VwGH 89/15/0052

VwGH89/15/005226.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. & Co KG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 16. November 1988, Zl. 6/3 - 3232/88, betreffend Einheitswert des gewerblichen Betriebes zum 1. Jänner 1984, 1. Jänner 1985, 1. Jänner 1986 und 1. Jänner 1987, zu Recht erkannt:

Normen

BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes der beschwerdeführenden GmbH & Co KG den Abzug von Abfertigungsverpflichtungen als Schulden gemäß § 64 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG). Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte jener Gerichtshof mit Beschluß vom 28. Februar 1989, Zl. B 23/89-4, ab. In der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 64 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 1 BewG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seinem Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 81/17/0048, hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß Vorsorgen für Abfertigungen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit entsprechen und daher für einen Abzug als Schulden im Sinne des § 64 Abs. 1 BewG nicht in Betracht kommen. An dieser Rechtsauffassung hielt der Verwaltungsgerichtshof auch in der Folge fest (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1988, Zl. 86/15/0032, vom 23. März 1988, Zl. 87/13/0148, vom 17. Oktober 1988, Zl. 87/15/0077, vom 29. November 1988, Zlen. 86/14/0029, 87/14/0069, vom 20. März 1989, Zl. 89/15/0031, 0032, vom 28. April 1989, Zlen. 88/15/0053, 88/15/0078, und vom 26. Juni 1989, Zl. 88/15/0116), und zwar in Kenntnis der in der Literatur geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung (vgl. Jabornegg - Strasser, Die bewertungsrechtliche Behandlung von Abfertigungsansprüchen aus zivilrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht, ÖStZ 1984, 114 ff), auf die die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihre Auffassung gründet, daß der Vorsorge für Abfertigungen gemäß § 64 Abs. 1 BewG Rechnung zu tragen wäre. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die eben zitierten Entscheidungen zu verweisen. Diesen ist im Hinblick auf die Beschwerdeergänzung lediglich folgendes hinzuzufügen:

Die Beschwerdeführerin sieht als entscheidend an, ob die Abfertigung Arbeitsentgelt darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber seine Auffassung, daß Vorsorgen für Abfertigungen keiner am Bewertungsstichtag bestehenden Verbindlichkeit entsprechen, nicht darauf gegründet, daß der Abfertigung der Charakter eines Arbeitsentgeltes nicht zukäme. Er vertritt vielmehr - im Einklang mit der Judikatur des OGH (vgl. z.B. Arb. 9604, 7768, 7746 uva.) und einem Teil der Lehre (vgl. Martinek - Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 336, 351; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 88, Schwarz-Löschnig, Arbeitsrecht4 257) die Auffassung, daß der Abfertigungsanspruch erst bei Auflösung des Dienstverhältnisses entsteht.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Abfertigung könne nicht unter § 6 Abs. 1 BewG subsumiert werden, ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof es nicht wegen dieser Gesetzesvorschrift abgelehnt hat, Abfertigungslasten bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebes zu berücksichtigen (vgl. die bereits erwähnten Erkenntnisse vom 11. März 1983, Zl. 81/17/0048, und vom 29. November 1988, Zl. 87/14/0069).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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