VwGH 89/12/0017

VwGH89/12/00171.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte

Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde N gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1988, Zl. 017964/II-32/88, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
PTZV 1986 §1;
PTZV 1988 §1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
PTZV 1986 §1;
PTZV 1988 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberwerkmeister in der Verwendungsgruppe PT 6 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz vom 1. März 1988, nach dem seine mit 9. Dezember 1986 erfolgte Abziehung von der Verwendung als Kabel- und Verlegsaufsicht und die Zuweisung der Verwendung als Mithilfe in einer Bezirksbauführung nicht einer Versetzung gleichzuhalten sei, gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 ab. Zur Begründung wird angeführt, der Beschwerdeführer habe vom 5. April 1983 bis 8. Dezember 1986 Dienst auf dem Arbeitsplatz PT 6, Verwendungscode 0661, Kabel- und Verlegsaufsicht, verrichtet. Am 9. Dezember 1986 habe er wegen des begründeten Verdachts, wiederholt in der Zeit zwischen April 1984 bis Ende 1986 Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben (das eingeleitete Disziplinarverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluß des bezüglichen anhängigen Strafverfahrens unterbrochen worden) vom Kabel- und Verlegsaufsichtsdienst abgezogen werden müssen. Vom 9. Dezember 1986 bis 3. Mai 1987 sei er vorübergehend als Mithilfe im Baubezirk 7114 (eingestuft wie ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6, Verwendungscode 0663, Beschaltungsdienst) des Fernmeldebauamtes Linz und seit 4. Mai 1987 als Mithilfe bei den Bauführern des Fernmeldebauamtes Linz, ebenfalls auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6, Verwendungscode 0658, Mithilfe in einer Bezirksbauführung oder ähnlichen technischen Stellen, verwendet worden. In rechtlicher Hinsicht verneinte die belangte Behörde die Auffassung des Beschwerdeführers, daß diese Verwendungsänderungen im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhalten seien. Aus näher angeführten Gründen sei in der Laufbahn des Beschwerdeführers keine Verschlechterung zu erwarten und es bedürfe die neue Verwendung keiner langdauernden und umfangreichen Einarbeitung; es läge daher kein Tatbestand des § 40 Abs. 2 Z. 1 oder 3 BDG 1979 vor. Es fehle aber auch das Tatbestandsmoment des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1986 bis 3. Mai 1987 sei nur als vorübergehende Verwendungsänderung zu betrachten und sei darüber hinaus auch hinsichtlich der bezugsmäßigen Einstufung gleich gewertet worden wie die Tätigkeiten vorher als Kabel- und Verlegsaufsicht und nachher als Mithilfe in der Bauführung. Abgesehen davon seien in einer Verwendungsgruppe (im Falle des Beschwerdeführers PT 6) gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung - PT-ZV) in der geltenden Fassung vom 15. Juli 1988, BGBl. Nr. 436/1988, nur gleichwertige Tätigkeiten zusammengefaßt. Das Gefühl des Beschwerdeführers, in seinem jetzigen Tätigkeitsbereich gegenüber dem früheren aus psychologischen Gründen zurückgesetzt zu sein, liege in seinem subjektiven Empfinden und könne nicht als rechtlich zu qualifizierendes Argument berücksichtigt werden. Durch die nach dem Überwiegensprinzip erfolgte Zusammenfassung nur gleichwertiger Tätigkeiten in einer Verwendungsgruppe sei garantiert, daß diese Tätigkeiten auch einen etwa gleich großen Verantwortungsbereich umfaßten. Zu der Tatsache, daß er in seiner Verwendung als Mithilfe im Baubezirk und in der Bauführung weniger Zulagen und Nebengebühren erhalte bzw. erhalten habe als in seiner früheren Verwendung als Kabel- und Verlegsaufsicht und daß er dadurch eine finanzielle Einbuße erleide, sei festzuhalten, daß die für den Kabel- und Verlegsaufsichtsdienst vorgesehenen Nebengebühren und Zulagen nur bei Ausübung dieses Dienstes gebührten. Da er in seiner Verwendung als Mithilfe im Baubezirk bzw. bei der Bauführung den entsprechenden Dienst nicht geleistet habe bzw. nicht mehr leiste, könnten auch diese Zulagen und Nebengebühren nicht zur Anweisung kommen. Ebenso gebührten jene Nebengebühren nicht mehr, denen auf Grund der Verwendungsänderung die entsprechende anspruchsbegründende Tatsache (wie etwa ein erhöhter Aufwand) nicht mehr gegenüberstehe. Der Wegfall einer Zulage oder Nebengebühr sei daher im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß keiner der Tatbestände des § 40 Abs. 2 Z. 1 oder 3 BDG 1979 gegeben sei. Seiner Auffassung nach sei aber die Gleichwertigkeit der Verwendungen ab 9. Dezember 1986 mit der Verwendung bis einschließlich 8. Dezember 1986 im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 nicht gegeben. Es sei unrichtig, daß die geforderte Gleichwertigkeit einzig und allein von der Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungsgruppe (in seinem Fall der PT 6) abhänge. Zwar sei für die Gleichwertigkeit primär die Zuordnung der Tätigkeit zu Verwendungsgruppen entscheidend, darauf komme es aber nicht ausschließlich an. Eine Gleichwertigkeit sei z.B. dann nicht gegeben, wenn zwischen Tätigkeiten, die zwar derselben Verwendungsgruppe zugeordnet seien, eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende höhere Wertigkeit vorläge. Für den Gleichwertigkeitsvergleich sei die tatsächliche Wertigkeit der Aufgabenbereiche und nicht die von der Behörde vorgenommene Qualifikation maßgebend. Es möge sein, daß in der Mehrzahl der Fälle die zu einer Verwendungsgruppe zusammengefaßten Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen seien; in seinem Fall liege diese Gleichwertigkeit aber nicht vor. Es habe sich nämlich das Gesamtbild der Tätigkeit der Verwendung nach dem 9. Dezember 1986 gegenüber jenem vor diesem Zeitpunkt so geändert, daß von einer Gleichartigkeit keine Rede sein könne. Die belangte Behörde hätte daher einen Vergleich der tatsächlichen Wertigkeit der Aufgabenbereiche vor und nach der Verwendungsänderung vornehmen und zu diesem Zweck insbesondere die von ihm beantragten Zeugen vernehmen müssen.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß nach dem von ihm in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, Slg. Nr. 10.566/A, wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Verwendungsgruppen ist. Die Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer anderen derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit kann nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in dem einer anderen. Es müßte vielmehr eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1989, Zl. 88/12/0136, ausgesprochen, daß die Frage der Gleichwertigkeit verschiedener Tätigkeiten, die derselben Verwendungsgruppe nach der PT-ZV, BGBl. Nr. 442/1986, bzw. der PT-ZV, BGBl. Nr. 436/1988, zugeordnet sind, insofern anders zu beurteilen ist, als die genannte Vorjudikatur sich auf Fälle bezogen hat, bei denen lediglich fünf Verwendungsgruppen gegeben waren und die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu diesen Verwendungsgruppen nicht durch eine Zuordnungsverordnung erfolgt war. Demnach ist bei konkreten Tätigkeiten, die - wie unbestritten im Beschwerdefall - Verwendungen darstellen, die nach der anzuwendenden PT-ZV, BGBl. Nr. 442/1986, derselben Verwendungsgruppe zugeordnet sind (§ 1 lit. c Z. 267, 286 und 302), von einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 auszugehen, d.h. es ist eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung zu verneinen. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der durch die PT-ZV vorgenommenen Zuordnung dieser Verwendungen zur PT 6 bestehen nicht.

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze liegt darin, daß die belangte Behörde hinsichtlich der "tatsächlichen Wertigkeit der Aufgabenbereiche vor und nach der Verwendungsänderung" keine Feststellungen getroffen und diesbezüglich keine Beweise aufgenommen hat, kein Verfahrensmangel.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen, die in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

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