VwGH 89/16/0086

VwGH89/16/008612.7.1990

1) K und 2) R gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. März 1989, zu 1) Zl 170/1-9/Wb-1989, und zu 2) Zl 169/1-9/Wb-1989, beide betreffend Grunderwerbsteuer.

Normen

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 1.380 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob ein sich im abgeschlossenen Wohnungsverband (Erdgeschoß) eines Einfamilienhauses befindlicher Windfang, von dem aus eine Treppe in den Keller und eine Türe in die Diele führt, zur Wohnnutzfläche zu zählen und somit Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 zu gewähren ist.

Während die belangte Behörde insbesondere unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, Zlen 88/16/0142, 0143, die Ansicht vertritt, der Windfang im Ausmaß von 3,52 m2 zähle zur Wohnnutzfläche, wodurch die für Arbeiterwohnstätten höchstzulässige Wohnnutzfläche von 130 m2 überschritten werde, meinen die miteinander verheirateten Beschwerdeführer, der Windfang sei "in Wahrheit ein Treppenabgang und nur bedingt für Wohnzwecke geeignet". Er sei somit als Treppenprojektion anzusehen, weswegen er nicht zur Wohnnutzfläche zähle.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geltend gemacht.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der zu beurteilende Sachverhalt deckt sich in allen Punkten mit jenem des durch das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, Zlen 88/16/0142, 0143, erledigten Beschwerdefalles. In diesem Erkenntnis wurde unter Hinweis auf die ständige hg Rechtsprechung ausgeführt, daß ein Windfang, der sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befindet, der Wohnnutzfläche zuzurechnen ist. Auch im damaligen Beschwerdefall befand sich zwischen dem Windfang und der Treppe in den Keller keine Türe. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern die wesentlichen Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vorgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von seiner dort vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Unter Bezugnahme auf § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen, der Windfang sei als Treppenprojektion anzusehen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Denn bei dem strittigen Windfang handelt es sich keineswegs um eine Treppenprojektion im Sinn der Ausführungen im hg Erkenntnis vom 7. Juli 1978, Zl 1297/77, Slg Nr 5286/F, sondern - wie schon aus der Bezeichnung des strittigen Raumes klargestellt und was sich auch aus dem den Verwaltungsakten beigeschlossenen Bauplan vom 7. November 1979, der der Bauverhandlung zugrunde gelegt wurde, ergibt - um einen im Wohnungsverband befindlichen Windfang, von dem aus eine Treppe in den Keller führt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 leg cit gebildeten Senat abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206.

Hinsichtlich der (noch) nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Erkenntnisse wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.

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