, daß laut Feststellung im angefochtenen Bescheid im Bebauungsplan laut Beschluß des Planungsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Oktober 1982 für einen Teil des Bauplatzes die HÖCHSTZULÄSSIGE Höhe für das oberste Gesimse oder oberste Dachtraufe mit 12,50 m (und lediglich für den Restteil mit 9,00 m) festgelegt wurde. Der Zuschlag von 40 v.H. erfolgte daher in nicht rechtswidriger Weise.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das - im übrigen tatsächlich dem Neuerungsverbot widerstreitende - Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß sich ihr Gebäude nur dadurch, weil die Bauhöhe beschränkt worden sei, über eine relativ große Grundfläche erstrecke; wäre der Beschwerdeführerin bereits 1974 ein höherer Bau gestattet worden, so wäre die Fläche des Bauplatzes entsprechend verringert worden und dadurch auch eine allfällige Kanalvorschreibung geringer gewesen. Dasselbe gilt für die nicht näher belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei auszuschließen, daß trotz der geänderten Bebauungsgrundlagen eine Baugenehmigung über das derzeit vorhandene Bauvolumen hinaus erteilt würde.

Der Auspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des von der Beschwerdeführerin gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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