Normen
BAO §303;
BAO §307 Abs1;
StVBG §2 Z9 idF 1988/409;
StVBG §2 Z9;
VwRallg;
BAO §303;
BAO §307 Abs1;
StVBG §2 Z9 idF 1988/409;
StVBG §2 Z9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen ihres Transportunternehmens unter anderem Beförderungen mit "Sattelkraftfahrzeugen" aus, die aus einer Zugmaschine ohne eigene Nutzlast und einem Anhänger (Sattelauflieger) bestehen. Im Streitjahr (1983) war die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzer einer Sattelzugmaschine und mehrerer Anhänger; ihre "überzähligen" Anhänger wurden bei den von der Beschwerdeführerin ausgeführten Beförderungen von Zugmaschinen gezogen, deren Zulassungsbesitzer zwei zur Beschwerdeführerin im Verhältnis von Organgesellschaften stehende Unternehmen waren. Die Beschwerdeführerin behandelte in ihren Erklärungen über den Straßenverkehrsbeitrag ihre "überzähligen" Anhänger als gemäß § 2 Z. 9 Straßenverkehrsbeitragsgesetz (StraBG) steuerfrei. Das Finanzamt setzte den Straßenverkehrsbeitrag zunächst den Erklärungen der Beschwerdeführerin folgend fest.
Gegenüber den Organgesellschaften der Beschwerdeführerin hatten die Abgabenbehörden (die Jahre 1979 bis 1982 betreffend) jeweils Straßenverkehrsbeiträge für solche Beförderungen festgesetzt, die mit auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Anhängern und auf die jeweilige Organgesellschaft zugelassenen Zugmaschinen ausgeführt worden waren. In dem Verfahren über die dagegen erhobenen Beschwerden hob der Verwaltungsgerichtshof die Abgabenbescheide auf. Im Erkenntnis vom 11. Dezember 1987, Zl. 85/17/0166-0169, sprach der Gerichtshof aus, daß bei Beförderungen, die mit Sattelkraftfahrzeugen ausgeführt werden, die aus Zugfahrzeug und Anhänger verschiedener Zulassungsbesitzer zusammengesetzt sind, zwei verschiedene Beitragsschuldner des Straßenverkehrsbeitrages gegeben sind. Im Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 87/15/0049, legte der Gerichtshof dar, daß die dort beschwerdeführende Organgesellschaft die Beförderungen für die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen von Straßenbeförderungsverträgen ausführte und den auf der Grundlage der Nutzlast der Anhänger zu bemessenden Straßenverkehrsbeitrag daher nicht als Mieter der Anhänger schuldet.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung, die unter anderem die Grundlagen des Straßenverkehrsbeitrages für die Jahre 1983 bis 1986 zum Gegenstand hatte, stellte der Prüfer fest, die Organgesellschaften der Beschwerdeführerin seien zwar Zulassungsbesitzer jener Sattelzugmaschinen, mit denen Beförderungen für die Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien; die Fahrzeuge stünden jedoch zum Teil im Eigentum der Beschwerdeführerin bzw. würden von dieser finanziert und eingesetzt. Die Organgesellschaften hätten im Prüfungszeitraum Beförderungen ausschließlich für die Beschwerdeführerin durchgeführt; die dabei erwachsenen Aufwendungen seien von der Beschwerdeführerin mittels Pauschalvergütungen ersetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich ihre "überzähligen" Anhänger betreffend zu Unrecht auf § 2 Z. 9 StraBG berufen, da, wirtschaftlich gesehen, nicht von "überzähligen" Anhängern bzw. nicht von "überzähligen" Anhängern "desselben Beitragsschuldners" gesprochen werden könne. Dieser Auffassung des Prüfers folgend nahm das Finanzamt unter anderem das Verfahren betreffend den Straßenverkehrsbeitrag für 1983 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid.
In ihrer "gegen den Straßenverkehrsbeitragsbescheid für 1983 bis 1987" gerichteten Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, den Straßenverkehrsbeitrag für die angeführten Jahre gemäß ihren Erklärungen festzusetzen. § 2 Abs. 9 StraBG stelle lediglich auf die Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners bzw. auf das Verhältnis zwischen diesen und den ziehenden Fahrzeugen desselben Beitragsschuldners ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Straßenverkehrsbeitrag für 1983 als unbegründet ab; im übrigen ist die Berufung - soweit ersichtlich - noch unerledigt.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Befreiungsvorschrift des § 2 Z. 9 StraBG solle dem Umstand Rechnung tragen, daß ein ziehendes Fahrzeug jeweils nur mit einem Anhänger Beförderungen durchführen könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien Anhänger, die von Fahrzeugen eines anderen Beitragsschuldners gezogen würden, aus der nach der Befreiungsvorschrift durchzuführenden Berechnung auszuschließen. Würden daher Anhänger in größerer Anzahl angeschafft, um damit Beförderungen durch einen anderen Beitragsschuldner durchführen zu lassen, könne die Begünstigungsvorschrift nicht Platz greifen.
Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin - als Verletzung von Verfahrensvorschriften - geltend macht, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO seien nicht vorgelegen, ist ihr zu erwidern, daß sie ihre Berufung im Abgabenverfahren unmißverständlich auf die neuen Sachbescheide beschränkt hat; die die Wiederaufnahme verfügenden Bescheide waren somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bzw. des angefochtenen Bescheides. Es ist der Beschwerdeführerin daher verwehrt, sich im Beschwerdeverfahren gegen die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme zu wenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 89/15/0146).
Gemäß § 1 Abs. 1 StraBG unterliegt dem Straßenverkehrsbeitrag die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen mit inländischem oder ausländischem Kennzeichen.
Nach § 1 Abs. 2 StraBG sind Fahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes Kraftfahrzeuge und von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger.
Beitragsfrei sind gemäß § 2 Z. 9 StraBG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung Beförderungen mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners, die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen.
Die zuletzt zitierte Vorschrift, die in der Regierungsvorlage zum Straßenverkehrsbeitragsgesetz (822 Blg. NR XIV GP) nicht enthalten war, wurde dem § 2 leg. cit. im Zuge der parlamentarischen Beratungen angefügt. Nach dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (832 Blg. NR XIV GP) solle die Z. 9 dem Umstand Rechnung tragen, daß ein ziehendes Fahrzeug jeweils nur mit einem Anhänger Beförderungen durchführen kann.
Mit der am 1.August 1988 in Kraft getretenen und somit im Beschwerdefall nicht anzuwendenden Straßenverkehrsbeitragsgesetznovelle 1988 (BGBl. Nr. 409/1988) wurde dem § 2 Z. 9 folgender Satz angefügt:
"Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden, sind aus obiger Berechnung auszuscheiden."
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (625 Blg. NR XVII GP) solle durch die Ergänzung klargestellt werden, daß die Begünstigungsvorschrift nur dann erfüllt ist, wenn die Anhänger von Zugmaschinen desselben Beitragsschuldners gezogen werden.
Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages sind nicht die Fahrzeuge als solche, sondern gemäß § 1 Abs. 1 StraBG die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen. Demgemäß sind auch im § 2 leg. cit. nicht bestimmte Fahrzeuge, sondern bestimmte Beförderungen von der Beitragspflicht befreit (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1981, Slg. 5598/F, und vom 17. Oktober 1988, Zl. 87/15/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 2 Z. 9 StraBG ferner ausgesprochen, daß der in der zitierten Gesetzesstelle verwendete, mit dem Abgabentatbestand in Widerspruch stehende Begriff "beitragspflichtiges Fahrzeug" nur im Sinne von "Fahrzeug, mit dem eine beitragspflichtige Güterbeförderung durchgeführt wird" verstanden werden kann; das vom Abgabentatbestand gar nicht erfaßte Fahrzeug wird lediglich zur Abgabenbemessung herangezogen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1981, Slg. 5598/F, und das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1982, Zl. 81/17/0209, 0210).
Im vorliegenden Fall vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die mit ihren ("überzähligen", nämlich die Anzahl ihres - einzigen - ziehenden Fahrzeuges übersteigenden) Anhängern ausgeführten Beförderungen seien gemäß § 2 Z. 9 StraBG ungeachtet des Umstandes beitragsfrei, daß mit den Anhängern laufend - mit "ziehenden Fahrzeugen" anderer Beitragsschuldner - Beförderungen ausgeführt würden.
Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beschwerdeführerin nicht die den Gegenstand der Beitragspflicht darstellenden Güterbeförderungen, sondern die lediglich zur Abgabenbemessung (vgl. § 3 StraBG) heranzuziehenden Fahrzeuge in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellt. Die Befreiungsvorschrift stellt jedoch auf Beförderungen mit Anhängern und ziehenden Fahrzeugen desselben Beitragsschuldners ab; maßgeblich für ihre Anwendbarkeit ist somit, daß die Beförderungen durch Fahrzeugkombinationen ausgeführt werden, die aus ziehendem Fahrzeug und Anhänger desselben Beitragsschuldners bestehen. Nur davon ausgehend wird dem Zweck der Befreiungsvorschrift Rechnung getragen, auf das tatsächlich erzielbare Transportvolumen Bedacht zu nehmen, das bei Fahrzeugkombinationen, die aus ziehendem Fahrzeug und Anhänger bestehen, regelmäßig durch die Anzahl der ziehenden Fahrzeuge im Fuhrpark des Beitragsschuldners begrenzt wird.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung würde zu einem mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichmäßigkeit nicht zu vereinbarenden und der Befreiungsvorschrift somit einen nicht verfassungskonformen Sinn beilegenden Auslegungsergebnis führen: Wenn in die nach § 2 Z. 9 StraBG vorzunehmende Berechnung - der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend - Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden, einbezogen werden, hängt die Besteuerung nicht von dem mit dem Fahrzeugpark des Beitragsschuldners erzielbaren Transportvolumen ab, dessen Begrenzung durch die Anzahl der ziehenden Fahrzeuge den sachlichen Anknüpfungspunkt für die Steuerbefreiung darstellt, sondern von der mit dem Transportvolumen nicht im Zusammenhang stehenden Zusammensetzung der Fahrzeugkombinationen und dem beim Zulassungsbesitzer der Anhänger vorliegenden Verhältnis der Anzahl der Anhänger und der "ziehenden Fahrzeuge".
Die oben dargelegte, am Zweck der Befreiungsvorschrift in der im Streitzeitraum geltenden Fassung orientierte Auslegung überschreitet nicht den durch deren Wortsinn gesteckten Rahmen. Die dieses Auslegungsergebnis ausdrücklich im Gesetz verankernde Anfügung eines zweiten Satzes an § 2 Z. 9 StraBG durch die Novelle 1988 bedeutet daher, wie auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (625 Blg. NR XVII GP) zum Ausdruck kommt, lediglich eine Klarstellung.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
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