VwGH 89/10/0246

VwGH89/10/024619.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache der Gemeinde N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1989, Zl. 6-54 Bu 3/2-1989, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Republik Österreich - Bund, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann der Steiermark), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §16 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 lite idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4 lita idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 idF 1985/079;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §16 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 lite idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4 lita idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7 idF 1985/079;
NatSchG Stmk 1976 §6 idF 1985/079;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Mit Bescheid vom 18. Februar 1988 erteilte die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 lit. c und e, Abs. 4 lit. a und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau der B 146, Ennstalstraße, im Abschnitt Trautenfels-Liezen von der bestehenden Bundesstraße westlich von Stainach nördlich der Projektskilometer n 1 bis zur bestehenden Bundesstraße östlich von Liezen bei Projektskilometer n 2 nach Maßgabe der mit einem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von "Auflagen". Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. erlischt, wenn hievon binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wird.

Mit Bescheid vom 10. November 1989 verlängerte die belangte Behörde auf Grund eines von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrages gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. die Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 18. Februar 1988 um zwei Jahre.

Die beschwerdeführende Gemeinde, welcher dieser Bescheid - entsprechend der Zustellverfügung - zugestellt worden ist, erachtet sich nach dem ganzen Beschwerdevorbringen durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, daß der mitbeteiligten Partei die beantragte Verlängerung der in Rede stehenden Bewilligung nicht erteilt werde (Beschwerdepunkt). Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf seine Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/10/0197, und die dort zitierte Rechtsprechung).

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom 26. Juni 1989, Zl. 89/10/0158-3, dargelegt hat, kommen in einem nach dem NSchG durchgeführten Verfahren außer dem Projektwerber - das naturschutzbehördliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. § 6 Abs. 3 NSchG) - niemandem, abgesehen von den Parteirechten des gemäß § 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, bestellten Umweltanwaltes subjektive Rechte zu. Entgegen der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei läßt sich auch aus dem in § 14 (richtig wohl: § 16) NSchG normierten Anhörungsrecht der Gemeinden im VERORDNUNGSerlassungsverfahren nicht auf deren Parteistellung und Beschwerdeberechtigung betreffend ein Verfahren zur Erlassung eines AusnahmebewilligungsBESCHEIDES schließen. Daraus folgt, daß die beschwerdeführende Gemeinde daher durch den von ihr bekämpften Bescheid nicht in "ihren Rechten" (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) verletzt worden sein kann.

3. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Denn abgesehen davon, daß sich daraus allein die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde im Verwaltungsverfahren nicht begründen läßt, gelten die oben angestellten Überlegungen zur Frage der Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit der Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob ihr in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Administrativverfahren die Stellung einer Partei (tatsächlich) eingeräumt worden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 25. September 1984, Zl. 83/07/0048, und die dort zitierten Entscheidungen, sowie den bereits zitierten Beschluß vom 26. Juni 1989).

4. Da nach dem Gesagten die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin, damit auch des vom Beschwerdepunkt erfaßten Rechtes, zu verneinen ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

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