VwGH 89/12/0024

VwGH89/12/002426.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bundesminister für Justiz wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 12. März 1985, Pers 1-R-23, betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;
GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;
GehG 1956 §12 Abs9;

 

Spruch:

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorbezeichneten Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin stattgegeben, daß als Vorrückungsstichtag der 28. September 1963 festgesetzt wird.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Staatsanwalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1988, Zl. 87/12/0035, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis war der seinerzeit angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Maßgebend hiefür war im wesentlichen, daß die belangte Behörde in ihrer Beurteilung der privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers den gesamten Zeitraum des neuerlichen öffentlich-rechtlich begründeten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers, nämlich von 1982 bis 1985, und nicht nur im Sinne des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 (hinsichtlich der Begründung vgl. das vorher genannte Erkenntnis) einen unmittelbar an die (neuerliche) Ernennung (1. Oktober 1982) anschließenden Zeitraum von sechs Monaten herangezogen hat.

Im fortgesetzten Verfahren bemühte sich die belangte Behörde - wie schon im ersten Rechtsgang - neuerlich, beim Bundeskanzleramt und beim Bundesministerium für Finanzen eine Zustimmung im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu erwirken, um der Berufung zumindest teilweise Folge geben zu können.

Mangels Entscheidung machte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 26. Jänner 1989 Verletzung der Entscheidungpflicht geltend.

Auf Grund dieser Säumnisbeschwerde wurde die belangte Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen, eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Daraufhin trat die belangte Behörde - an ihren offenen Antrag vom 28. Juli 1988 erinnernd - mit dem neuerlichen Ersuchen um ehestmögliche stattgebende Erledigung an das Bundeskanzleramt heran.

In der in der Folge vom Bundeskanzleramt abgegebenen Stellungnahme wurde diese Zustimmung zur (vollen) Berücksichtigung der Privatdienstzeiten des Beschwerdeführers wieder verweigert.

Mangels Vorliegens der vom Gesetz vorgeschriebenen Zustimmung und weil seitens des Bundeskanzleramtes auf die nach Auffassung der belangten Behörde entscheidenden Punkte bei der Verweigerung der Zustimmung gar nicht eingegangen worden war, sah die belangte Behörde keine Möglichkeit für eine Sachentscheidung und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers somit übergegangen ist, hat ergänzend erhoben bzw. erwogen:

Mit Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 12.März 1985 wurde für den Beschwerdeführer der 28. September 1965 als Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei u.a. die sonstige Zeit des Genannten bei der Firma X-GesmbH vom 1. Juni 1969 bis 30. September 1982 zur Hälfte gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 dem Anstellungstag vorangesetzt wurde. Als Begründung für die nicht volle Berücksichtigung dieser sonstigen Zeit nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wurde ausgeführt, daß die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle nicht als verwirklicht anzusehen seien. Die während der sonstigen Zeit erworbenen Kenntnisse seien für das derzeitige Dienstverhältnis zwar von Bedeutung, eine besondere Bedeutung gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 könne ihnen aber nicht zugemessen werden, weil der Beschwerdeführer schon durch seine juristische Ausbildung und die insgesamt mehr als neunjährige Verwendung im Justizdienst alle für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Tätigkeiten im derzeitigen Dienstverhältnis erforderlichen Kenntnisse erworben habe. Darüber hinaus sei aber auch die Voraussetzung des "öffentlichen Interesses" im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht erfüllt, weil der Bund als Dienstgeber viel mehr an einer Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter und Richter (vom 1. Dezember 1960 bis 31. Mai 1969) interessiert gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, in der er im wesentlichen vorbrachte, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid sei - zum Zweck der wirkungsvolleren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität - in seinem Fall die Besetzung einer Planstelle im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien infolge seiner praktischen Erfahrungen im Wirtschaftsleben sehr wohl im öffentlichen Interesse gelegen gewesen. Darüber hinaus sei das Ausmaß seiner beruflichen Fortbildung bei der genannten Firma von besonderer Bedeutung für das Interesse an seiner Ernennung zum Staatsanwalt gewesen. Durch die im Zuge der Vortätigkeit erworbenen und über das bei Richtern und Staatsanwälten normale Maß hinausgehenden Kenntnisse und Erfahrungen sei eine besondere Eignung für die Verwendung in der bei der Staatsanwaltschaft Wien eingerichteten Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen gegeben. Dies habe der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien im Bericht zu seinem Antrag auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages auch ausdrücklich bestätigt. Diese besondere Eignung bewirke eine überdurchschnittliche Einfühlungs- und Beurteilungsfähigkeit in wirtschaftliche Zusammenhänge und Geschehnisabläufe, was für eine wirksame Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen äußerst vorteilhaft sei. Demgemäß sei sein Verwendungserfolg auf Grund der besonderen Vorkenntnisse besonders gut. Deshalb sei auch die besondere Bedeutung für seine Verwendung als Staatsanwalt im sensiblen Bereich der Wirtschaftskriminalität und das öffentliche Interesse an seiner Ernennung auf eine Planstelle als Staatsanwalt in diesem Bereich offenkundig. Darüber hinaus könne für eine durch außergewöhnliche Qualifikation gekennzeichnete Tätigkeit nicht eine unterdurchschnittliche "Entlohnungs- bzw. Einstellungskondition" in Frage kommen, weshalb von einer Vollanrechnung der privaten Dienstzeit auch im Rahmen der geführten Einstellungsgespräche ausgegangen worden sei. Dazu komme, daß sich das öffentliche Interesse an seiner Ernennung auch an der vom Bundeskanzleramt gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 erteilten Nachsicht vom fehlenden Ernennungserfordernis der Überschreitung des Höchstalters von 40 Jahren erweise. In unlösbarem Widerspruch dazu stehe aber die Verneinung des "öffentlichen Interesses" hinsichtlich der vollen Berücksichtigung jener Vordienstzeit, die besonderes Qualifikationskriterium für seine Ernennung gewesen sei. Darüber hinaus betrachte es der Beschwerdeführer als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn einerseits "hochwertige" Vordienstzeiten und andererseits "unspezifische" sonstige Zeiten je im Hälfteausmaß angerechnet würden. Unter diesem Gesichtspunkt sei bei Vollziehung der Regelung des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Ermessensmißbrauch gegeben, wenn "hochwertige Vortätigkeiten" nicht zur Gänze berücksichtigt würden. Das im angefochtenen Bescheid erwähnte Interesse des Bundes an einer kontinuierlichen Dienstleistung seiner Dienstnehmer möge zwar zutreffen, es sei aber denkgesetzwidrig, einerseits öffentliches Interesse an nur außerhalb des Bundesdienstes erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten einer bestimmten Person zu haben und andererseits das öffentliche Interesse an der vollen Berücksichtigung einer privaten Vordienstzeit, während welcher solche Kenntnisse und Erfahrungen erworben worden seien, mit der Begründung zu verneinen, der Bund wäre an einer kontinuierlichen Dienstleistung interessiert gewesen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer in seiner Berufung den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages die Zeit vom 1. Juni 1969 bis zum 30. September 1982 gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes zur Gänze, allenfalls in einem angemessenen Teil berücksichtigt werde.

Mit Verfügung vom 19. März 1990 wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß der Beschwerdeführer nach den vorgelegten Verwaltungsakten im maßgebenden Zeitraum seines zweiten Dienstverhältnisses vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1983 in einem "allgemeinen Buchstabenreferat" eingesetzt und nur daneben auch mit der Bearbeitung von Strafsachen aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität befaßt war. Gemäß § 36 Abs. 9 VwGG wurde die belangte Behörde ersucht festzustellen, ob der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum zeitlich überwiegend mit der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen befaßt war. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht, den Beschwerdeführer einzuladen, zu den einzelnen Fällen aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität konkret die Kenntnisse anzuführen, die er im Rahmen seiner Vortätigkeit erworben und bei der Bearbeitung dieser Fälle verwertet hat.

In der dazu ihm im Dienstweg vorgelegten Stellungnahme des Dienststellenleiters wurde im wesentlichen die Ansicht vertreten, daß die Frage, ob der Beschwerdeführer in dem fraglichen Zeitraum zeitlich überwiegend mit der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen befaßt gewesen sei, im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr verläßlich feststellbar sei. Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 1990 Folgendes:

"Jedenfalls war ich seit 1.10.1982 ÜBERWIEGEND mit der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen befaßt und darf im Zusammenhang damit auf folgende Tatsachen hinweisen:

1./ Die Ernennung zum Staatsanwalt mit 1.10.1982 erfolgte gerade WEGEN MEINER BERUFSPRAXIS in einem UNTERNEHMEN, weil die Justiz in DIESER ART VON BERUFLICHER ERFAHRUNG EIN WÜNSCHENSWERTES ZUSÄTZLICHES QUALIFIKATIONSMERKMAL erblickte. 2./ Eine m.E. zutreffende Beurteilung der Wertigkeit dieser besonderen Eignungsvoraussetzungen findet sich im Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.6.1984, der AUCH DEN ZEITRAUM VOM 1.10.1982 BIS 31.1.1983 UMFAßT.

3./ Der ausgezeichnete Verwendungserfolg in WIRTSCHAFTSSTRAFSACHEN ergibt sich auch aus den der Leistungsfeststellung vom 21.2.1990 zugrundeliegenden Beurteilungen.

4./ Soweit dies angesichts der Komplexität überhaupt möglich ist, können beispielhaft folgende Kenntnisse konkretisiert werden, die ich im Rahmen meiner Vortätigkeit bei der Firma X erworben habe und bei der BEARBEITUNG VON WIRTSCHAFTSSTRAFSACHEN VERWERTEN konnte:

Da solcherart die entscheidenden Fragen nicht hinlänglich beantwortet waren, erging eine neuerliche Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, mit der die belangte Behörde ersucht wurde, die vom Beschwerdeführer im ersten Halbjahr seines jetzigen Dienstverhältnisses bearbeiteten Fälle, geteilt in solche, die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit im allgemeinen Buchstabenreferat bearbeitet worden sind, und in solche, die dem Sonderbereich der Wirtschaftsstrafsachen zuzuordnen sind, bekanntzugeben. Darüber hinaus wurde ersucht, den Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die seinerzeitige Anfrage und auch die ihn im Verfahren treffende Mitwirkungsverpflichtung aufzufordern, unter Bezugnahme auf die einzelnen von ihm in dieser Zeit bearbeiteten Fälle konkret darzulegen, wie und in welchem Umfang seine aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft resultierenden besonderen Kenntnisse bei der konkreten dienstlichen Tätigkeit im Sinne eines besonderen Verwendungserfolges einsetzbar waren. Zu diesen Darlegungen des Beschwerdeführers wurde die Dienstbehörde um Stellungnahme gebeten, zu der dem Beschwerdeführer anschließend Parteiengehör einzuräumen war.

Die belangte Behörde legte daraufhin eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. September 1990, des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien vom 1. Oktober 1990, des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 8. Oktober 1990 sowie ein Protokoll über das dem Beschwerdeführer eingeräumte Parteiengehör vor.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme im wesentlichen Folgendes aus:

 

"Eine genaue Feststellung, welche Akten ich IM EINZELNEN VOR ACHT JAHREN BEARBEITET habe, ist heute weder aus der Erinnerung noch an Hand der Erfassungsinstrumente (die nur den ANFALL ermittelbar machen) möglich.

Zu jener Zeit wurden sogenannte Wirtschaftsstrafsachen - neben anderen sogenannten Aufarbeitungsakten - vom Behördenleiter jenen Staatsanwälten (und zwar nach Maßgabe deren Kapazität) zur Bearbeitung zugeteilt, die - als Aufarbeitungsreferenten - für die Erledigung derartiger besonderer Verfahren bestellt waren.

Wegen der ständigen Überlastung dieser Sondergruppen konnten aber bei weitem nicht alle als Wirtschaftsstrafsachen qualifizierten Akten den Sonderreferenten zugeteilt werden. Das bedeutet, daß Buchstabenreferenten ebenfalls - je nach Kapazität und Eignung - materiell als Wirtschaftsstrafsachen anzusehende Verfahren bearbeiten mußten.

Dies traf auch auf meine Tätigkeit im Referat 39 zu jener Zeit zu. In Hinblick auf meine durch die Vortätigkeit gegebene Einsetzbarkeit war zwar eine alsbaldige Beschäftigung mit Wirtschaftsstrafsachen von Anfang an vorgesehen, weshalb ich - im Gegensatz zu manch anderem Buchstabenreferenten - dagegen auch nichts einzuwenden hatte.

-- Zum Verständnis muß ich auf den personalpolitischen

Hintergrund hinweisen:

Wie aus der Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien des Jahres 1982 ersichtlich ist, waren damals von insgesamt 40 Referenten die Referate 5, 7, 8, 39 und 40 unbesetzt. Obwohl aufgrund meiner Berufslaufbahn (ich darf neuerlich auf die für meine Wiedereinstellung in den Bundesdienst maßgeblichen Gründe verweisen) von Anfang an ein Einsatz als Staatsanwalt in Wirtschaftsstrafsachen vorgesehen war, konnte eine sofortige Zuteilung zur Sondergruppe schon deshalb nicht erfolgen, weil die Besetzung der Referate stets als vorrangig angesehen wurde.

Erst mit 1.3.1984 ergab sich eine personelle Konstellation der Behörde, die eine Zuteilung als Vollreferent zur Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen möglich machte.

Eine erhebliche Anzahl der von mir als Leiter des Referats 39 bearbeiteten Strafsachen betraf aber solche wegen vermögensrechtlicher Tatbestände im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit (§§ 133, 146 ff, 153, 156, 159, 161 StGB). Obwohl "Wirtschaftsstrafsachen", scheinen diese Verfahren nicht als solche (formell) auf, da ich nicht bestrebt war, eine Abgabe derselben an die Sondergruppe zu erreichen. Hinzu kamen durch besondere Verfügung des Behördenleiters mir zugeteilte umfangreichere Wirtschaftsstrafsachen, die mangels freier Kapazität in der Sondergruppe nicht untergebracht werden konnten. Deren Bearbeitung erfordert ungleich mehr Zeitaufwand als die durchschnittliche Einzelstrafsache.

Gesamthaft gesehen ist demnach der Umfang der von mir im ersten Halbjahr meiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft Wien bearbeiteten Strafsachen dahin zu beurteilen, daß ich zeitlich überwiegend mit der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen befaßt war.

Soweit ich retrospektiv feststellen konnte, war ich damals u.a. mit der Bearbeitung folgender Wirtschaftsstrafsachen größeren Umfangs befaßt, wobei auch meine aus der Tätigkeit in der Privatwirtschaft resultierenden besonderen Kenntnisse bei der konkreten dienstlichen Tätigkeit als Staatsanwalt im Sinn eines besonderen Verwendungserfolges einsetzbar waren:

Zahl Delikt Besondere Kenntnisse

8 St N 1 Betrug, KFZ-Leasinggeschäft, KFZ-Versicherung

Veruntreuung Schadensabwicklung

u.a. Delikte

39 St N 2 Betrug Preisbildung, Spannenkalkulation,

Preistreiberei Kostenrechnung

8 St N 3 Betrug Realitätengewerbe, Wohnungsbau

Krida Wohnungsvermittlung,

Wohnungseigentum-,

Mietvertragspraxis Kaution,

Ablösepraxis, Honorar Richtlinien

Immobilienmakler, Buchhaltung,

Baukosten- und

Verwaltungskostenabrechnung,

Wohnungsrenovierung

27 St N 4 Veruntreuung Konzeption, Finanzierung, Bau

Betrug, Krida und Verkauf von Wohnbauprojekt

Bausparfinanzierung,

Treuhandabwicklung,

Vertragsgestaltung,

Einkommensteuer, Umsatzsteuer,

Buchhaltung, Honorargestaltung

Rechtsanwälte,

Realitätenvermittler

21 St N 5 Kreditbetrug Kreditgeschäftspraxis,

Zinsenberechnung, Kreditkataster;

Personalwesen; Unternehmensverkauf

38 St N 6 Umfangreiche Handelsgeschäftspraxis,

Krida Spannenberechnung,

Treuhandbeteiligungen,

Vermögensverschiebung Gesellschaftgründung

Gläubigerbegünstigung Geschäftsführung

Kapitalausstattung, Bilanzierung,

Liquidität, Kreditfinanzierung,

Umsatzsteuer bei GesmbH,

Wechselakzept, Scheckreiterei,

Preispolitik und Kalkulation,

Deckungsbeitragsrechnung,

Budgetkontrolle;

Mietrechtsabtretung,

USt-Voranmeldungen.

Die Frage, WIE diese hier beispielsweise aufgezählten, aus der Tätigkeit in der Privatwirtschaft resultierenden besonderen Kenntnisse bei der konkreten dienstlichen Tätigkeit EINSETZBAR waren, beantworte ich wie folgt:

Im Rahmen eines in der Aufnahme und Analyse umfangreicher Sachverhalte, deren Bewertung in beweismäßiger Hinsicht und Prüfung auf ihre strafrechtlichen Auswirkungen bestehenden komplexen geistigen Leistungsprozesses ermöglicht der Einsatz dieser besonderen Kenntnisse eine tiefgreifendere Durchdringung und bessere Erkennung des wahren historischen Geschehnisablaufs sowie eine umfassendere und treffendere rechtliche Würdigung sowie letztlich eine zutreffendere Einordnung des Tatgeschehens in das strafrechtliche Normengefüge. Ganz besonders im Wirtschaftsstrafrecht erweist es sich als überaus wertvoll, die psychologischen Hintergründe sowie die Funktionsweisen von Entscheidungsprozessen in arbeitsteilig organisierten Unternehmen aus eigener Erfahrung zu kennen. Diese Faktoren sind bei Beurteilung von Schuld und Verantwortlichkeit speziell von Organen juristischer Personen im Wirtschaftsbereich von enormer Bedeutung, zumal die gesteigerte Fähigkeit, sich in die Denkprozesse und Verhaltensmuster von Wirtschaftsstraftätern einzufühlen, von ganz entscheidender Bedeutung für eine sachgerechte, effiziente und letztlich gerechte Tätigkeit eines Staatsanwaltes in Wirtschaftsstrafsachen ist.

Die Frage nach dem UMFANG der Einsetzbarkeit meiner besonderen Kenntnisse kann ich nur pauschal, und zwar dahin beantworten, daß ich insgesamt etwa 50 Prozent der im Rahmen der Tätigkeit in der Privatwirtschaft erworbenen (zusätzlichen) Kenntnisse bei der konkreten dienstlichen Tätigkeit von Fall zu Fall einsetzen konnte. Dazu zählen die in meiner Stellungnahme vom 7. Juni 1990 unter Punkt 4./ beispielsweise aufgezählten Kenntnisse.

Der in Anbetracht der nach Art und Umfang wie vorstehend beschriebenen, aus meiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft resultierenden besonderen Kenntnisse erzielte besondere Verwendungserfolg ergibt sich auch für das erste Halbjahr meiner dienstlichen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft Wien aus dem zutreffenden Bericht des Leiters dieser Staatsanwaltschaft."

Der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien trat in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 1990 den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gänze bei. Es sei zutreffend, daß die durch den Beschwerdeführer BEARBEITETEN Fälle nicht feststellbar seien, weil darüber keine Aufzeichnungen geführt würden. Lediglich die angefallenen Verfahren, die bloß einen Teil der bearbeiteten Verfahren darstellten, könnten ermittelt werden. Aus den Aufzeichnungen gehe hervor, daß der durchschnittliche Anfall im allgemeinen Referat 1982 und 1983 bei rund 53 Verfahren gegen bekannte Täter gelegen sei; dieser Durchschnittswert sei im Referat des Beschwerdeführers überschritten worden. Weiters sei es wegen Überlastung bei weitem nicht möglich gewesen, alle Wirtschaftsstrafsachen an Sonderreferenten zuzuteilen, sodaß ein beachtlicher Teil dieser Verfahren im allgemeinen Referat zu erledigen gewesen sei. Ebenso werde bestätigt, daß schon bei Dienstantritt des Beschwerdeführers geplant gewesen sei, ihn im Hinblick auf seine einschlägigen Vorkenntnisse als Sonderreferent in Wirtschaftsstrafsachen einzusetzen. Eine sofortige

- ausschließliche - Beschäftigung in diesem Bereich habe unterbleiben müssen, weil vier allgemeine Referate frei gewesen seien.

Dieser Stellungnahme schloß sich die Dienstbehörde des Beschwerdeführers ohne Einschränkung an.

Der Verwaltungsgerichtshof geht von folgendem maßgebenden Sachverhalt aus:

Der am 12. Juni 1936 geborene Beschwerdeführer studierte nach seiner Reifeprüfung am 30. Juni 1954 ab dem Wintersemester 1954/55 an der Universität Wien und wurde am 12. Dezember 1958 zum Doktor der Rechte promoviert. In der Zeit vom 2. Jänner 1959 bis zum 5. April 1959, vom 20. April 1959 bis 30. Juni 1959 und vom 1. September 1960 bis 30. November 1960 leistete er die Gerichtspraxis.

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1960 wurde der Beschwerdeführer in den Personalstand des Oberlandesgerichtes Wien als Richteramtsanwärter zum provisorischen Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst sowie mit Wirkung vom 1. Juni 1963 zum Richter beim Oberlandesgericht Wien für den Sprengel dieses Oberlandesgerichtes in der Standesgruppe 1 ernannt. Die Richteramtsanwärterprüfung hatte er am 14. Mai 1963 mit "sehr gutem" Erfolg abgelegt. Er war bei zahlreichen Gerichten im Bereich des Oberlandesgerichtes Wien, sowie bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten mit verschiedenen Sparten des gerichtlichen Verfahrens in Streit-, Außerstreit-, Exekutions-, Straf- und Handelssachen betraut. Mit Wirkung vom 1. Juli 1968 wurde der Beschwerdeführer mit dem Amtstitel Landesgerichtsrat zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Y ernannt. Der Verwendungserfolg und die Gesamtbeurteilung als Richteramtsanwärter und Richter lauteten jeweils "sehr gut" bzw. "ausgezeichnet". Mit Ablauf des 31. Mai 1969 erklärte der Beschwerdeführer gemäß § 100 des Richterdienstgesetzes seinen Austritt aus dem Bundesdienst.

In weiterer Folge war der Beschwerdeführer bis zum 30. September 1982 als Leiter der Rechtsabteilung bei der Firma X-GesmbH, beschäftigt. Insbesondere war er mit dem Aufbau der Rechtsabteilung in materieller, organisatorischer, kostenmäßiger und personeller Hinsicht, mit der Bearbeitung sämtlicher nicht dem Anwaltszwang unterliegender streitiger Angelegenheiten und dem gesamten Versicherungswesen betraut. Durch diese Tätigkeiten erwarb er sich nach seinem glaubwürdigen Vorbringen praktische Kenntnisse im öffentlichen Recht und Steuerrecht, in bezug auf betriebswirtschaftliche, organisatorische und arbeitsverfassungsrechtliche Funktionsweisen sowie im Management eines Großkonzerns. Er versah nach der von ihm vorgelegten Bestätigung seines Arbeitgebers alle Aufgabenbereiche zu vollster Zufriedenheit, konnte seine juristische Ausbildung erfolgreich in der Praxis umsetzen, bewies organisatorische Fähigkeiten sowie überdurchschnittliches Verständnis für betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fragen.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Staatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Wien in der Gehaltsgruppe I ernannt. In dieser Funktion war er in einem allgemeinen Buchstabenreferat sowie für die Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen tätig. Eine erhebliche Anzahl der vom Beschwerdeführer als Leiter eines allgemeinen Buchstabenreferates bearbeiteten Strafsachen betraf vermögensrechtliche Tatbestände im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit. Weiters wurden dem Beschwerdeführer umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen, die mangels freier Kapazität nicht in der Sondergruppe erledigt werden konnten, zugeteilt. Deren Bearbeitung erforderte nach seinen unbedenklichen Angaben mehr Zeit als sonstige Einzelstrafsachen. Zur Frage des Verwendungserfolges des Beschwerdeführers berichtete der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien der Dienstbehörde mit Schreiben vom 8. Juni 1984 im wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich im Zuge seiner Tätigkeiten in der Privatwirtschaft besondere Kenntnisse im Bereich des Wirtschaftsrechtes und der Wirtschaftspraxis angeeignet, die zweifelsfrei über das bei Richtern und Staatsanwälten normale Maß hinausgingen. Der Beschwerdeführer bringe daher für seine Verwendung in der bei der Staatsanwaltschaft Wien eingerichteten Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen besondere Eignungsvoraussetzungen mit, die weit über den normalen, durchschnittlichen Anstellungserfordernissen gelegen seien. Er sei seit seiner Ernennung mit der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen befaßt. Schon auf Grund der bisherigen Verwendung könne nachhaltig bestätigt werden, daß der Beschwerdeführer gerade auf Grund seiner durch seine Vortätigkeit erworbenen, allgemein nicht üblichen Kenntnisse und Erfahrungen für die Bearbeitung von Strafsachen im Bereich der Wirtschaftskriminalität besonders geeignet sei und einen entsprechend besonders guten Verwendungserfolg aufweise. Die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption erfordere besondere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen; beim Beschwerdeführer seien diese Erfordernisse bereits vorhanden gewesen und hätten eine überdurchschnittliche Einfühlungs- und Beurteilungsfähigkeit bei wirtschaftlichen Zusammenhängen und Geschehnisabläufen bewirkt, was für eine effiziente Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen äußerst vorteilhaft gewesen sei. Demgemäß weise der Beschwerdeführer einen Verwendungserfolg auf, der in diesem hohen Maße nicht gegeben wäre, wenn er die im Zuge der Vortätigkeit erworbenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gehabt hätte.

Die Dienstbehörde beantragte auf Grund dieses Berichtes die Vollanrechnung der gesamten Privatdienstzeit des Beschwerdeführers; die belangte Behörde trat in diesem Sinne mit dem Ersuchen um Zustimmung an das Bundeskanzleramt heran. Nach Verweigerung der Zustimmung, erstinstanzlichem Abspruch in diesem Sinne und Berufung des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde 1986 (weitere) Stellungnahmen über den Beschwerdeführer ein, und zwar von den Bediensteten der Staatsanwaltschaft Wien, die die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu revidieren hatten.

Dem Bericht des den Beschwerdeführer vom Anfang seiner Tätigkeit an in Wirtschaftsstrafsachen Revidierenden ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer beträchtliche wirtschaftliche Erfahrung zugebilligt wurde, die sich in vielen Fällen positiv auswirkte; der Verwendungserfolg wurde mit sehr gut bewertet. Dieser Beurteilung schloß sich der seinerzeitige Revisor des Beschwerdeführers in den "allgemeinen Buchstabenangelegenheiten" an und führte weiter in seinem diesbezüglichen Schreiben vom 3. September 1986 aus, soweit es ihm noch erinnerlich sei, habe es sich bei den im allgemeinen Bereich angefallenen Strafsachen überwiegend um eher einfache gehandelt, für deren Beurteilung wirtschaftliche Kenntnisse nicht erforderlich gewesen seien.

Diese Berichte der Revisoren stehen in keinem Widerspruch damit, daß der Beschwerdeführer zeitlich überwiegend inhaltlich mit Wirtschaftsstrafsachen betraut war, für deren Erledigung seine besonderen wirtschaftlichen Kenntnisse von wesentlicher Bedeutung waren. Im übrigen sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, bei seinen weiteren Überlegungen nicht von dem vorher wiedergegebenen, dem Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers am nächsten liegenden Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers auszugehen. Zwar bezieht sich dieser Bericht auch auf einen etwas längeren Zeitraum als den im Vorerkenntnis als maßgebend bezeichneten, was aber im Hinblick auf die auf den ganzen Zeitraum bezogene, für den Beschwerdeführer einheitlich positive Aussage zu keiner im Ergebnis anderen Betrachtung führt.

Gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b (sogenannte sonstige Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden) mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Die Feststellung des Vorrückungsstichtages soll nach Abs. 9 der genannten Bestimmung möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 20. Gehaltsgesetz-Novelle wird zur Neufassung des § 12 Abs. 3 ausgeführt, daß diese Bestimmung im Interesse der Gewinnung eines geeigneten Beamtennachwuchses die Berücksichtigung von privaten Praxiszeiten auch dann ermöglichen soll, wenn eine entsprechende gleichartige Berufserfahrung auch im Bundesdienst erworben werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Vortätigkeit dann von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaße gegeben wäre. Diese Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter bzw. die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72, Slg. N.F. Nr. 8393/A).

Aus § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 folgt (arg.: insoweit) keine Verpflichtung, die geltend gemachten besonderen Vordienstzeiten zur Gänze voll anzurechnen; es ist vielmehr eine Teilanrechnung solcher Zeiten sehr wohl zulässig bzw. geboten (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 9. Dezember 1985, Zl. 84/12/0142, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Ausgehend von dem vorher wiedergegebenen Sachverhalt zeigt sich, daß der Beschwerdeführer in dem in Frage kommenden Zeitraum, wenn auch in erster Linie in einem allgemeinen Buchstabenreferat eingesetzt, doch überwiegend mit Strafsachen beschäftigt war, die ihrer Art nach als Wirtschaftsstrafsachen zu werten sind und bei deren Bearbeitung die besondere Bedeutung der privaten Vordienstzeiten für seine erfolgreiche Verwendung als Staatsanwalt in diesem Bereich insbesondere im Hinblick auf die ansonst allenfalls gegebene Notwendigkeit einer weiteren Aus- und Fortbildung zu bejahen ist. Weiters ist die besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers in diesem Bereich, ungeachtet des Umstandes seiner vor seiner Privatdienstzeit gelegenen ebenfalls einschlägigen Zeit im Justizdienst, insbesondere in Übereinstimmung mit den Ausführungen seines Dienststellenleiters vom 8. Juni 1984, deshalb gegeben, weil zu den für die Tätigkeit des Beschwerdeführers primär erforderlichen juristischen Kenntnissen auch das für die bessere Beurteilung wirtschaftlicher Zusammenhänge häufig notwendige Wissen aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaft und die praktische Erfahrung in diesem Bereich hinzugetreten sind. Die für die Anwendung des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 darüberhinaus entscheidende Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses ist im Sinne der vorher zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 20. Gehaltsgesetz-Novelle ebenfalls zu bejahen, weil sich das Interesse des Bundes als Dienstgeber an der Ernennung des Beschwerdeführers, der die vorgesehene Altersgrenze bereits überschritten hatte, in der ihm gegebenen Nachsichterteilung dokumentiert. Voraussetzung für diese Nachsichterteilung nach § 4 Abs. 4 BDG 1979 war nämlich das Vorliegen dienstlicher Gründe und das Fehlen eines gleichgeeigneten Bewerbers.

Zur Frage, inwieweit die geltend gemachte Privatdienstzeit vom 1. Juni 1969 bis 30. September 1982, in der der Beschwerdeführer im wesentlichen die gleiche Tätigkeit ausgeübt hat, die vorher dargelegten Voraussetzungen erfüllt, also insbesondere für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers bei seiner Ernennung von besonderer Bedeutung war, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die vom Beschwerdeführer in dieser Zeit gewonnenen maßgebenden Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere dem Bereich der Wirtschaft zuzuordnen sind und daß der Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht 13 Jahre für deren Erwerbung benötigte. Die maßgebenden Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Rechtswissenschaft hat sich der Beschwerdeführer während seines Studiums und seiner Vordienstzeit bei der Justiz erworben. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Erfahrungen aus der Privatdienstzeit des Beschwerdeführers kann daher von vornherein nicht in Betracht kommen. Mangels der Möglichkeit einer genauen Trennung dieser Aufgabenbereiche im Rahmen der privaten Vordienstzeit des Beschwerdeführers muß von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen werden.

Da der überwiegende Inhalt der Aufgaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner privaten Vordienstzeit dem Rechtsbereich zuzurechnen ist und auch im Hinblick auf die lange Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers im gleichen Wirkungsbereich eine Verringerung der voll anrechenbaren Zeit geboten ist, erscheint es im Hinblick auf die Zeit, die ein vergleichbarer Staatsanwalt braucht, um sich jene Kenntnisse zu erwerben, welche denen des Beschwerdeführers entsprechen, gerechtfertigt, von dem in Frage stehenden Zeitraum insgesamt vier Jahre im Sinne des § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zu berücksichtigen.

Dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers war daher insoweit stattzugeben, daß gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 von den geltend gemachten privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers ein Zeitraum von vier Jahren zur Gänze berücksichtigt wird. Aufbauend auf die mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Berechnung bzw. die Halbanrechnung der privaten Vordienstzeiten des Beschwerdeführers ergibt sich folgende Übersicht über die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten:

Jahre Monate Tage

1. Zu berücksichtigender Zeitraum 28 3 19

(12.6.1954 bis 30.9.1982)

2. hievon zur Gänze zu berück-

sichtigen im Sinne des erst-

instanzlichen Bescheides 13 8 16

3. weiters zur Gänze zu berück-

sichtigen gemäß § 12 Abs. 3

GG 1956 4 - -

verbleiben 10 7 3

4. davon die Hälfte 5 3 17

insgesamt zu berücksichtigen

(Summe 2., 3. und 4.) 23 - 3

abzüglich Überstellungsverlust 4 - -

dem Anstellungstag voranzusetzen 19 - 3

Anstellungstag 1.10.1982

Voranzusetzen 3 19

28. 9.1963

Es war daher als Vorrückungsstichtag der 28. September 1963

festzusetzen.

Dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Berufung, daß bei den Einstellungsgesprächen von einer Vollanrechnung seiner privatrechtlichen Dienstzeit ausgegangen worden sei, ist zu entgegnen, daß solchen "Gesprächen" schon im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers keine rechtliche Bedeutung zukommen kann.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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