Normen
BAO §166;
BAO §183 Abs1;
BAO §166;
BAO §183 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der Beschwerdeführerin, einem Werbeunternehmen, fand eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1969 bis 1978 statt. Der Prüfer und in der Folge die auf Grund seiner Feststellungen erlassenen Abgabenbescheide für die Jahre 1976 bis 1978 versagten unter anderem geltend gemachten Betriebsausgaben die steuerliche Anerkennung. Diese Betriebsausgaben beruhten auf Leistungen, welche von von HB beherrschten Firmen der Beschwerdeführerin verrechnet worden waren.
Gegen die auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens und einer Berufungsverhandlung versagte die belangte Behörde den noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittigen Betriebsausgaben ebenfalls die Anerkennung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid spricht über die "Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1974 bis 1978 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide 1974 bis 1978" und die "Körperschaft- und Gewerbesteuer 1974 bis 1978" ab. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich in ihrem Recht verletzt, die von ihr auf bestimmte Rechnungen in den Jahren 1976, 1977 und 1978 geleisteten Beträge als Betriebsausgaben geltend zu machen und die darauf bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Aus der Umschreibung des Beschwerdepunktes ergibt sich zunächst, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Gegenstand der Beschwerde ist; auch sonst enthält die Beschwerde keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Wiederaufnahme angefochten wäre.
Unter Bedachtnahme auf den Spruch des angefochtenen Bescheides und den Beschwerdepunkt ist als Gegenstand der Beschwerde die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer der Jahre 1976 bis 1978 anzusehen.
Die Abgabenbehörden stellten in einer Vielzahl von Fällen fest, daß HB im Wege von von ihm beherrschten Firmen ("B-Firmen") Unternehmen Rechnungen für Leistungen ausstellte, die er tatsächlich nicht erbrachte; die in Rechnung gestellten Beträge machten die Unternehmer als (fingierte) Betriebsausgaben, die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Dies ist auf Grund mehrerer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gerichtsbekannt. Auch die Beschwerdeführerin wußte um die Ausstellung fingierter Rechnungen durch B und seine Firmen. Dies zeigt schon die in der Berufung erwähnte Aussage des B, daß er seine Technik der angeblichen fingierten Rechnungen von Karl K gelernt habe. In der Berufungsverhandlung ließ der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unbestritten, "daß B sicher gewisse Leistungen vorgetäuscht hat".
Die Kenntnis von den Manipulationen des B berechtigte die Abgabenbehörden, die Leistungen, die B-Firmen der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hatten, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführerin oblag der Beweis, daß ihr die behaupteten, aber zweifelhaften Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Diesen Beweis hatte schon deshalb die Beschwerdeführerin zu führen, weil nur ihr und nicht auch der Behörde die näheren Umstände über die von der Beschwerdeführerin angeblich vereinbarten und in Anspruch genommenen Leistungen bekannt sein konnten. Die Beschwerdeführerin hatte die Beweise vorzulegen oder (insbesondere als Zeugen) zumindest namhaft zu machen. Ein Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörde, welche Beweismittel zur Erhärtung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsachen in Betracht kämen, ist entgegen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin nach der Bundesabgabenordnung nicht geboten.
Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich im einzelnen folgendes:
1. Provisionen für die Vermittlung von Werbeaufträgen von W und D:
Im Beschwerdefall steht zu diesem Punkt nicht in Streit, daß die in der BRD ihren Sitz habende Firma S, welche die Produkte W und D erzeugt, von der X in Frankfurt auf dem Gebiet der Werbung vertreten wird. Für den österreichischen Markt war diesbezüglich die V-GesmbH & Co KG, welche nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Firmengruppe gehört, zuständig. Die Beschwerdeführerin und die genannte
GesmbH & Co KG haben nicht nur ihren Sitz an derselben Adresse sondern zum Teil auch dasselbe Personal. 1976 übernahm die Beschwerdeführerin die Betreuung der Werbung für die Firma S. Die Beschwerdeführerin behauptet nun, daß sie diesen Werbungsauftrag über Vermittlung der Y-GesmbH, einer B-Firma, erhalten habe. Diese hätte für diese ihre Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 1976 und 1977 S 375.000,-- netto bzw. S 270.000,-- netto als Provisionen in Rechnung gestellt. Die Betriebsprüfung sah darin fingierte Rechnungen, welche Annahme jedoch von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
Für ihre Behauptung aber, die Y-GesmbH, habe tatsächlich die die oben erwähnten Provisionsbeträge begründenden Vermittlungsleistungen erbracht, vermochte sie, worauf die belangte Behörde sinngemäß richtig hinweist, keine konkreten Beweise zu erbringen; so hat sie weder die mit Vorhalt der belangten Behörde vom 13. September 1988 abverlangten "vermittelten Werbeaufträge von S für ihre Produkte W und D" noch die Provisionsverträge mit der B-Firma vorgelegt. Hinsichtlich der letztgenannten Verträge wies die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 7. November 1988 nur darauf hin, daß ein schriftlicher Provisionsvertrag nicht abgeschlossen worden sei.
Demgegenüber konnte die Finanzverwaltung ihre Beurteilung des Sachverhaltes einerseits auf die Angaben des B in der Niederschrift vom 4. April 1979, in welcher dieser ausführt, er habe mit Direktor R von der Beschwerdeführerin über verschiedene "Provisionsgeschäfte" verhandelt und andererseits auf die Aussage des Prokuristen PF von der W-GesmbH und der D-GesmbH stützen, wonach diesem weder die Y-GesmbH noch B noch eine Vermittlungstätigkeit hinsichtlich eines Werbevertrages bekannt war.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ausführt, ungeachtet des Umstandes, daß sie und die V-GesmbH & Co KG einer Firmengruppe angehörten, sei beim Übergang des Werbeauftrages der Firma S von dem letztgenannten Unternehmen an sie die Vermittlung der Y-GesmbH unumgänglich gewesen, und diese Vorgangsweise damit begründen will, nur B hätte zu der deutschen Werbefirma von S, der X, die hiefür notwendigen Verbindungen gehabt, so stellt auch dieses Vorbringen eine bloß unbewiesene Behauptung dar.
Aber auch die vorgelegten diversen Eingangs- und Ausgangsrechnungen der V-GesmbH & Co KG vermögen - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht darlegte - die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu erweisen.
Im Hinblick auf diese Sachlage scheint es nicht rechtswidrig, wenn die strittigen Rechnungen keine steuerliche Berücksichtigung fanden.
2. Adressenmaterial für den MM:
In diesem Punkt hielt die Finanzverwaltung eine Rechnung der B-Firma Warenhandels GesmbH aus dem Jahre 1977 im Betrage von S 205.000,-- netto für fingiert. Die Berufung wandte ein, die Beschwerdeführerin habe dem MM Spezialadressen österreichischer Unternehmen, für die eine Werbung in deutschen Zeitungen von Interesse sei, zur Verfügung gestellt. Diese Adressen hätte die Warenhandels GesmbH der Beschwerdeführerin geliefert und diese habe sie an den MM weitergegeben.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und nach den Feststellungen der belangten Behörde kann zwar eine Adressenlieferung der Beschwerdeführerin an den MM als erwiesen gelten. Für die Adressenlieferung der Warenhandels GesmbH an die Beschwerdeführerin erbrachte diese jedoch keinen Beweis. Auch der als Zeuge einvernommene Verkaufsdirektor des MM bestätigte lediglich die Adressenlieferung der Beschwerdeführerin.
Diese behauptet umfangreiche Adressenlieferungen, wofür auch der behauptete Rechnungsbetrag von S 205.000,-- spricht. Diese Adressenlieferungen konnte die Warenhandels GesmbH nur durch Organe (bzw. Arbeitnehmer) erbringen. Durch die Namhaftmachung jener Person(en), die seitens der Warenhandels GesmbH die Adressen zur Verfügung stellte(n), wäre die Adressenlieferung durch die genannte GesmbH unschwer unter Beweis zu stellen gewesen. Ein solcher Beweis wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht einmal angeboten. Auch in diesem Punkt ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die in Streit stehende Rechnung steuerlich nicht berücksichtigte.
3. Einschaltung von Inseraten für den RS in der Zeitschrift
Z:
In diesem Zusammenhang vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, daß es sich bei sieben Rechnungen der B-Firma Ö-GesmbH, die sich selbst als "Inseratenvertretung des Z" bezeichnet, aus dem Jahre 1978
über jeweils netto S 34.000,-- für im Auftrag der Beschwerdeführerin für deren "Kunden RS" erfolgte Einschaltungen im Z um fingierte handelt.
Diese Ansicht wird in erster Linie auf die Aussage des Prokuristen R der Beschwerdeführerin gestützt, welcher in seiner Aussage am 2. Februar 1981 auf die Frage, ob er der Firma Ö-GesmbH einen Auftrag erteilt habe "für Ihren Kunden RS die Anzeigen im Z vorzunehmen" zur Antwort gab, es sei ihm nicht erinnerlich, daß die Ö-GesmbH einen derartigen Auftrag erhalten habe.
Auch Direktor J gab - wie in der Beschwerde ausdrücklich zitiert wird - in diesem Zusammenhang an, daß Besprechungen zwischen der Beschwerdeführerin und der RS-werbung über Werbemaßnahmen durch Einschaltung im Z zwar stattgefunden hätten, es sei aber zu einer diesbezüglichen Einigung nicht gekommen. Diese Ausführungen stimmen im wesentlichen mit denen von Direktor Dr. O von der RS-werbung überein. In den Aussagen beider Zeugen wird eine auch nur beabsichtigte Zwischenschaltung der Ö-GesmbH bei der Abwicklung des in Rede stehenden Geschäftes nicht einmal erwähnt. Der Tenor der Angaben der genannten Personen ist vielmehr übereinstimmend, daß die RS-werbung einen entsprechenden Auftrag zur Einschaltung von Werbetexten im Z nicht erteilt habe und, sollte dennoch eine solche Einschaltung erfolgt sein - was deshalb nicht verifizierbar ist, weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, Belegexemplare oder andere Unterlagen betreffend dieses Geschäft beizubringen -, dies lediglich auf einen Irrtum der Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre.
Diesen Umständen, auf welche die Finanzverwaltung ihre Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes stützt, vermag die Beschwerdeführerin Konkretes nicht entgegenzusetzen. Auch in diesem Punkt erscheint daher die steuerliche Nichtberücksichtigung der strittigen Rechnungen nicht rechtswidrig.
4. Zu weiteren Ausführungen in der Beschwerde sei noch folgendes bemerkt:
Der Einwand der langen Verfahrensdauer schlägt deshalb nicht durch, weil die Beschwerdeführerin schon in der Berufung alle zweckdienlichen Beweise hätte vorbringen können; bereits dieses Rechtsmittel zeigt, daß die Beschwerdeführerin in vollem Umfang um das Beweisthema wußte.
Der Umstand, daß die belangte Behörde in einem, eine andere Partei betreffenden Streitfall Rechnungen eines "B-Unternehmens" als nicht fingiert behandelte, ändert nichts daran, daß sie im vorliegenden Beschwerdefall die strittigen Rechnungen nicht als ausreichende Beweise für erbrachte Leistungen ansah.
Den Einwand schließlich, die belangte Behörde habe bei den auf die in Streit stehenden Rechnungen geleisteten Zahlungen keine Zahlungsrückflüsse festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht erhoben. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit B-Firmen hegt der Verwaltungsgerichtshof auch Zweifel, daß das Rechnungswesen dieser Unternehmen eine solche Feststellung einwandfrei zugelassen hätte.
Da nach dem Dargelegten die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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