VwGH 89/12/0208

VwGH89/12/020819.3.1990

  1. 1) Mag. R, 2) Mag. N, 3) Mag. W, 4) Mag. S, 5) Mag. H, 6) Mag. F,
  2. 7) Mag. J und 8) Mag. P gegen die Bescheide des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport je vom 15. September 1989, 1) Zl. 142.163/3-I/14a/89, 2) Zl. 142.938/5-I/14a/89, 3) Zl. 156.523/3-I/14a/89, 4) Zl. 153.677/4-I/14a/89, sowie je vom 12. September 1989 5) Zl. 164.324/5-I/14a/89, 6) Zl. 137.612/5-I/14a/89, 7) Zl. 179.237/7-I/14a/89 und 8) Zl. 260.993/2-I/14a/89, betreffend Versetzung

Normen

BDG 1979 §204;
BDG 1979 §205;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38;
VwRallg;
BDG 1979 §204;
BDG 1979 §205;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer stehen als Professoren in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Bund. Sie waren bis zu den gegenständlichen Versetzungen Inhaber schulfester Stellen am Bundes-Oberstufenrealgymnasium X, C-Straße n1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer waren vorher schon Inhaber schulfester Stellen am Bundes-Oberstufenrealgymnasium in X, D-Straße n2, gewesen.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 8. Mai 1989 teilte der Landesschulrat für Oberösterreich den Beschwerdeführern mit, es sei ihre Versetzung in Aussicht genommen worden, wobei ihnen freigestellt wurde, gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Dabei wurde bei der Sechstbeschwerdeführerin das Bundesgymnasium X, M-Straße n3, bei den übrigen Beschwerdeführern das Bundes-Oberstufenrealgymnasium X, M-Straße n3 als neue Dienststelle genannt.

In ihren Einwendungen wandten sich die Beschwerdeführer im wesentlichen gegen die dienstrechtliche Schlechterstellung durch den Verlust der schulfesten Stellen, der mit der in Aussicht genommenen Versetzung verbunden wäre.

Mit Bescheiden des Landesschulrates für Oberösterreich vom 21. Juni hinsichtlich der Erst- bis Siebentbeschwerdeführer und vom 14. Juli 1989 hinsichtlich der Achtbeschwerdeführerin wurden die Versetzungen der Erst- bis Fünft- und Siebent- sowie die Achtbeschwerdeführerin an das Bundes-Oberstufenrealgymnasium X, D-Straße n2 und hinsichtlich der Sechstbeschwerdeführerin an das Bundesgymnasium X, M-Straße n3, angeordnet.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und §§ 38 sowie 205 Z. 4 BDG 1979 (bei Erst-, Fünft- und Achtbeschwerdeführerinnen auch auf § 205 Z. 1 BDG 1979 gestützt) keine Folge. Begründend wird im wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten sich um schulfeste Stellen am Bundes-Oberstufenrealgymnasium X, C-Straße n1, beworben, wobei sie - für den Fall der positiven Erledigung - ihre schulfesten Stellen am Bundes-Oberstufenrealgymnasium X, D-Straße n2, zurückgelegt hätten. Die Fünft- bis Achtbeschwerdeführer seien Inhaber schulfester Stellen am Bundes-Oberstufenrealgymnasium X, C-Straße n1, gewesen.

Mit Erlaß der belangten Behörde vom 6. April 1989 sei der Landesschulrat für Oberösterreich zur Auflassung des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums X, C-Straße n1, ermächtigt worden. Im Hinblick auf die mit 1. September 1989 in Aussicht genommene Auflösung des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums X, C-Straße n1, seien die an dieser Schule verwendeten Bediensteten einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen gewesen. Eine Versetzung von Amts wegen sei gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 dann zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an dieser Maßnahme bestehe. Das wichtige dienstliche Interesse sei darin begründet, daß infolge erheblichen Rückganges der Schüler- und Klassenzahlen am genannten Gymnasium - einer Entwicklung, die seinerzeit nicht vorhersehbar gewesen sei - eine Weiterführung dieses selbständigen Schulstandortes nicht mehr gerechtfertigt wäre. Gegen das Vorliegen dieses wichtigen dienstlichen Interesses seien auch von den Beschwerdeführern keine Einwendungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens und des Berufungsverfahrens erhoben worden. Ihre Einwendungen richteten sich primär dahin, daß nach § 205 BDG 1979 eine Versetzung nicht oder nur unter gleichzeitiger Verleihung einer neuen schulfesten Stelle zulässig gewesen wäre.

Zunächst hielt die belangte Behörde der Argumentation der Erst-, Fünft- und Achtbeschwerdeführerinnen entgegen, daß diese sich nicht gegen die Versetzungen gewendet hätten, sodaß bei ihnen die Voraussetzungen nach § 205 Z. 1 BDG 1979 zuträfen.

Allen Beschwerdeführern hält die belangte Behörde in der Bescheidbegründung entgegen, mit der Auflösung des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums X, C-Straße n1 sei die Auflassung der schulfesten Stellen gemäß § 205 Z. 4 BDG 1979 verbunden. Die Beschwerdeführer gingen von der

budgetrechtlichen Bedeutung der Planstelle aus. Dagegen betreffe § 205 Z 4 BDG 1979 allein die dienstrechtliche Auflassung der schulfesten Planstelle. Dies ergebe sich auch aus § 206 Abs. 6 vorletzter Satz BDG 1979, wonach Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren hätten, anläßlich einer neuerlichen Verleihung einer schulfesten Stelle bevorzugt zu reihen seien. Würde man den Begriff der Planstelle rein budgetär sehen, wie es die Beschwerdeführer täten, so bestünde für die bezeichnete Vorgangsweise keine Grundlage mehr, wäre doch die fragliche Planstelle entweder einem anderen Planstellenbereich zugewiesen oder beseitigt worden. Da jedoch bei Auflösung einer Schule die dieser Schule zugewiesenen Planstellen einer anderen Dienststelle (Schule) zugewiesen werden müßten, somit aber ihre enge Verbundenheit mit der betreffenden Schule verlören, sei die Auflassung der schulfesten Planstellen der Beschwerdeführer im Sinne des § 205 Z. 4 BDG 1979 in den Beschwerdefällen gegeben. Dies rechtfertige die ausgesprochenen Versetzungen. Im Fall der künftigen Verleihung schulfester Stellen an den neuen Dienststellen der Beschwerdeführer komme ihnen das Recht auf bevorzugte Reihung gemäß § 206 Abs. 6 BDG 1979 zu.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Nach § 38 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß Abs. 3 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Gemäß § 38 Abs. 5 BDG 1979 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

Demnach ist die Versetzung eines Beamten ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117).

Im Beschwerdefall hat die Dienstbehörde erster Instanz die Versetzungen mit Wirkung vom 1. September 1989 ausgesprochen. Die Beschwerdeführer haben dagegen Berufungen eingebracht, welchen Kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. Die belangte Behörde hat den Berufungen nicht stattgegeben und die erstinstanzlichen Bescheide mit den am 12. bzw. 15. September 1989 gezeichneten und im Oktober 1989 zugestellten angefochtenen Bescheiden vollinhaltlich, also auch hinsichtlich der Wirksamkeit "1. September 1989" bestätigt. Da den angefochtenen Bescheiden eine im Gesetz nicht gedeckte rückwirkende Bedeutung zukommt, sind sie dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Im übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu folgenden Ausführungen veranlaßt:

Die durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Auflösung der bisherigen Dienststelle der Beschwerdeführer begründet schon an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführer zu anderen Dienststellen. Damit ist die Zulässigkeit der Versetzung der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung jedenfalls gegeben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1977, Zl. 254/77).

An dieser für den gesamten Dienstrechtsbereich geltenden Rechtslage kann auch die Ausnahmebestimmung des § 205 BDG 1979 nichts ändern. Diese hat folgenden Wortlaut:

 

"Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur

  1. 1. mit seiner Zustimmung,
  2. 2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,
  3. 3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. 4. bei Auflassung der Planstelle oder
  5. 5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte an eine andere Schule versetzt werden."

 

Die belangte Behörde hat die Rechtsfrage richtig gelöst, indem sie den Fall der Auflösung der Schule, die die Dienststelle der Beschwerdeführer als Inhaber schulfester Stellen war, der Z. 4 der zitierten Norm unterstellt hat. Schulfeste Stellen sind neben den Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters (§ 204 Abs. 1) gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung von den sonstigen Planstellen für Lehrer jene, die als schulfest erklärt werden. Von den sonstigen Planstellen für Lehrer ist mindestens die Hälfte jener Planstellen als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist. Die so erklärte Schulfestigkeit darf gemäß Abs. 3 nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden. Nach Abs. 4 des § 204 BDG 1979 obliegt die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen (Abs. 5 leg. cit.).

Die Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 26. November 1986, VOBl des LSR f.OÖ. Nr. 42/1986 sah an schulfesten Lehrerstellen an allgemein-bildenden höheren Schulen für die Schule "Bundes-Oberstufenrealgymnasium X, C-Straße" 16 schulfeste Lehrerstellen vor.

Die Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11. April 1989, mit der Lehrerstellen an allgemein-bildenden höheren Bundesschulen schulfest erklärt wurden, VOBl des LSR f. OÖ. Nr. 49/1989, die am 20. April 1989 veröffentlicht wurde und gemäß § 2 am 1. September 1989 in Kraft getreten ist, setzte die zuvor genannte Verordnung ausdrücklich außer Kraft. In der neuen Verordnung sind keine schulfesten Lehrerstellen der zuvor genau bezeichneten Schule genannt.

Daraus ergibt sich, daß diese Planstellen im Sinne des § 205 Z. 4 BDG 1979 aufgelassen worden sind. Einer besonderen Aufhebung der Schulfestigkeit der Planstellen bedurfte es im Falle der Auflösung der Schule nicht, weil die konkrete Dienststelle, für die die schulfesten Stellen erklärt waren, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich Nr. 49/1989

(1. September 1989) nicht mehr bestand. Daß in diesem Fall nicht das Verfahren der Aufhebung der Schulfestigkeit erforderlich war, ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz im § 205 für diesen Fall in der Ziffer 4 eine Sonderbestimmung vorgesehen hat. Würde man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, daß im Falle der Auflösung einer Schule die Schulfestigkeit der an dieser Schule eingerichteten schulfesten Planstellen für Lehrer im Sinn der Bestimmungen des § 204 Abs. 4 und 5 vorzunehmen sei, dann bliebe für den im Beschwerdefall allein anzuwendenden Fall des § 205 Z. 4 BDG überhaupt kein Anwendungsbereich. Auch hat die belangte Behörde zutreffend auf die Bestimmung des § 206 Abs. 6 zweiter Satz BDG 1979 hingewiesen, die, ausdrücklich auf den Fall der Auflassung der Planstelle zugeschnitten, die bevorzugte Reihung jener Lehrer vorsieht, die ihre schulfeste Stelle verloren haben, wenn die Verleihung von schulfesten Stellen heransteht.

Soweit die Beschwerdeführer aus § 2 Abs. 1 BDG 1979 ableiten wollen, daß die Festlegung der Planstellen für allgemein-bildende höhere Schulen im Stellenplan für das Jahr 1989 (Anlage zum Bundesvoranschlag für dieses Jahr BGBl. Nr. 1) nicht geändert worden sei und deshalb zu erschließen sei, Planstellen für allgemein-bildende höhere Schulen seien nicht aufgelassen worden, ist ihnen entgegenzuhalten, daß es in den Fällen der Beschwerdeführer ausschließlich um schulfeste Planstellen im Sinn der Sonderbestimmungen für Lehrer nach §§ 204 ff BDG 1979 geht. Das heißt aber, daß diese Normen über die konkreten schulfesten Stellen auf die Planstellen im Sinn des § 205 BDG anzuwenden sind. Einer Änderung des Stellenplans nach dem Bundesfinanzgesetz bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zur Auflösung von schulfesten Planstellen nicht.

Aber auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Schule in X, C-Straße sei nicht aufgelöst, sondern mit der gleichartigen Schule in X, D-Straße n2 "wieder zusammengeführt" worden, sodaß nur eine Zusammenlegung von Schulstandorten vorliege, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten und den Bestimmungen der zitierten Verordnung des Landesschulrates für Oberösterreich aus 1986 war die Schule in X, C-Straße eine selbständige allgemeinbildende höhere Schule, bei der sämtliche Beschwerdeführer Inhaber von schulfesten Stellen waren, sodaß es sich bei dieser Schule auch nicht um eine "Expositur" der Schule in der D-Straße handelte. Die Erstbis Viertbeschwerdeführer hatten bei der Bewerbung um die gegenständlichen schulfesten Stellen ausdrücklich für den Fall der Verleihung dieser Stellen auf die vorher innegehabten schulfesten Stellen verzichtet.

Die Beschwerdeausführungen, wonach die Behörde erster Instanz verpflichtet gewesen wäre, an der Schule in X, D-Straße weitere Planstellen für Lehrer zu schulfesten Stellen zu erklären, können keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzeigen, da die schulfesten Stellen durch Verordnung des Landesschulrates festgesetzt werden. Daß bei Schaffung schulfester Stellen ebenso wie bei Vergabe von solchen diese Stellen gemäß § 206 Abs. 6 BDG 1979 zu besetzen sein werden, hat die belangte Behörde ohnedies in der Bescheidbegründung dargetan. Eine Verpflichtung der Schulbehörden zur Vergabe schulfester Stellen an die Beschwerdeführer vor deren Versetzung, wie sie die Beschwerdeführer anstreben, widerspricht aber geradezu der zuletzt genannten Bestimmung.

Wenn die Erst- bis Viertbeschwerdeführer schließlich ausführen, die sie betreffenden angefochtenen Bescheide stellten Eingriffe in wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführer dar, weil sie vor Errichtung der Schule in X, C-Straße n1 bereits Inhaber schulfester Stellen am Standort der Schule D-Straße n2 gewesen wären, übersehen sie, daß sie bei ihren Bewerbungen um schulfeste Stellen an der neuen Schule ausdrücklich den Verzicht für den Fall der Verleihung erklärt haben. Das Vorbringen in der Beschwerde, sie hätten damit auf die Schulfestigkeit ihrer Planstellen nicht verzichtet, ist aktenwidrig.

Der Befassung des zuständigen Fachausschusses der Personalvertretung bedurfte es im Gegenstand nicht, weil die Versetzung ihre Grundlage im § 205 Z. 4 BDG 1979 und nicht in der Bestimmung der Z. 3 dieses Gesetzes hat.

Die angefochtenen Bescheide mußten daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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