VwGH 89/12/0225

VwGH89/12/022527.9.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. Dr. MN in X, vertreten durch Dr. A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. Oktober 1989, Zl. 102.715/98/I/14a/89, betreffend Dienstbefreiung für Kuraufenthalt, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §79 Abs1;
BDG 1979 §79 Abs2;
BDG 1979 §79 Abs5;
BDG 1979 §79;
BDG 1979 §79 Abs1;
BDG 1979 §79 Abs2;
BDG 1979 §79 Abs5;
BDG 1979 §79;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Eingabe vom 14. Mai 1988 suchte er um Dienstbefreiung für die Zeit vom 24. September 1988 bis 16. Oktober 1988 zwecks Absolvierung eines von der BVA für diesen Zeitraum bewilligten Kuraufenthaltes an.

Am 16. Mai 1988 nahm der Schulleiter zu diesem Ansuchen dahingehend Stellung, daß einerseits kein akuter Krankheitsfall vorliege, der den unmittelbaren Antritt eines Kuraufenthaltes erforderlich mache, andererseits der Beschwerdeführer aus dienstlichen und pädagogischen Gründen während des beantragten Kuraufenthaltes unabkömmlich sei.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 9. August 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 79 Abs. 2 BDG 1979 abgewiesen. Maßgeblich hiefür war nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, daß es sich bei diesem Termin um den Zeitraum des Schulbeginnes, also um einen für den Schulbetrieb besonders wesentlichen Zeitraum handle. Ein Lehrer sei mit seiner individuellen Arbeitsweise, mit seiner Kenntnis des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit seiner Schüler und durch seine Unterrichtsplanung sehr stark an die ihm anvertrauten Klassen gebunden. Er habe primär seinen Kuraufenthalt während der Hauptferien zu absolvieren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei durch das Gesetz vorgegeben, indem der Lehrer auch während des Unterrichtsjahres den Kuraufenthalt antreten könne, wenn der Kuraufenthalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Lehrers unmittelbar oder doch in nächster Zeit erforderlich sei und keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstünden. In einem medizinischen Gutachten vom 17. Mai 1988 sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer an einem Wirbelsäulenleiden mäßigen Grades leide und ein Kuraufenthalt keinesfalls unmittelbar erfolgen müsse, sondern auch in die schulfreie Zeit verlegt werden könne. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sei ihm ein Kurtermin in den Sommerferien 1988 von der BVA angeboten worden, welchen er aber nicht angenommen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Abweisung - soweit dies für das Verfahren von Bedeutung ist - aus folgenden Gründen als gesetzwidrig bezeichnete:

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