VwGH 89/13/0237

VwGH89/13/023723.5.1990

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. September 1989, Zl. GA 10-559/89, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Normen

FinStrG §33;
FinStrG §83;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs1;
FinStrG §33;
FinStrG §83;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 2. Dezember 1985 leitete das Finanzamt unter gleichzeitiger Verständigung des Beschwerdeführers gegen diesen ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestand, daß er "im Bereiche des Finanzamtes A vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen 1984, in denen der Verkaufserlös für die Veräußerung der Teilbetriebe B und C um S 600.000 (brutto) zu niedrig ausgewiesen wurde, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, zu bewirken versuchte, daß für 1984 Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt wurden, und hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 13 zu 33 (1) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" begangen habe. Das Schreiben des Finanzamtes wurde dem durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1985 zugestellt.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. Juli 1989 wurde das am 2. Dezember 1985 eingeleitete Finanzstrafverfahren "wie folgt erweitert bzw. ergänzt":

Umsatzsteuer für das Jahr 1984 in Höhe von S 100.000,-- Einkommensteuer für das Jahr 1984 in Höhe von S 128.989,--

verkürzt wurden

und hiemit ein Finanzvergehen nach §§ 13 zu 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat."

In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß aus einem näher bezeichneten Gerichtsurteil hervorgehe, daß nur ein Teilbetrag von S 800.000,-- aus dem Verkauf von zwei Würstelständen der Besteuerung zugrunde gelegt, der Restbetrag von S 600.000,-- jedoch der Besteuerung entzogen worden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 1989 eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, in der er sich auf den Standpunkt stellte, durch die Vernehmung eines von ihm genannten Zeugen könnte der Verdacht entkräftet werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, daß sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen der Verdacht der Abgabenhinterziehung ergeben habe, weshalb die Einleitung des Finanzstrafverfahrens berechtigt gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß erst seit der ab 1. Jänner 1987 geltenden Neufassung des § 23 Abs. 2 Z. 1 KWG durch die KWG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 325, der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung normative Wirkung und damit Bescheidcharakter zukommt (siehe hg. Beschluß vom 5. April 1989, Zl. 88/13/0021). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Finanzamt am 2. Dezember 1985 war nach der damals geltenden Rechtslage jedenfalls wirksam, sodaß nicht geprüft zu werden brauchte, ob allenfalls das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid oder der Rechtsmittelbelehrung gegen den Bescheidcharakter des Schreibens vom 2. Dezember 1985 sprechen würden.

Der Bescheid vom 11. Juli 1989 hat entgegen seinen einleitenden Worten das Finanzstrafverfahren weder "erweitert" noch "ergänzt", sondern ausschließlich Delikte umschrieben, die bereits Gegenstand der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 2. Dezember 1985 gewesen sind. Er unterscheidet sich von dieser Einleitung nur dadurch, daß er die versuchte Verkürzung der Gewerbesteuer 1984 nicht enthält und die Höhe der verkürzten Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1984 nennt. Damit entfaltete er in Ansehung der in seinem Spruch genannten Delikte keine normativen Wirkungen, weil diese bereits durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 2. Dezember 1985 herbeigeführt worden waren. Da ihm sohin in Wahrheit Bescheidcharakter nicht zukam, wäre die gegen ihn erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde über die Beschwerde meritorisch entschieden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weil seiner Beschwerde jedenfalls kein Erfolg beschieden sein konnte und sich an seiner Rechtsstellung auch bei Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nichts geändert hätte (vgl. hg. Beschluß vom 4. Juli 1989, Zl. 89/11/0143).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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