VwGH 89/14/0280

VwGH89/14/028026.6.1990

N gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 28. September 1989, Zl. 179-GA3BK-DZa/88, betreffend Einkommensteuer 1986:

Normen

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §19 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte für das Streitjahr einen Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Er hatte im betreffenden Jahr Nullkuponanleihen erworben und war vom Kreditunternehmen, bei dem er die Wertpapiere angeschafft und ins Depot gegeben hatte, auf seinem dort geführten Girokonto für den Anschaffungspreis, Devisenkommissionsgebühr, Spesen und Zinsen belastet worden. Die Belastung aus Devisenkommissionsgebühr, Spesen und Zinsen setzte er in die Überschußrechnung als Werbungskosten ein; Einnahmen waren keine zugeflossen.

Das Finanzamt lehnte die Veranlagung mit der Begründung ab, daß die Wertpapiere in den nächsten 15 Jahren keinen Gewinn abwerfen und daher keine Einkommensquelle vorliege. Die Veranlagungsgrenze sei nicht erreicht, auch die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung lägen nicht vor.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Wertpapiere würden durch jährliche Aufwertung in absehbarer Zeit einen Gewinn erwarten lassen. Er legte eine Wertpapierdarlehenszusage vom 23. Jänner 1987 desselben Kreditinstitutes vor, bei dem die Wertpapieranschaffung und -hinterlegung sowie die Belastung auf dem Girokonto des Beschwerdeführers erfolgt war. Nach Inhalt der Darlehenszusage dient als Sicherstellung die Verpfändung der vom Beschwerdeführer angeschafften Wertpapiere. Die Darlehensvaluta soll laut der Zusage auf das Girokonto des Beschwerdeführers bei dem erwähnten Kreditunternehmen überwiesen werden. Auf Anfrage der Behörde, wann und in welcher Form vom Kreditinstitut vorgeschriebene Zinsen und Spesen für Anschaffung der Wertpapiere entrichtet worden seien bzw. ob dieser Betrag dem Konto nur angelastet worden sei, teilte der Beschwerdeführer mit, daß mit dem Kreditinstitut eine Vereinbarung bestehe, daß die anfallenden Zinsen nach einem gewissen Modus vorerst dem Konto angelastet würden; erst in den Jahren 1988 und 1989 seien jedoch entsprechende Zahlungen zur Tilgung bzw. Bezahlung der Zinsen und Kosten geleistet worden. Für das Jahr 1986 auf das Darlehenskonto hingegen nicht.

Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Sie ließ die Frage dahingestellt, ob es sich bei den angeschafften Wertpapieren um eine Einkommensquelle im steuerlichen Sinn handle. Jedenfalls seien im Streitjahr unter Berücksichtigung des Abflußprinzips nach § 19 Abs. 2 EStG 1972 Werbungskosten nicht entstanden, weil in diesem Jahr Geldbeträge nicht aus dem Vermögen des Beschwerdeführers ausgeschieden seien und der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld nicht verloren habe. Dies ergebe sich aus der Anfragebeantwortung des Beschwerdeführers. Außerdem seien die mit dem Erwerb der Anleihe angefallenen Spesen sowie Gebühren betreffend Devisenkommission als Aufwendungen zur Anschaffung der Einkunftsquelle anzusehen; solche seien nicht Werbungskosten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid - wie dem gesamten Inhalt der Beschwerde zu entnehmen ist - in seinem Recht auf Veranlagung der Einkünfte (Überschuß der erwähnten Werbungskosten) aus Kapitalvermögen im Streitjahr verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe § 19 Abs. 2 EStG 1972 unrichtig angewendet. Die Belastung des Girokontos des Beschwerdeführers mit Sollzinsen und Bankspesen per 31. Dezember 1986 sei auf Grund des Darlehensvertrages bereits mit Kassa 2. Jänner 1987 durch Überweisung aus der erwähnten Darlehenszusage ausgeglichen worden. Für die Devisenprovision vom 9. Oktober 1986 sei dem Beschwerdeführer von dem bezeichneten Kreditinstitut am 14. Oktober 1986 auf seinem Konto ein Darlehen eingeräumt worden, das auch die Geldbeschaffungskosten umfaßt habe. Der Abfluß sei diesbezüglich daher am 14. Oktober 1986 erfolgt. Durch Verletzung des § 115 Abs. 1 BAO habe die belangte Behörde diesen Sachverhalt nicht ermittelt; sie habe ihn aber auch trotz Vorlage aller Unterlagen nicht festgestellt.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die mit der Beschwerde vorgelegte Ablichtung des Lastschriftbelegs vom 22. Jänner 1987 die Gutbringung des Wertes auf Grund der Wertpapierdarlehenszusage vom 23. Jänner 1987 mit 2. Jänner 1987 beweist, oder ob der Zeitpunkt "Wert 22. 1. 1987" lautet:

Nicht die belangte Behörde, sondern der Beschwerdeführer verkennt nämlich die Rechtslage, wenn er meint, es stelle bereits das Leisten einer Ausgabe seinerseits dar, wenn dasselbe Kreditinstitut, das dem Beschwerdeführer ein Darlehen eingeräumt hat, zu Lasten dieses Darlehenskontos eine Habenbuchung auf seinem Girokonto bei demselben Kreditinstitut vornimmt. Durch diesen Vorgang verfügte der Beschwerdeführer nämlich nicht über Mittel zugunsten seines Gläubigers (Kreditinstitutes), die nicht wieder von diesem selbst stammten und daher zur Bezahlung an diesen Gläubiger verwendet werden konnten. Voraussetzung für die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht im Sinne des § 19 EStG 1972 wäre aber gewesen, daß dem Konto des Beschwerdeführers beim Kreditinstitut, seinem Gläubiger, ein vom Beschwerdeführer stammender Betrag, der nicht wieder vom selben Gläubiger herrührt, oder ein von dritter Seite stammender Betrag gutgeschrieben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der betreffenden Rechtsfrage bereits in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, 84/13/0044, ÖStZB 1989, 137, ausführlich auseinandergesetzt, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ein Hinweis auf die betreffenden Entscheidungsgründe genügt. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß, von dem in der zitierten Entscheidung eingenommenen Standpunkt abzugehen.

Da der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Entstehen von Werbungskosten im Streitjahr nicht aufzeigt, entbehrt auch die allein diesen Sachverhalt betreffende Verfahrensrüge der für einen Beschwerdeerfolg nötigen Wesentlichkeit.

Der Beschwerdeführer wird somit durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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