Normen
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12. August 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen a 125, B, C, E und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer "der körperlichen Nichteignung" zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Mit Bescheid derselben Behörde vom 18. Oktober 1988 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen und der Mandatsbescheid vom 12. August 1988 bestätigt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft. Mit Antrag vom 30. Mai 1989 begehrte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 30. Mai 1989 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung die Behauptung aufgestellt, daß bei ihm die "verkehrsspezifische Leistungsfähigkeit" gegeben sei; zur Untermauerung dieser Behauptung hat er drei fachärztliche Befunde (einen kardiologischen, einen neuropsychologischen und einen psychiatrisch-neurologischen) vom Mai 1989 angeschlossen. Er hat damit der Sache nach geltend gemacht, daß sich sein Gesundheitszustand seit der Entziehung der Lenkerberechtigung im Jahre 1988 wegen körperlicher Nichteignung gebessert hat. Sein Antrag war daher meritorisch zu erledigen und nicht etwa wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen. Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, leitete über diesen Antrag ein Ermittlungsverfahren ein. Bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 26. Juni 1989 hat der ärztliche Sachverständige die Erstellung eines abschließenden Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen u.a. von der Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes des Kuratoriums für Verkehrssicherheit abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer hat sich einer solchen Untersuchung zum festgesetzten Termin am 7. Juli 1989 nicht unterzogen. Nach einer von einem Amtsarzt der Erstbehörde am 9. August 1989 durchgeführten Untersuchung hielt dieser in einem Aktenvermerk fest, daß der vom Beschwerdeführer beigebrachte kardiologische Befund zur Kenntnis genommen werden könne, aber nach wie vor für die Beurteilung der Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der seinerzeitige Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit wesentlich sei und dementsprechend an der seinerzeit ausgesprochenen Nichteignung festgehalten werden müsse.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers im Jahre 1988 deswegen erfolgt sei, weil der ärztliche Sachverständige die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen angenommen und sich dabei auf einen verkehrspsychologischen Befund vom 17. Juni 1988 gestützt habe, in dem beim Beschwerdeführer eine altersbedingt herabgesetzte Anpassungsfähigkeit und Leistungsbeeinträchtigung in Form gravierend verlängerter Reaktionszeit, im Bereich der Belastbarkeit viele verspätete, fehlerhafte und ausgelassene Reaktionen sowie "bereits gravierend verlangsamte Auffassungsgeschwindigkeit" festgestellt worden seien. Dieser Umstand habe den Amtsarzt im Erteilungsverfahren berechtigt, neuerlich die Vorlage eines verkehrspsychologischen Befundes zu verlangen.
Nach dem ersten Satz des § 67 Abs. 2 KFG 1967 hat die Behörde im Verfahren betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Sie hat sich dabei gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 des Amtsarztes zu bedienen; dafür, daß die Voraussetzungen für die Bestellung einer anderen geeigneten Person als Sachverständigen im Sinne des ersten Satzes des § 52 Abs. 2 AVG 1950 vorgelegen wären, besteht kein Anhaltspunkt. Nach dem letzten Satz des § 67 Abs. 2 KFG 1967 kann der Antragsteller u.a. verpflichtet werden, einen zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf sein Lebensalter erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
Die Erstbehörde war auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkerberechtigung verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Sie hatte insbesondere zu prüfen, ob die rechtskräftig feststehende seinerzeitige Nichteignung noch gegeben ist. Der Amtsarzt der Erstbehörde konnte in diesem Zusammenhang in schlüssiger Weise den Standpunkt vertreten, zur Erstattung seines Gutachtens über die Eignung des Beschwerdeführers sei - wie im Entziehungsverfahren - ein verkehrspsychologischer Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit erforderlich, war doch der Inhalt eines derartigen Befundes für den Amtsarzt im Entziehungsverfahren ausschlaggebend für die Annahme der körperlichen Nichteignung des Beschwerdeführers gewesen. Dazu kommt, daß im Gesetz als ein den Anlaß zur Einholung eines verkehrspsychologischen Befundes bildender Umstand das Lebensalter genannt ist, und zwar - wie sich aus § 31a Abs. 1 KDV 1967 in der Fassung der 22. Novelle, BGBl. Nr. 362/1987, ergibt - auch ein verhältnismäßig fortgeschrittenes. Das Kriterium des fortgeschrittenen Alters des im Jahre 1907 geborenen Beschwerdeführers war bereits im Entziehungsverfahren von Bedeutung. Daher konnte die Frage nach altersbedingten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in schlüssiger Weise gestellt werden.
Dadurch, daß der Beschwerdeführer einen solchen Befund nicht beigebracht hat, konnte das für die Erteilung einer Lenkerberechtigung unbedingt erforderliche ärztliche Gutachten nicht erstellt werden. Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, daß eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung - die durch ein ärztliches Gutachten im Sinne des § 67 Abs. 2 KFG 1967 erwiesene kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, mithin die körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1984, Zl. 82/11/0164, sowie das Erkenntnis vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0035). Die vom Beschwerdeführer seinem Antrag angeschlossenen fachärztlichen Befunde machten nach dem Gesagten die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht überflüssig. Auf sie wäre vom Amtsarzt in der in der Beschwerde vermißten Weise einzugehen gewesen, wenn er ein abschließendes Gutachten erstellt hätte und in diesem Gutachten zum Ergebnis des Fehlens der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen wäre.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Wien, am 8. Mai 1990
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