Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Fachärztin für Anästhesie, wurde 1983 von ihrem Gatten Sven W geschieden. In ihrer Einkommensteuererklärung 1985 machte sie, die für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat, den Alleinerhalterabsetzbetrag geltend. Außerdem beantragte sie einen Betrag von S 141.000,-- an "Abzahlung Bankbürgschaft für geschiedenen Ehegatten Sven W" als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für 1985 brachte das Finanzamt weder den Alleinerhalterabsetzbetrag in Abzug noch anerkannte es die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung.
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Berufung, in welcher sie eine erklärungsgemäße Veranlagung begehrte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte gleichzeitig im Spruch desselben aus, daß der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid "unverändert" bleibt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides bestätigt die belangte Behörde die Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung, sie führt aber ausdrücklich aus, es seien "die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerhalterabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 EStG 1972 gegeben, sodaß der Berufung in diesem Streitpunkte Folge zu geben war". Weiters berücksichtigt die belangte Behörde bei der "rechnerischen Durchführung" im Rahmen der Berufungsentscheidung den Alleinerhalterabsetzbetrag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der vorliegenden Beschwerde wird ausdrücklich der Widerspruch gerügt, welcher sich daraus ergibt, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung der Beschwerdeführerin vollinhaltlich abgewiesen und ausdrücklich ausgesprochen wird, daß der in Rede stehende erstinstanzliche Bescheid unverändert bleibt, während aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweideutig hervorgeht, daß der Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde der Alleinerhalterabsetzbetrag für 1985 sehr wohl zuzuerkennen und demgemäß eine "Neuberechnung der Einkommensteuer" für das genannte Jahr durchzuführen war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1958, Zl. 2374/56, Slg. N.F. Nr. 4705/A) belastet ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Da, wie oben dargestellt, auch der angefochtene Bescheid mit einem solchen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung belastet erscheint, war dieser Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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