VwGH 89/14/0279

VwGH89/14/027924.4.1990

A & Sohn KG gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 4. Oktober 1989, Zl. B 260-3/88, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO und Festsetzung der Gewerbesteuer jeweils für 1984 bis 1986:

Normen

BAO §131 Abs1 Z2;
BAO §163;
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §6 Z2;
BAO §131 Abs1 Z2;
BAO §163;
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §6 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende KG (in der Folge: Beschwerdeführer) betreibt einen Maschinen- und Gerätebau. Eine abgabenbehördliche Prüfung gelangte in zahlreichen Punkten zu von der Gewinnermittlung durch den Beschwerdeführer abweichenden Ergebnissen. Von diesen interessieren im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den Beschwerdepunkt nur:

1. Die Erhöhung der Bewertung der Fertigprodukte (der Beschwerdeführer hatte den Wert mit 35 % der Nettokatalogverkaufspreise angesetzt, der Prüfer gelangte nach Erfassung jeder 30. bzw. 10. Rechnung und Elimininierung "statistischer Ausreißer" zugunsten des Beschwerdeführers zu einem durchschnittlichen Rabatt von 29,06 bzw. 29,43 %, den er zugunsten des Beschwerdeführers auf 30 % aufrundete, und damit zu einer entsprechenden Aufwertung);

2. der Ansatz eines Privatanteiles von jeweils S 2.600,-- (für Versicherung und Grundsteuer) in den ersten beiden Streitjahren für eine Wohnung unter Beibehaltung des vom Beschwerdeführer in diesen Jahren selbst zum Ansatz gebrachten Privatanteils für Telefon (der Beschwerdeführer hatte nur im letzten Streitjahr einen Privatanteil für Grundsteuer von

S 3.000,-- in Ansatz gebracht, in diesem jedoch keinen Privatanteil für Telefon, in den ersten beiden Streitjahren jedoch einen Privatanteil für Telefonkosten von jeweils

S 3.000,--).

Das Finanzamt erließ dem Prüfungsergebnis entsprechende Sachbescheide.

Der Beschwerdeführer wendete sich im Berufungsverfahren gegen Punkt 1. mit Hinweis auf eine von ihm veranlaßte Aufstellung, aus der hervorgehe, daß sich die Rabatte für 65 % des im Jahr 1986/87 getätigten Umsatzes auf 35,24 % beliefen. Punkt 2. setzte er entgegen, der Privatanteil für Telefonate sei von ihm in den beiden ersten Abgabenjahren nur irrtümlich angesetzt worden. Richtig hätte dieser Privatanteil auch in diesen beiden Jahren die Bezeichnung Grundsteuer und Versicherungen erhalten müssen, weil er diese betroffen habe. Es bestünden drei private Telefonanschlüsse, die auch betrieblich benützt würden und für die keine Nutzungseinlage vorgenommen worden sei. Die betrieblichen Telefonate von privaten Anschlüssen kompensierten daher die privaten Telefonate vom Betriebstelefon; die vom Beschwerdeführer irrtümlich in den beiden ersten Jahren zum Ansatz gebrachten Privatanteile für Telefonate wären daher auszuscheiden gewesen.

Mit dem vor dem Verwaltungserichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer willkürlich aufgestellte Berechnung, daß sich die Rabatte für 65 % des getätigten Umsatzes auf 35,24 % beliefen, diene nur der Irreführung. Wenn sich die Betrachtung nur auf Teile des Umsatzes beziehen solle, so müsse dies formal richtig geschehen, um - wie vom Prüfer gehandhabt - eine möglichst große Streuwirkung zu erzielen. Aus der lückenlosen Aufstellung der Kunden und der gewährten Rabatte ergebe sich eindeutig, daß der durchschnittlich gewährte Rabatt "in diesem Wirtschaftsjahr" (gemeint: dem Wirtschaftsjahr, auf das sich die Aufstellung bezieht) 28,74 % betragen habe. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb diese Aufstellung zum Beweis eines höheren als des von der Betriebsprüfung ermittelten und zugunsten des Beschwerdeführers aufgerundeten Prozentsatzes dienen solle. Die Behauptung, es habe sich beim Ansatz eines Privatanteiles von Telefonkosten um eine irrtümliche Bezeichnung gehandelt, sei nicht glaubwürdig. Wenn der Beschwerdeführer im Berufungsvorlageantrag ausgeführt habe, daß der Vorwurf der Kontenunklarheit einen schweren Schlag für ihn darstelle, weil er dem Rechnungswesen größtmögliche Sorgfalt angedeihen lasse, so erscheine es unverständlich, warum in zwei Prüfungsjahren eine Position irrtümlicherweise aufscheinen solle, die es nach Darstellung des Beschwerdeführers gar nicht geben könne. Die unbewiesene Behauptung, der betriebliche Anteil der privaten Anschlüsse entspreche zumindest dem privaten Anteil dieser Anschlüsse, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Die Ausscheidung eines Privatanteiles für Telefon sei daher gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuer- und des Gewerbesteuergesetzes (durch überhöhte Bewertung von Fertigprodukten und durch Berücksichtigung von Privatanteilen an betrieblichen Telefonkosten) verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragt aus diesem Grund dessen Aufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der den von ihm geltenden gemachten Beschwerdegrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, der durchschnittliche Rabattsatz betrage nicht 30 sondern 35,24 %, ist - wie sich dem oben wiedergegebenen wesentlichen Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen läßt - unberechtigt.

Das Vorbringen, "dem Unternehmen" sei es bis heute unklar, wie die belangte Behörde zu einem Prozentsatz von 28,74 gelange, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dieser Prozentsatz ist das rechnerische Ergebnis aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung über "65 % des im Jahre 1986/87 getätigten Umsatzes". In dieser Aufstellung sind die Brutto- und Nettoumsätze sowie die Rabattprozentsätze angeführt. Die Differenz zwischen der Summe der Bruttoumsätze und der Summe der Nettoumsätze laut dieser Aufstellung beläuft sich auf 28,74 % der Summe der Bruttoumsätze. Der Anteil der jeweiligen Differenz zwischen Bruttoumsatz und Nettoumsatz am Bruttoumsatz entspricht in dieser Aufstellung jeweils dem angegebenen Rabattprozentsatz.

Der Beschwerde ist im übrigen nicht zu entnehmen, warum es rechtswidrig sein sollte, dem repräsentativen Ergebnis statistischer Auswertung durch den Prüfer den Vorzug vor einer Auswertung der willkürlichen Auswahl von 65 % des Umsatzes zu geben, um den durchschnittlichen Rabatt zu ermitteln.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die "Erhöhung der Inventur" hätte "richtig nur mit S 400.000,--, sicherlich nicht mit S 700.000,--" vorgenommen werden dürfen, ist daher unzutreffend.

Was die Privatanteile (Telefon, Grundsteuer, Versicherungen) für die Wohnung anlangt, stellt der Beschwerdeführer selbst außer Streit, daß Privatanteile aus dem Titel Grundsteuer und Versicherungen zu Recht berücksichtigt wurden. Es geht daher lediglich darum, ob darüberhinaus (in den ersten beiden Jahren des Streitzeitraumes) die vom Beschwerdeführer selbst in Ansatz gebrachten Privatanteile für Telefonkosten zu berücksichtigen waren.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang davon ausgeht, es habe sich bei der Bezeichnung durch seinen Steuerberater als Privatanteil für Telefon um eine "Falschbezeichnung dieser Privatanteilsposition (Telefon statt Versicherung und Grundsteuer)" gehandelt, führt er den Beschwerdegrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht gesetzmäßig aus. Die belangte Behörde hat nämlich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, sie halte es nicht für glaubwürdig, daß es sich um eine irrtümliche Bezeichnung handle. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen. Daß die erwähnte Feststellung der belangten Behörde durch Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei oder § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solche Rechtswidrigkeit von sich aus nicht zu erkennen. Insbesondere liegt auch keine der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes zugängliche Unrichtigkeit der Beweiswürdigung (VwSlg. 8619 A/1974) vor; weder die Denkgesetze noch die Lebenserfahrung gebieten nämlich eine Feststellung, vom Privattelefon würden betriebliche Telefonate in einem solchen Ausmaß geführt, daß nach Kompensation mit dem Anteil privater Telefonate vom Telefon des Betriebes kein Überhang letzterer von jährlich S 3.000,-- verbleiben könne. Die Mißachtung von Beweisanboten in dieser Frage kann der belangten Behörde aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil solche Anbote fehlten. Zu einem amtswegigen Ermittlungsverfahren zwecks Überprüfung der betreffenden Behauptung des Beschwerdeführers bestand aber kein Anlaß, weil nur der Beschwerdeführer selbst wissen konnte, durch Zuhilfenahme welcher Beweis- oder Bescheinigungsmittel seine Behauptung erhärtet werden könnte. Abgesehen davon widerspräche es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Privatentnahmen gedanklich mit allfälligen Einlagen zu "kompensieren" und beide im Rechenwerk unberücksichtigt zu lassen.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher auch hinsichtlich der Privatanteile für Telefon, Versicherungen und Grundsteuer Rechtswidrigkeit nicht an.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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