VwGH 89/16/0057

VwGH89/16/00578.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 27. Jänner 1989, Zl. Jv 3079 - 33/88, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
AVG §10 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Der Beschwerdeführer hatte am 16. September 1987 beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht seine gegen seinen (früheren) Arbeitgeber gerichtete Klage wegen (Urlaubs- und Kündigungsentschädigung auf Grund seiner, seiner Meinung nach unbegründeten Entlassung im Gesamtbetrag von) S 7.991,51 (brutto) s.A. überreicht.

Diese Rechtssache war am 15. Oktober 1987 durch gerichtlichen Vergleich gänzlich beendet worden. Punkt 1.) dieses Vergleiches lautet:

"Das bestandene Dienstverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit 19.3.1987 aufgelöst."

Mit Punkt 2.) dieses Vergleiches hatte sich der Arbeitgeber des Beschwerdeführers im wesentlichen zur Bezahlung eines Nettobetrages von insgesamt S 4.106,90 an den Beschwerdeführer verpflichtet.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Beantwortung der Frage strittig, ob (im Sinne der Begründung des im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides) Gegenstand des erwähnten Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG übersteigt oder (im Sinne des Beschwerdeführers) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem - an sich noch einen auf Grund der TP 4 des gemäß § 1 GJGebGes 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs zu beurteilenden Fall betreffenden - Erkenntnis vom 16. November 1989, Zl. 88/16/0147, das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführt und auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 11. Februar 1988, Zl. 86/16/0186, ÖStZB 19/1988, S. 417 bis 419, insbesondere 419 links Abs. 5, erster und zweiter Satz, im wesentlichen dargetan, daß es für den Bereich des GGG auf Grund der in seinem § 18 Abs. 2 Z. 2 gewählten Formulierung "... ist Gegenstand des Vergleiches eine LEISTUNG ..." auf die im Vergleich übernommenen VERPFLICHTUNGEN ankommt.

Da Gegenstand des zitierten Punktes 1.) des hier in Rede stehenden Vergleiches (jedenfalls für sich allein noch) keine Leistung bzw. Verpflichtung ist, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Der Verwaltungsgerichtshof hegt zwar keine Bedenken gegen die mittelbare (über einen Sekretär der betreffenden Kammer für Arbeiter und Angestellte) Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters (eines Rechtsanwaltes) durch den Beschwerdeführer, hält aber die damit verbunden gewesene Erteilung einer zweiten Vollmacht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

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