VwGH 89/16/0071

VwGH89/16/007117.5.1990

MH und GH gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Jänner 1989, Zlen GA 11 - 28/4/89 und GA 11 - 28/3/89, betreffend Grunderwerbsteuer

Normen

GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von

2.300 S, der Zweitbeschwerdeführer von 2.760 S jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers waren je zur Hälfte Eigentümer dreier teilweise aus mehreren Grundstücken bestehender Liegenschaften gewesen. Der Einheitswert zum 1. Jänner 1983 war für den auf diesen Liegenschaften befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit 26.000 S und für das zu einer dieser Liegenschaften gehörende sonstig bebaute Grundstück mit 13.000 S (Wohnungswert) festgestellt worden.

Auf Grund des von dem öffentlichen Notar Dr Franz K errichteten Übergabsvertrages vom 25. Feber 1987 waren mit dem genannten landwirtschaftlichen Betrieb die angeführten Liegenschaften den miteinander verheirateten Beschwerdeführern je zur Hälfte zur weiteren Bewirtschaftung überlassen worden. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beschwerdeführer, sowohl die pfandrechtlich sichergestellte Forderung einer Sparkasse zu übernehmen, als auch als Ausgedingsrechte das Wohnrecht und die volle Verpflegung den Übergebern zu leisten. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich überdies, den beiden Söhnen der Übergeber einen bestimmten Betrag auszuzahlen.

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob die Grunderwerbsteuer (wie die Beschwerdeführer vermeinen) nach § 10 Abs 2 Z 2 GrESt 1955 nur vom Einheitswert der Übergebenen Grundstücke zu berechnen ist, oder (wie die belangte Behörde vermeint) hinsichtlich des sonstigen bebauten Grundstückes auf der Grundlage des anteiligen Wertes der Gegenleistung. Bemerkt wird, daß die von der belangten Behörde zum Ansatz gebrachten Verkehrswerte für die Liegenschaften unbestritten sind.

Der Gerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung im Erkenntnis vom 18. Jänner 1990, Zl 89/16/0062, ausgeführt hat, ist es nicht rechtswidrig, wenn bei gleichzeitiger Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken die Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt wird. Die auf das sonstig bebaute Grundstück entfallende Gegenleistung war daher mittels einer Proportionalrechnung zu ermitteln, weil der Einheitswert nur für die Anwendung des Sondertatbestandes des § 10 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 herangezogen werden kann, im übrigen aber Verkehrswerte zum Ansatz zu bringen sind.

Im Hinblick darauf, daß in dem eben erwähnten entschiedenen Beschwerdefall und in den vorliegenden Beschwerdefällen die Beschwerdeführer jeweils im wesentlichen gleichlautende Beschwerden durch denselben Rechtsfreund erhoben haben, wobei die allen Beschwerdefällen zu Grund liegenden Übergabsverträge vom selben öffentlichen Notar Dr Franz K errichtet worden sind, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im zitierten Erkenntnis verwiesen.

Somit ist auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 206/1989.

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